Rechtssatz RS0115285
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115285
Entscheidungsdatum
18.12.2025
Rechtssatz
Die "dauernde" Einstellung im Sinne des § 121 Z 1 ArbVG bedeutet die Phase des Abbaus der Beschäftigten und der Betriebsmittel mit dem Ziel der Betriebseinstellung, dh, dass diese erst geplant ist. Ist demgegenüber die Auflösung bereits erfolgt, so stellt dies einen Grund für die Mandatsbeendigung nach § 62 ArbVG dar, sodass das Gericht in diesem Fall nicht mehr eingeschaltet werden muss.Die "dauernde" Einstellung im Sinne des Paragraph 121, Ziffer eins, ArbVG bedeutet die Phase des Abbaus der Beschäftigten und der Betriebsmittel mit dem Ziel der Betriebseinstellung, dh, dass diese erst geplant ist. Ist demgegenüber die Auflösung bereits erfolgt, so stellt dies einen Grund für die Mandatsbeendigung nach Paragraph 62, ArbVG dar, sodass das Gericht in diesem Fall nicht mehr eingeschaltet werden muss.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 141/01b
Entscheidungstext OGH 07.06.2001 9 ObA 141/01b
- 9 ObA 45/19m
Entscheidungstext OGH 15.05.2019 9 ObA 45/19m
Vgl auch
- 9 ObA 74/25k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2025 9 ObA 74/25k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115285
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20010607_OGH0002_009OBA00141_01B0000_001