Entscheidungsgründe:
Da das Urteil des Berufungsgerichtes hinsichtlich der erst- und drittbeklagten Parteien unangefochten geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen ist, wird im Folgenden das Parteivorbringen nur insoweit wiedergegeben, als es sich auf die verbliebenen (zweit- und viert-)beklagten Parteien bezieht.
Mit ihren (später verbundenen) Klagen vom 16. 8. 2000 begehrte die klagende Partei, der Kündigung der Beklagten die gerichtliche Zustimmung zu erteilen.
Dazu brachte die klagende Partei vor:
Sie habe im gemeinsamen Betrieb mit der V***** Verlagsgesellschaft mbH eine Wochenzeitung (*****) und eine Tageszeitung (*****) redaktionell und technisch hergestellt und vertrieben. Der Zweitbeklagte sei als Schichtleiter im Expedit, der Viertbeklagte als Mitarbeiter in der Kassenstation tätig gewesen, beide seien Mitglieder des Arbeiterbetriebsrates gewesen. Vor wenigen Wochen habe die klagende Partei den Druck und damit auch die Abwicklung des Vertriebs der Wochenzeitung nach Deutschland verlegt. Den Druck und den Vertrieb der Tageszeitung habe sie eingestellt und damit den technischen Betrieb zur Gänze beendet. Was bleibe, sei eine Redaktion samt Verwaltungsbüro. Alle bei der klagenden Partei beschäftigten Arbeiter würden nach Ablauf der vierwöchigen Frist des § 45a Abs 2 AMFG gekündigt; das mit Ausnahme von zwei Frauen, welche die Reinigung der Redaktions- und Verwaltungsbüros übernehmen würden. Für die Beklagten bestehe keine Verwendung mehr. Der Betrieb werde danach dauernd eingestellt sein. Damit ende auch die Tätigkeitsdauer des Betriebsrats (§ 62 Z 1 ArbVG) und der Kündigungsschutz der Beklagten (§ 120 Abs 3 ArbVG). Ihr Dienstverhältnis erlösche gemäß § 82 GewO. Gemäß § 62 Z 1 iVm § 120 Abs 3 ArbVG und § 83 GewO 1859 benötige die klagende Partei an sich nicht die Zustimmung des Gerichts zur Beendigung des Dienstverhältnisses der Beklagten, dennoch werde "vorsorglich" das vorgenannte Klagebegehren gestellt.Sie habe im gemeinsamen Betrieb mit der V***** Verlagsgesellschaft mbH eine Wochenzeitung (*****) und eine Tageszeitung (*****) redaktionell und technisch hergestellt und vertrieben. Der Zweitbeklagte sei als Schichtleiter im Expedit, der Viertbeklagte als Mitarbeiter in der Kassenstation tätig gewesen, beide seien Mitglieder des Arbeiterbetriebsrates gewesen. Vor wenigen Wochen habe die klagende Partei den Druck und damit auch die Abwicklung des Vertriebs der Wochenzeitung nach Deutschland verlegt. Den Druck und den Vertrieb der Tageszeitung habe sie eingestellt und damit den technischen Betrieb zur Gänze beendet. Was bleibe, sei eine Redaktion samt Verwaltungsbüro. Alle bei der klagenden Partei beschäftigten Arbeiter würden nach Ablauf der vierwöchigen Frist des Paragraph 45 a, Absatz 2, AMFG gekündigt; das mit Ausnahme von zwei Frauen, welche die Reinigung der Redaktions- und Verwaltungsbüros übernehmen würden. Für die Beklagten bestehe keine Verwendung mehr. Der Betrieb werde danach dauernd eingestellt sein. Damit ende auch die Tätigkeitsdauer des Betriebsrats (Paragraph 62, Ziffer eins, ArbVG) und der Kündigungsschutz der Beklagten (Paragraph 120, Absatz 3, ArbVG). Ihr Dienstverhältnis erlösche gemäß Paragraph 82, GewO. Gemäß Paragraph 62, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz 3, ArbVG und Paragraph 83, GewO 1859 benötige die klagende Partei an sich nicht die Zustimmung des Gerichts zur Beendigung des Dienstverhältnisses der Beklagten, dennoch werde "vorsorglich" das vorgenannte Klagebegehren gestellt.
In der Tagsatzung vom 10. 11. 2000 (ON 12) ergänzte die klagende Partei ihr Vorbringen dahin, dass mittlerweile mit Ausnahme der zwei Frauen, welche das Reinigungspersonal bildeten, sämtliche Arbeiter gekündigt bzw deren Arbeitsverhältnisse einvernehmlich aufgelöst worden seien. Die klagende Partei stellte insbesondere das Vorbringen der beklagten Parteien außer Streit, wonach auch diese zum 31. 10. 2000 gekündigt worden seien. Druckerei und Expedit seien an einen Dritten vermietet worden, welcher gänzlich andere Produkte herstelle und vertreibe als die klagende Partei.
Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung der Klagebegehren und bestritten eine Stilllegung der Betriebsteile Druckerei und Expedit.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne Durchführung eines Beweisverfahrens ab, weil es die Rechtssache schon aufgrund des Vorbringens der klagenden Partei für spruchreif hielt. Gemäß § 120 Abs 2 ArbVG erlösche der Kündigungs- und Entlassungsschutz für Betriebsratsmitglieder mit der dauernden Einstellung des Betriebes. Eine solche Einstellung habe die klagende Partei jedoch selbst behauptet, sodass die Zustimmung des Gerichtes für rechtswirksame Kündigungen von Betriebsräten nicht mehr erforderlich sei.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne Durchführung eines Beweisverfahrens ab, weil es die Rechtssache schon aufgrund des Vorbringens der klagenden Partei für spruchreif hielt. Gemäß Paragraph 120, Absatz 2, ArbVG erlösche der Kündigungs- und Entlassungsschutz für Betriebsratsmitglieder mit der dauernden Einstellung des Betriebes. Eine solche Einstellung habe die klagende Partei jedoch selbst behauptet, sodass die Zustimmung des Gerichtes für rechtswirksame Kündigungen von Betriebsräten nicht mehr erforderlich sei.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass es der klagenden Partei aufgrund der von ihr behaupteten dauernden Betriebseinstellung an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Zustimmung des Gerichtes zur Kündigung (ehemaliger) Betriebsratsmitglieder fehle.
Gegen diese Entscheidung ( - welche zunächst zwar "zur Gänze", wie aber aus dem Rechtsmittelantrag unmissverständlich hervorgeht, nur hinsichtlich der zweit- und viertbeklagten Partei bekämpft wird - ) richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Klage auf Zustimmung zur Kündigung des Zweit- und Viertbeklagten stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die zweit- und viertbeklagten Parteien beantragten, der Revision nicht Folge zu geben.