Die gegen diesen Beschluß von beiden Parteien erhobenen Rekurse sind berechtigt.
Dem Berufungsgericht ist zunächst darin beizupflichten, daß dem Beschluß der Schlichtungsstelle lediglich eine Verweisung auf frühere mit Pensionisten bestehende Wohnungsbenützungsvereinbarungen zu entnehmen und daher unmittelbar für die Lösung des vorliegenden Falles nichts zu gewinnen ist, zumal der Vorschlag des Arbeiterbetriebsrates, ein lebenslängliches Wohnrecht für die Pensionisten - einschließlich der Arbeiter, welche im Jahre 1984, ohne in einer anderen Firma gearbeitet zu haben, in Pension gehen - festzulegen, von der Schlichtungsstelle nicht übernommen wurde. Im übrigen können Betriebsvereinbarungen bestehende Einzelvereinbarungen nur insoweit verdrängen, als sie für den Arbeitnehmer günstiger sind (siehe ZAS 1986, 56; Strasser in Floretta-Strasser Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz Anm. 3.1.3 zu § 31).Dem Berufungsgericht ist zunächst darin beizupflichten, daß dem Beschluß der Schlichtungsstelle lediglich eine Verweisung auf frühere mit Pensionisten bestehende Wohnungsbenützungsvereinbarungen zu entnehmen und daher unmittelbar für die Lösung des vorliegenden Falles nichts zu gewinnen ist, zumal der Vorschlag des Arbeiterbetriebsrates, ein lebenslängliches Wohnrecht für die Pensionisten - einschließlich der Arbeiter, welche im Jahre 1984, ohne in einer anderen Firma gearbeitet zu haben, in Pension gehen - festzulegen, von der Schlichtungsstelle nicht übernommen wurde. Im übrigen können Betriebsvereinbarungen bestehende Einzelvereinbarungen nur insoweit verdrängen, als sie für den Arbeitnehmer günstiger sind (siehe ZAS 1986, 56; Strasser in Floretta-Strasser Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz Anmerkung 3.1.3 zu Paragraph 31,).
Entscheidend ist daher die Auslegung der in die zwischen der Beklagten und ihrem Arbeitgeber am 7. April 1972 getroffene, der Beklagten ein lebenslängliches Benützungsrecht zusichernde Individualvereinbarung aufgenommenen Bedingung "wenn Sie bis zur Erreichung der Rente in unserem Betrieb verbleiben". Wenn auch im Rahmen der Vertragsauslegung die individuelle Sonderbedeutung einer Willenserklärung vorrangig ist (vgl. Rummel in Rummel ABGB Rz 5 zu § 914), darf nicht übersehen werden, daß keine der Parteien Tatsachen behauptet hat, aus denen eine am Empfängerhorizont orientierte individuelle, vom Wortlaut der schriftlichen Zusage abweichende Sonderbedeutung (Parteienabsicht) dieser Klausel zu entnehmen sei. Da die Beklagte ihr Recht zur Weiterbenützung der Wohnung vor allem aus der Vereinbarung vom 7. April 1972 ableitete und der Kläger darauf mit einer lediglich am Wortlaut der Vereinbarung orientierten Stellungnahme entgegnete, war das Erstgericht entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht nicht zur Erforschung eines allenfalls vom Wortlaut der Erklärung abweichenden Parteiwillens verpflichtet.Entscheidend ist daher die Auslegung der in die zwischen der Beklagten und ihrem Arbeitgeber am 7. April 1972 getroffene, der Beklagten ein lebenslängliches Benützungsrecht zusichernde Individualvereinbarung aufgenommenen Bedingung "wenn Sie bis zur Erreichung der Rente in unserem Betrieb verbleiben". Wenn auch im Rahmen der Vertragsauslegung die individuelle Sonderbedeutung einer Willenserklärung vorrangig ist vergleiche Rummel in Rummel ABGB Rz 5 zu Paragraph 914,), darf nicht übersehen werden, daß keine der Parteien Tatsachen behauptet hat, aus denen eine am Empfängerhorizont orientierte individuelle, vom Wortlaut der schriftlichen Zusage abweichende Sonderbedeutung (Parteienabsicht) dieser Klausel zu entnehmen sei. Da die Beklagte ihr Recht zur Weiterbenützung der Wohnung vor allem aus der Vereinbarung vom 7. April 1972 ableitete und der Kläger darauf mit einer lediglich am Wortlaut der Vereinbarung orientierten Stellungnahme entgegnete, war das Erstgericht entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht nicht zur Erforschung eines allenfalls vom Wortlaut der Erklärung abweichenden Parteiwillens verpflichtet.
Geht man daher davon aus, daß eine vom Wortlaut der Erklärung abweichende Parteiabsicht mangels entsprechenden Parteienvorbringens zu Recht nicht festgestellt wurde, dann bildet die Auslegung der gegenständlichen Urkunde eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu lösende Rechtsfrage (siehe Rummel in Rummel ABGB Rz 13 zu § 886 sowie Rz 14 zu § 914; Fasching ZPR Rz 1926, jeweils mwH). Dabei ist in erster Linie auf den Zweck der Vereinbarung abzustellen (vgl. Rummel aaO Rz 4 zu § 914) und auch auf die beide Vertragspartner treffenden Nebenpflichten - hier Treue- und Fürsorgepflicht - Bedacht zu nehmen.Geht man daher davon aus, daß eine vom Wortlaut der Erklärung abweichende Parteiabsicht mangels entsprechenden Parteienvorbringens zu Recht nicht festgestellt wurde, dann bildet die Auslegung der gegenständlichen Urkunde eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu lösende Rechtsfrage (siehe Rummel in Rummel ABGB Rz 13 zu Paragraph 886, sowie Rz 14 zu Paragraph 914,; Fasching ZPR Rz 1926, jeweils mwH). Dabei ist in erster Linie auf den Zweck der Vereinbarung abzustellen vergleiche Rummel aaO Rz 4 zu Paragraph 914,) und auch auf die beide Vertragspartner treffenden Nebenpflichten - hier Treue- und Fürsorgepflicht - Bedacht zu nehmen.
Die Zusicherung der Benützung der Dienstwohnung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus hatte - ebenso wie etwa die Zusicherung einer Betriebspension - den Zweck, die Betriebstreue des Arbeitnehmers zu honorieren und ihn damit an den Betrieb zu binden, wobei dem Wortlaut der Bedingung "wenn Sie bis zur Erreichung der Rente in unserem Betrieb verbleiben", zu entnehmen ist, daß ein Erlöschen der Anwartschaft vor allem für den Fall vorgesehen war, daß die Lösung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer ausgehen sollte. Mit dem Zweck dieser Regelung wäre nun eine Auslegung nicht in Einklang zu bringen, die es dem Arbeitgeber ermöglichen würde, die zugesicherte und auch Entgelt für die bisher geleisteten Dienste und die Betriebstreue darstellende Anwartschaft auf die lebenslängliche Benützung der Dienstwohnung durch Ausübung des ihm zukommenden einseitigen Gestaltungsrechtes der Kündigung unmittelbar vor Eintritt der aufschiebenden, vom Willen des Arbeitnehmers unabhängigen Bedingung für den Erwerb des unverfallbaren Rechtes zum Erlöschen zu bringen. Berücksichtigt man weiters, daß etwa eine vorzeitige Pensionierung nach § 253 a Abs. 1 ASVG voraussetzt, daß der Arbeitnehmer in den letzten 15 Monaten vor der Pensionierung zumindest 12 Monate arbeitslos war, dann darf gerade im Fall einer durch betriebliche Gründe bedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber die Vereinbarung nicht dahin ausgelegt werden, daß der Anspruch auf die Dienstwohnung nur dann gewahrt ist, wenn die Pension unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses anfällt. Eine am Zweck der Regelung orientierte und den gesetzlichen Voraussetzungen für die als Bedingung für den Anfall des lebenslänglichen Nutzungsrechtes genannte Pensionierung des Arbeitnehmers Rechnung tragende Auslegung gelangt daher zu dem Ergebnis, daß im Falle einer arbeitgeberseitigen, betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses der nach der Vereinbarung für den Anfall des lebenslänglichen Wohnrechtes geforderte zeitliche Zusammenhang zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Pensionierung auch dann gegeben ist, wenn zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Anfall der Pension das im § 253 a Abs. 1 ASVG für die vorzeitige Alterspension geforderte Mindestausmaß nicht wesentlich überschreitende Zeiten der Arbeitslosigkeit liegen. Da die Klägerin somit die Voraussetzungen für den Erwerb des lebenslänglichen Benützungsrechtes an der gegenständlichen Wohnung erfüllt hat, erweist sich das Räumungsbegehren des Klägers, wie das Erstgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, als unberechtigt. Den Rekursen war daher Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen (§ 519 Abs. 2 letzter Satz ZPO). Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO, wobei darauf Bedacht genommen wurde, daß die klagende Partei einen Erfolg nur in formeller Hinsicht erzielt hat.Die Zusicherung der Benützung der Dienstwohnung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus hatte - ebenso wie etwa die Zusicherung einer Betriebspension - den Zweck, die Betriebstreue des Arbeitnehmers zu honorieren und ihn damit an den Betrieb zu binden, wobei dem Wortlaut der Bedingung "wenn Sie bis zur Erreichung der Rente in unserem Betrieb verbleiben", zu entnehmen ist, daß ein Erlöschen der Anwartschaft vor allem für den Fall vorgesehen war, daß die Lösung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer ausgehen sollte. Mit dem Zweck dieser Regelung wäre nun eine Auslegung nicht in Einklang zu bringen, die es dem Arbeitgeber ermöglichen würde, die zugesicherte und auch Entgelt für die bisher geleisteten Dienste und die Betriebstreue darstellende Anwartschaft auf die lebenslängliche Benützung der Dienstwohnung durch Ausübung des ihm zukommenden einseitigen Gestaltungsrechtes der Kündigung unmittelbar vor Eintritt der aufschiebenden, vom Willen des Arbeitnehmers unabhängigen Bedingung für den Erwerb des unverfallbaren Rechtes zum Erlöschen zu bringen. Berücksichtigt man weiters, daß etwa eine vorzeitige Pensionierung nach Paragraph 253, a Absatz eins, ASVG voraussetzt, daß der Arbeitnehmer in den letzten 15 Monaten vor der Pensionierung zumindest 12 Monate arbeitslos war, dann darf gerade im Fall einer durch betriebliche Gründe bedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber die Vereinbarung nicht dahin ausgelegt werden, daß der Anspruch auf die Dienstwohnung nur dann gewahrt ist, wenn die Pension unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses anfällt. Eine am Zweck der Regelung orientierte und den gesetzlichen Voraussetzungen für die als Bedingung für den Anfall des lebenslänglichen Nutzungsrechtes genannte Pensionierung des Arbeitnehmers Rechnung tragende Auslegung gelangt daher zu dem Ergebnis, daß im Falle einer arbeitgeberseitigen, betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses der nach der Vereinbarung für den Anfall des lebenslänglichen Wohnrechtes geforderte zeitliche Zusammenhang zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Pensionierung auch dann gegeben ist, wenn zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Anfall der Pension das im Paragraph 253, a Absatz eins, ASVG für die vorzeitige Alterspension geforderte Mindestausmaß nicht wesentlich überschreitende Zeiten der Arbeitslosigkeit liegen. Da die Klägerin somit die Voraussetzungen für den Erwerb des lebenslänglichen Benützungsrechtes an der gegenständlichen Wohnung erfüllt hat, erweist sich das Räumungsbegehren des Klägers, wie das Erstgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, als unberechtigt. Den Rekursen war daher Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen (Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO). Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO, wobei darauf Bedacht genommen wurde, daß die klagende Partei einen Erfolg nur in formeller Hinsicht erzielt hat.