Rechtssatz RS0077340
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077340
Entscheidungsdatum
11.11.1992
Rechtssatz
Voraussetzung der Pflegefreistellung ist nicht, daß die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen während der gesamten Zeit besteht, sondern daß die erforderliche Betreuung mit der Erbringung der Arbeitsleistung unvereinbar ist. (§ 48 ASGG).Voraussetzung der Pflegefreistellung ist nicht, daß die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen während der gesamten Zeit besteht, sondern daß die erforderliche Betreuung mit der Erbringung der Arbeitsleistung unvereinbar ist. (Paragraph 48, ASGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0077340
Dokumentnummer
JJR_19921111_OGH0002_009OBA00265_9200000_001