Die Revision ist nicht berechtigt.
Vorweg ist darauf zu verweisen, dass zum Zeitpunkt der Entlassung vom 14. 10. 1998 eine wirksame Zustimmung des Gerichtes zur Entlassung noch nicht vorlag, weil das Versäumungsurteil der beklagten Partei erst am 11. 1. 2000 zugestellt wurde (siehe insbesondere 9 ObA 321/00x = ON 39 des Aktes in Verbindung mit der Rekursentscheidung ON 36). Somit kam es diesbezüglich auch zu keiner Aufhebung der Wirksamkeit einer allenfalls eingetretenen Rechtskraft.
Im Übrigen hat das Berufungsgericht einen aufrechten Anspruch der klagenden Partei auf Zustimmung des Gerichtes zur Entlassung der Beklagten im Sinne des § 12 Abs 2 MSchG zutreffend verneint. Es kann daher insofern auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Im Übrigen hat das Berufungsgericht einen aufrechten Anspruch der klagenden Partei auf Zustimmung des Gerichtes zur Entlassung der Beklagten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, MSchG zutreffend verneint. Es kann daher insofern auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen in der Revision entgegenzuhalten: Die klagende Partei hat zur Dauer des Kündigungsschutzes der Beklagten ausschließlich auf den voraussichtlichen Geburtstermin per 16. 1. 1999 und die daran anschließenden vier Monate gemäß § 12 Abs 1 MSchG verwiesen. Ein Sachvorbringen im Sinne des § 15 Abs 4 MSchG wurde hingegen nicht erstattet, sodass die Vorinstanzen ohne Verstoß gegen § 405 ZPO gar nicht in der Lage waren, Feststellungen über eine allfällige Karenz der Beklagten zu treffen. Die gerügten Feststellungsmängel infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung liegen demnach nicht vor.Ergänzend ist den Ausführungen in der Revision entgegenzuhalten: Die klagende Partei hat zur Dauer des Kündigungsschutzes der Beklagten ausschließlich auf den voraussichtlichen Geburtstermin per 16. 1. 1999 und die daran anschließenden vier Monate gemäß Paragraph 12, Absatz eins, MSchG verwiesen. Ein Sachvorbringen im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4, MSchG wurde hingegen nicht erstattet, sodass die Vorinstanzen ohne Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO gar nicht in der Lage waren, Feststellungen über eine allfällige Karenz der Beklagten zu treffen. Die gerügten Feststellungsmängel infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung liegen demnach nicht vor.
Schon nach dem klaren Wortlaut des § 12 Abs 1 MSchG bedarf es für die Rechtswirksamkeit der Entlassung einer Schwangeren der vorherigen Zustimmung des Gerichtes. Lediglich in den hier nicht relevanten Fällen des § 12 Abs 2 Z 4 und 5 MSchG kann für eine deswegen ausgesprochene Entlassung auch nachträglich die Zustimmung des Gerichtes eingeholt werden. Damit scheidet aber eine nachträgliche Zustimmung zu der am 14. 10. 1998 ausgesprochenen Entlassung aus.Schon nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 12, Absatz eins, MSchG bedarf es für die Rechtswirksamkeit der Entlassung einer Schwangeren der vorherigen Zustimmung des Gerichtes. Lediglich in den hier nicht relevanten Fällen des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 MSchG kann für eine deswegen ausgesprochene Entlassung auch nachträglich die Zustimmung des Gerichtes eingeholt werden. Damit scheidet aber eine nachträgliche Zustimmung zu der am 14. 10. 1998 ausgesprochenen Entlassung aus.
Ebenso eindeutig ist die Anordnung des § 12 Abs 1 MSchG, dass Entlassungen von Dienstnehmerinnen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung der vorherigen Zustimmung des Gerichtes bedürfen. Daraus folgt, dass eine nach diesem Zeitraum gelegene Zustimmung des Gerichtes nicht mehr in Frage kommt (vgl zum Wegfall einer Zustimmungsmöglichkeit des Gerichtes im Sinne der §§ 120 f ArbVG nach Mandatsbeendigung von Betriebsratsmitgliedern infolge Betriebseinstellung nach § 62 Z 1 ArbVG: OGH vom 7. 6. 2001, 9 ObA 141/01b).Ebenso eindeutig ist die Anordnung des Paragraph 12, Absatz eins, MSchG, dass Entlassungen von Dienstnehmerinnen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung der vorherigen Zustimmung des Gerichtes bedürfen. Daraus folgt, dass eine nach diesem Zeitraum gelegene Zustimmung des Gerichtes nicht mehr in Frage kommt vergleiche zum Wegfall einer Zustimmungsmöglichkeit des Gerichtes im Sinne der Paragraphen 120, f ArbVG nach Mandatsbeendigung von Betriebsratsmitgliedern infolge Betriebseinstellung nach Paragraph 62, Ziffer eins, ArbVG: OGH vom 7. 6. 2001, 9 ObA 141/01b).
Das Berufungsgericht hat daher in diesem Zusammenhang zutreffend darauf verwiesen, dass es der klagenden Partei unbenommen gewesen wäre, rechtzeitig nach Wegfall des Kündigungs- bzw bedingten Entlassungsschutzes die Entlassung auszusprechen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO.