Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Gemäß § 35 Abs 2 Z 7 VBG besteht kein Anspruch auf Abfertigung, wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustandekommt.Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 7, VBG besteht kein Anspruch auf Abfertigung, wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustandekommt.
Auch wenn man mit dem Revisionswerber das Schreiben vom 21.2.1989 als Anbot wertet, das Arbeitsverhältnis unter Wahrung der Anspruchsberechtigung auf Abfertigung (gemäß dem ausdrücklich zitierten § 35 VBG) einvernehmlich zu lösen, ist für den Kläger nichts gewonnen. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat der Kläger - ohne eine Reaktion der beklagten Partei auf sein Anbot abzuwarten - den Dienst ab dem von ihm vorgeschlagenen Lösungstermin nicht weiter versehen. Dieses Verhalten mußte die beklagte Partei dahin werten, daß der Kläger sein Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nicht mehr vom Zustandekommen einer Vereinbarung über die Abfertigung im Sinne des § 35 Abs 2 Z 7 VBG abhängig machte.Auch wenn man mit dem Revisionswerber das Schreiben vom 21.2.1989 als Anbot wertet, das Arbeitsverhältnis unter Wahrung der Anspruchsberechtigung auf Abfertigung (gemäß dem ausdrücklich zitierten Paragraph 35, VBG) einvernehmlich zu lösen, ist für den Kläger nichts gewonnen. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat der Kläger - ohne eine Reaktion der beklagten Partei auf sein Anbot abzuwarten - den Dienst ab dem von ihm vorgeschlagenen Lösungstermin nicht weiter versehen. Dieses Verhalten mußte die beklagte Partei dahin werten, daß der Kläger sein Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nicht mehr vom Zustandekommen einer Vereinbarung über die Abfertigung im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 7, VBG abhängig machte.
Das Erklärungsverhalten der zum Abschluß einer Abfertigungsvereinbarung nicht befugten Universitätsdirektion ist der beklagten Partei schon deswegen nicht zuzurechnen, weil dem Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanzen bekannt war, daß eine Vereinbarung über die Abfertigung der Zustimmung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung bedurfte (vgl. DRdA 1992, 304, [kritisch J. Eichinger] mwH).Das Erklärungsverhalten der zum Abschluß einer Abfertigungsvereinbarung nicht befugten Universitätsdirektion ist der beklagten Partei schon deswegen nicht zuzurechnen, weil dem Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanzen bekannt war, daß eine Vereinbarung über die Abfertigung der Zustimmung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung bedurfte vergleiche DRdA 1992, 304, [kritisch J. Eichinger] mwH).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.