Rechtssatz RS0081683
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081683
Entscheidungsdatum
13.01.1992
Rechtssatz
Hat der Arbeitnehmer - ohne eine Reaktion des Arbeitgebers auf das Anbot einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses abzuwarten - den Dienst ab dem von ihm vorgeschlagenen Lösungstermin nicht weiter versehen, mußte diese Verhalten der Arbeitgeber dahin werten, daß der Arbeitnehmer sein Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nicht mehr vom Zustandekommen einer Vereinbarung über die Abfertigung im Sinne des § 35 Abs 2 Z 7 VBG abhängig machte. (§ 48 ASGG).Hat der Arbeitnehmer - ohne eine Reaktion des Arbeitgebers auf das Anbot einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses abzuwarten - den Dienst ab dem von ihm vorgeschlagenen Lösungstermin nicht weiter versehen, mußte diese Verhalten der Arbeitgeber dahin werten, daß der Arbeitnehmer sein Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nicht mehr vom Zustandekommen einer Vereinbarung über die Abfertigung im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 7, VBG abhängig machte. (Paragraph 48, ASGG).
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081683
Dokumentnummer
JJR_19920113_OGH0002_009OBA00266_9200000_001