Begründung:
Der Kläger war bei der Beklagten ab 2. 2. 1998 auf Grund eines Inserates, worin sie einen "Mitarbeiter mit PC-Kenntnissen für Operatortätigkeit" gesucht hatte, beschäftigt; er wurde von der Beklagten als Arbeiter eingestuft. Der Kläger war mit Eingabearbeiten am PC, dem Versand von Computerausdrucken, der Kontrolle von Bestelllisten und Meldungen von etwa 100 Filialen, der Bildung von Gesamtsummen aus den Kassen-PC's der Filialen, den Eintragungen in Formulare, der Übertragung von Diktaten, der Entgegennahme von telefonischen Bestellungen sowie dem Ausbau und der Verbesserung eines Computerprogramms befasst. Mit Schreiben der Beklagten vom 16. 3. 1998 wurde er zum 28. 3. 1998 gekündigt.
Der Kläger begehrt von der Beklagten S 104.965,43 brutto sA an Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 29. 3. bis 30. 6. 1998, restliches Gehalt, Überstundenentgelt, anteilige Sonderzahlungen und Urlaubsabfindung. Als Angestellter hätte er in Anwendung des Angestelltengesetzes erst zum 30. 6. 1998 gekündigt werden dürfen.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, und wendete ein, dass der Kläger als Arbeiter beschäftigt gewesen sein.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich des Teilbetrages von S 11.515,96 brutto sA statt und wies das Mehrbegehren von S 93.449,77 brutto sA ab. Der Kläger, der hauptsächlich Abschreibarbeiten geleistet habe, habe weder kaufmännische noch höhere, nicht kaufmännische Dienste oder Kanzleiarbeiten im Sinne des § 1 AngG verrichtet. Er sei daher als Arbeiter zu qualifizieren.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich des Teilbetrages von S 11.515,96 brutto sA statt und wies das Mehrbegehren von S 93.449,77 brutto sA ab. Der Kläger, der hauptsächlich Abschreibarbeiten geleistet habe, habe weder kaufmännische noch höhere, nicht kaufmännische Dienste oder Kanzleiarbeiten im Sinne des Paragraph eins, AngG verrichtet. Er sei daher als Arbeiter zu qualifizieren.
Das Berufungsgericht änderte infolge Berufung des Klägers das erstgerichtliche Urteil im Sinne der gänzlichen Stattgebung des Klagebegehrens ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß § 46 Abs 1 ASGG zulässig sei.Das Berufungsgericht änderte infolge Berufung des Klägers das erstgerichtliche Urteil im Sinne der gänzlichen Stattgebung des Klagebegehrens ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig sei.
Für die Frage, ob der Kläger als Angestellter oder Arbeiter zu qualifizieren sei, sei nicht die Bezeichnung im Arbeitsvertrag oder die Krankenkassenmeldung, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend. Der Kläger habe nach den getroffenen Feststellungen zwar keine kaufmännischen oder höhere, nicht kaufmännische Dienste, wohl aber Kanzleiarbeiten im Sinne des AngG verrichtet. Kanzleiarbeiten lägen etwa dann vor, wenn die Haupttätigkeit des Bediensteten darin bestehe, die Registratur eines größeren Unternehmens in Ordnung zu halten. Auch die Vornahme von Eintragungen in kartothekartig geführte Terminblätter und das Ausfüllen von Bestellzetteln sei schon als Kanzleitätigkeit gewertet worden. Unter Kanzleiarbeit sei jede Schreibarbeit zu verstehen, mit der eine gewisse, wenn auch nicht weitgehende geistige Tätigkeit verbunden sei, die über das bloße Abschreiben hinausgehe. Dies sei beim Kläger, der daneben auch Registrierungs-, Sichtungs- und Kontrolltätigkeiten verrichtet habe, überwiegend der Fall gewesen. Damit sei der Kläger aber als Angestellter zu behandeln.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Klagebegehren hinsichtlich des Betrages von S 93.449,77 brutto sA abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision der Beklagten ist nicht zulässig.