Im übrigen hat das Berufungsgericht die für das Revisionsverfahren noch entscheidende Frage, ob der Kläger wegen der erforderlichen Pflege seines 4 Jahre alten Sohnes und des eigenen Krankenstandes an der Arbeitsleistung verhindert war, so daß seine Entlassung ungerechtfertigt erfolgte, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Im übrigen hat das Berufungsgericht die für das Revisionsverfahren noch entscheidende Frage, ob der Kläger wegen der erforderlichen Pflege seines 4 Jahre alten Sohnes und des eigenen Krankenstandes an der Arbeitsleistung verhindert war, so daß seine Entlassung ungerechtfertigt erfolgte, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, der Kläger habe das Telefongespräch am 21.Mai 1991 abgebrochen, ohne dem Beklagten eine weitere Erklärung zu ermöglichen, er habe bewußt falsche Angaben über die Erkrankung des Sohnes gemacht, für den 27. Mai 1992 habe keine Pflegebedürftigkeit mehr bestanden und er hätte den Sohn in den Kindergarten bringen und unverzüglich zur Arbeit erscheinen können, entgegenzuhalten, daß er damit weder von den Verfahrensergebnissen noch vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen erlitt der Sohn des Klägers am 21.Mai 1991 einen Allergieschub, der sich in starkem asthmatischen Husten (akuter Bronchitis) und einem Ausschlag, ähnlich wie Masern, äußerte. Da seine Gattin ihren Pflegeurlaub bereits verbraucht hatte, teilte der Kläger dem Beklagten am Morgen des 21. Mai 1991 mit, daß er Pflegeurlaub in Anspruch nehmen wolle. Der Beklagte lehnte dies ohne eingehenderes Gespräch, insbesondere ohne Aufforderung, die Notwendigkeit der Pflegefreistellung nachzuweisen, pauschal ab. Der Sohn des Klägers war bis 27.Mai 1991 pflegebedürftig.
Am 28.Mai 1991 wurden die schon länger bestehenden Beschwerden des Klägers (Lumbalischialgie und Cervicalsyndrom) akut, worauf er von seiner behandelnden Ärztin krankgeschrieben wurde. Er hatte sich einer Behandlung im Institut für physikalische Medizin zu unterziehen. Die Erkrankung dauerte bis zum 14.Juni 1991 an. Den Krankenstand hatte der Kläger am 28.Mai 1991 der Gattin des Beklagten mitgeteilt, bei der er sein Fernbleiben mit "Krankheit" entschuldigte. Eine "Simulation" lag nicht vor.
Bei diesem Sachverhalt wäre es Sache des Beklagten gewesen, vom Kläger einen Nachweis zur Rechtfertigung der Dienstverhinderung zu verlangen (§ 8 Abs 8 erster Satz AngG), falls er sich mit den Angaben des Klägers nicht begnügen wollte. Da es nicht Voraussetzung der Pflegefreistellung ist, daß die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen während der gesamten Zeit besteht, sondern daß die erforderliche Betreuung mit der Erbringung der Arbeitsleistung unvereinbar ist (vgl. Cerny, Urlaubsrecht5 § 16 Erl 6 und 7 mwH), war der Kläger auch nicht auf eine bloß stundenweise Betreuung seines Sohnes beschränkt. Wie der behandelnde Oberarzt aus seiner ärztlichen Praxis als Zeuge angab, werden Kinder mit diesen Ausschlägen und solchen Hustenanfällen von den Kindergärten wieder nach Hause geschickt. Für den Kläger bestand daher entgegen der Ansicht des Revisionswerbers keine Möglichkeit, etwa zwischen zwei nicht vorhersehbaren Asthmaanfällen des Sohnes kurzfristig seine Arbeit wieder aufzunehmen. Da sich die Arbeitsverhinderung des Klägers letztlich sohin als gerechtfertigt herausstellte, erfolgte seine darauf gestützte Entlassung nicht zu Recht.Bei diesem Sachverhalt wäre es Sache des Beklagten gewesen, vom Kläger einen Nachweis zur Rechtfertigung der Dienstverhinderung zu verlangen (Paragraph 8, Absatz 8, erster Satz AngG), falls er sich mit den Angaben des Klägers nicht begnügen wollte. Da es nicht Voraussetzung der Pflegefreistellung ist, daß die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen während der gesamten Zeit besteht, sondern daß die erforderliche Betreuung mit der Erbringung der Arbeitsleistung unvereinbar ist vergleiche Cerny, Urlaubsrecht5 Paragraph 16, Erl 6 und 7 mwH), war der Kläger auch nicht auf eine bloß stundenweise Betreuung seines Sohnes beschränkt. Wie der behandelnde Oberarzt aus seiner ärztlichen Praxis als Zeuge angab, werden Kinder mit diesen Ausschlägen und solchen Hustenanfällen von den Kindergärten wieder nach Hause geschickt. Für den Kläger bestand daher entgegen der Ansicht des Revisionswerbers keine Möglichkeit, etwa zwischen zwei nicht vorhersehbaren Asthmaanfällen des Sohnes kurzfristig seine Arbeit wieder aufzunehmen. Da sich die Arbeitsverhinderung des Klägers letztlich sohin als gerechtfertigt herausstellte, erfolgte seine darauf gestützte Entlassung nicht zu Recht.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.