Die Vorinstanzen sind bei ihren Entscheidungen von der Bestimmung des § 38 Abs 3 VBG in der jetzt (seit der 39. Gehaltsgesetznovelle BGBl 1982/350) in Kraft stehenden Fassung ausgegangen und haben außer acht gelassen, daß diese Norm durch die 39. Gehaltsgesetznovelle geändert worden ist.Die Vorinstanzen sind bei ihren Entscheidungen von der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 3, VBG in der jetzt (seit der 39. Gehaltsgesetznovelle BGBl 1982/350) in Kraft stehenden Fassung ausgegangen und haben außer acht gelassen, daß diese Norm durch die 39. Gehaltsgesetznovelle geändert worden ist.
Vor Inkrafttreten der 39. Gehaltsgesetznovelle hatte § 38 Abs 3 VBG folgenden Wortlaut: Wird der Vertragslehrer nur zur Vertretung oder für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen oder wird er wegen Mangels eines Lehrers, der die für seine Verwendung vorgeschriebene Lehrbefähigung aufweist, ohne Nachweis der vorgeschriebenen Lehrbefähigung aufgenommen, so findet die Bestimmung des § 4 Abs 4 auf das Dienstverhältnis keine Anwendung.Vor Inkrafttreten der 39. Gehaltsgesetznovelle hatte Paragraph 38, Absatz 3, VBG folgenden Wortlaut: Wird der Vertragslehrer nur zur Vertretung oder für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen oder wird er wegen Mangels eines Lehrers, der die für seine Verwendung vorgeschriebene Lehrbefähigung aufweist, ohne Nachweis der vorgeschriebenen Lehrbefähigung aufgenommen, so findet die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, auf das Dienstverhältnis keine Anwendung.
In dieser Fassung stand die Bestimmung auch im Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Sondervertrages des Klägers im Jahr 1976 in Kraft. Es steht nun außer Streit, daß der Kläger die vom Gesetz für seine Verwendung in der Schulorganisation, in der er eingesetzt war, erforderliche Lehrbefähigung nicht besitzt. Die wiederholte Befristung seines mit Sondervertrag abgeschlossenen Dienstverhältnisses schon vor Inkrafttreten der 39. Gehaltsgesetznovelle war daher zulässig. Schon in dieser Zeit fand nämlich zufolge § 38 Abs 3 VBG 1948 (aF) die Bestimmung des § 4 Abs 4 VBG auf Dienstverhältnisse von Lehrern, die die vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse nicht erfüllten, keine Anwendung. Die diesbezügliche Bestimmung des Dienstvertrages war daher durch das Gesetz gedeckt. Bei den im § 38 Abs 3 VBG 1948 (aF) genannten Fällen der Vertretung der vorübergehenden Verwendung bzw des Mangels eines entsprechend geprüften Lehrers handelt es sich um verschiedene Fallgruppen. Bei Zutreffen jeder einzelnen der genannten Voraussetzungen war die Anwendung des § 4 Abs 4 VBG 1948 ausgeschlossen. Die Ansicht des Klägers, nach § 38 Abs 3 VBG 1948 (aF) sei die Anwendung des § 4 Abs 4 VBG 1948 nur bei einem kumulativen Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ausgeschlossen gewesen, findet im Gesetzestext keine Deckung.In dieser Fassung stand die Bestimmung auch im Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Sondervertrages des Klägers im Jahr 1976 in Kraft. Es steht nun außer Streit, daß der Kläger die vom Gesetz für seine Verwendung in der Schulorganisation, in der er eingesetzt war, erforderliche Lehrbefähigung nicht besitzt. Die wiederholte Befristung seines mit Sondervertrag abgeschlossenen Dienstverhältnisses schon vor Inkrafttreten der 39. Gehaltsgesetznovelle war daher zulässig. Schon in dieser Zeit fand nämlich zufolge Paragraph 38, Absatz 3, VBG 1948 (aF) die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, VBG auf Dienstverhältnisse von Lehrern, die die vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse nicht erfüllten, keine Anwendung. Die diesbezügliche Bestimmung des Dienstvertrages war daher durch das Gesetz gedeckt. Bei den im Paragraph 38, Absatz 3, VBG 1948 (aF) genannten Fällen der Vertretung der vorübergehenden Verwendung bzw des Mangels eines entsprechend geprüften Lehrers handelt es sich um verschiedene Fallgruppen. Bei Zutreffen jeder einzelnen der genannten Voraussetzungen war die Anwendung des Paragraph 4, Absatz 4, VBG 1948 ausgeschlossen. Die Ansicht des Klägers, nach Paragraph 38, Absatz 3, VBG 1948 (aF) sei die Anwendung des Paragraph 4, Absatz 4, VBG 1948 nur bei einem kumulativen Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ausgeschlossen gewesen, findet im Gesetzestext keine Deckung.
Durch Art III Z 1 der 39. Gehaltsgesetznovelle, BGBl 1982/350, wurde wohl § 38 Abs 3 VBG 1948 dahin geändert, daß die Worte "oder wird er wegen Mangels eines Lehrers, der die für seine Verwendung vorgeschriebene Lehrbefähigungsprüfung aufweist, ohne Nachweis der vorgeschriebenen Lehrbefähigung aufgenommen", nunmehr zu entfallen hatte. Gleichzeitig mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Änderung (Art 12 der 39. Gehaltsgesetznovelle - 1.9.1981) trat aber die Bestimmung des Art 10 dieser Gehaltsgesetznovelle in Kraft, die ihrerseits Sonderbestimmungen für Lehrer trifft, welche die Verwendungserfordernisse des § 40 VBG 1948 nicht erfüllen. Nach dieser Norm können, solange geeignete Lehrer, welche die gemäß § 40 des VBG 1948 für ihre Verwendung vorgeschriebenen Einreihungserfordernisse aufweisen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, auch Vertragslehrer aufgenommen werden, die den Nachweis der vorgeschriebenen Einreihungsvoraussetzungen nicht erbringen. Den in diesem Satz angeführten Vertragslehrern sind jene gleichzuhalten, die nach dem 31.8.1981 unter Anwendung der gemäß Art III Z 1 der 39. Gehaltsgesetznovelle aufgehobenen Bestimmung des § 38 Abs 3 des VBG 1948 aufgenommen wurden. Auf das Dienstverhältnis der gemäß Art 10 Abs 1 aufgenommenen Lehrer ist gemäß Art 10 Abs 3 der 39. Gehaltsgesetznovelle § 4 Abs 4 VBG 1948 nicht anzuwenden. Durch die Gesetzesänderung wurde nunmehr die Verwendung von Lehrern, die nicht die notwendigen Anstellungserfordernisse mitbringen, auf Fälle beschränkt, in denen trotz Ausschreibung Bewerber, welche die vorgeschriebenen Einreihungserfordernisse erfüllen, nicht gefunden werden konnten; überdies wird die besoldungsrechtliche Stellung dieser Vertragslehrer neu geregelt.Durch Artikel römisch drei, Ziffer eins, der 39. Gehaltsgesetznovelle, BGBl 1982/350, wurde wohl Paragraph 38, Absatz 3, VBG 1948 dahin geändert, daß die Worte "oder wird er wegen Mangels eines Lehrers, der die für seine Verwendung vorgeschriebene Lehrbefähigungsprüfung aufweist, ohne Nachweis der vorgeschriebenen Lehrbefähigung aufgenommen", nunmehr zu entfallen hatte. Gleichzeitig mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Änderung (Artikel 12, der 39. Gehaltsgesetznovelle - 1.9.1981) trat aber die Bestimmung des Artikel 10, dieser Gehaltsgesetznovelle in Kraft, die ihrerseits Sonderbestimmungen für Lehrer trifft, welche die Verwendungserfordernisse des Paragraph 40, VBG 1948 nicht erfüllen. Nach dieser Norm können, solange geeignete Lehrer, welche die gemäß Paragraph 40, des VBG 1948 für ihre Verwendung vorgeschriebenen Einreihungserfordernisse aufweisen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, auch Vertragslehrer aufgenommen werden, die den Nachweis der vorgeschriebenen Einreihungsvoraussetzungen nicht erbringen. Den in diesem Satz angeführten Vertragslehrern sind jene gleichzuhalten, die nach dem 31.8.1981 unter Anwendung der gemäß Artikel römisch drei, Ziffer eins, der 39. Gehaltsgesetznovelle aufgehobenen Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 3, des VBG 1948 aufgenommen wurden. Auf das Dienstverhältnis der gemäß Artikel 10, Absatz eins, aufgenommenen Lehrer ist gemäß Artikel 10, Absatz 3, der 39. Gehaltsgesetznovelle Paragraph 4, Absatz 4, VBG 1948 nicht anzuwenden. Durch die Gesetzesänderung wurde nunmehr die Verwendung von Lehrern, die nicht die notwendigen Anstellungserfordernisse mitbringen, auf Fälle beschränkt, in denen trotz Ausschreibung Bewerber, welche die vorgeschriebenen Einreihungserfordernisse erfüllen, nicht gefunden werden konnten; überdies wird die besoldungsrechtliche Stellung dieser Vertragslehrer neu geregelt.
Das unmittelbar vor Inkrafttreten dieser Novelle liegende Dienstverhältnis des Klägers war mit 31.8.1981 befristet. Ab 1.9.1981 war ein neues mit 31.8.1982 befristetes Dienstverhältnis abgeschlossen worden. Art 10 der 39. Gehaltsgesetznovelle hat daher auf das Dienstverhältnis des Klägers Anwendung zu finden und zufolge des Ausschlusses der Anwendbarkeit des § 4 Abs 4 VBG 1948 war auch nach Inkrafttreten der 39. Gehaltsgesetznovelle der wiederholte Abschluß von befristeten Dienstverhältnissen mit dem Kläger zulässig, zumal die Voraussetzungen des Art 10 Abs 1 erfüllt sind; der Abschluß von befristeten Dienstverhältnissen mit dem Kläger erfolgte jeweils nach ergebnisloser Ausschreibung der Planstelle. In dem der Entscheidung Arb 10.693 zugrundeliegenden Fall war die Frage der Zulässigkeit einer Befristung gemäß § 38 Abs 3 VBG 1948 idF der 39. Gehaltsgesetznovelle strittig. Daß der Kläger geprüfter Lehrer war und alle Anstellungserfordernisse erfüllte, stand dort nicht in Frage, sodaß eine Prüfung nach den hier maßgeblichen Normen nicht in Betracht kam. Die Begründung dieser Entscheidung kann daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden.Das unmittelbar vor Inkrafttreten dieser Novelle liegende Dienstverhältnis des Klägers war mit 31.8.1981 befristet. Ab 1.9.1981 war ein neues mit 31.8.1982 befristetes Dienstverhältnis abgeschlossen worden. Artikel 10, der 39. Gehaltsgesetznovelle hat daher auf das Dienstverhältnis des Klägers Anwendung zu finden und zufolge des Ausschlusses der Anwendbarkeit des Paragraph 4, Absatz 4, VBG 1948 war auch nach Inkrafttreten der 39. Gehaltsgesetznovelle der wiederholte Abschluß von befristeten Dienstverhältnissen mit dem Kläger zulässig, zumal die Voraussetzungen des Artikel 10, Absatz eins, erfüllt sind; der Abschluß von befristeten Dienstverhältnissen mit dem Kläger erfolgte jeweils nach ergebnisloser Ausschreibung der Planstelle. In dem der Entscheidung Arb 10.693 zugrundeliegenden Fall war die Frage der Zulässigkeit einer Befristung gemäß Paragraph 38, Absatz 3, VBG 1948 in der Fassung der 39. Gehaltsgesetznovelle strittig. Daß der Kläger geprüfter Lehrer war und alle Anstellungserfordernisse erfüllte, stand dort nicht in Frage, sodaß eine Prüfung nach den hier maßgeblichen Normen nicht in Betracht kam. Die Begründung dieser Entscheidung kann daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden.
Die im Nachtrag zum Dienstvertrag vom 28.7.1989 vereinbarte Befristung des Dienstverhältnisses mit 9.9.1990 wurde daher wirksam vereinbart. Mangels Abschlusses eines Dienstverhältnisses für den danach gelegenen Zeitraum hat das Dienstverhältnis mit diesem Tag geendet, sodaß das erhobene Feststellungsbegehren nicht berechtigt ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.