Die Revision ist berechtigt.
Unabhängig davon, ob man eine Vertretungsmacht schon wegen der Wirkung des äußeren Tatbestandes eintreten läßt oder man diesen Tatbestand als Kundgabe einer erfolgten Bevollmächtigung oder bestehenden Vertretungsmacht ansieht (Welser in JBl 1979, 1 f; VR 1991/255), müssen jedenfalls für die Annahme einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht Umstände vorhanden sein, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben zu erwecken, daß der Vertreter zum Abschluß des Geschäftes befugt sei. Das Vertrauen muß dabei seine Grundlage im Verhalten des Vertretenen haben, der diesen äußeren Tatbestand schuf und die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht begründete (Koziol-Welser, Grundriß9 I 171; HS 14.780, 16.741; JBl 1986, 784 mwN; JBl 1991, 517; VR 1991/255; 6 Ob 509/90 ua).Unabhängig davon, ob man eine Vertretungsmacht schon wegen der Wirkung des äußeren Tatbestandes eintreten läßt oder man diesen Tatbestand als Kundgabe einer erfolgten Bevollmächtigung oder bestehenden Vertretungsmacht ansieht (Welser in JBl 1979, 1 f; VR 1991/255), müssen jedenfalls für die Annahme einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht Umstände vorhanden sein, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben zu erwecken, daß der Vertreter zum Abschluß des Geschäftes befugt sei. Das Vertrauen muß dabei seine Grundlage im Verhalten des Vertretenen haben, der diesen äußeren Tatbestand schuf und die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht begründete (Koziol-Welser, Grundriß9 römisch eins 171; HS 14.780, 16.741; JBl 1986, 784 mwN; JBl 1991, 517; VR 1991/255; 6 Ob 509/90 ua).
Ein Dritter kann sich nur dann auf den äußeren Tatbestand berufen, wenn er bei Anwendung gehöriger Aufmerksamkeit davon ausgehen durfte, daß der vermeintliche Vertreter tatsächlich zum Abschluß des Geschäftes befugt war (JBl 1986, 447 mwN). Liegt ein nicht gesetzlich umschriebener Vollmachtsumfang vor, dann ist dieser nach den Regeln über die Auslegung einseitiger Rechtsgeschäfte zu ermitteln, wobei in Ermangelung einer ausdrücklichen Vollmachtserklärung zu prüfen ist, wie das als Bevollmächtigung aufgefaßte Verhalten nach der Übung des redlichen Verkehrs verstanden werden durfte (Strasser in Rummel I Rz 3 zu §§ 1027-1033). Der Bevollmächtigte ist grundsätzlich zu allen Handlungen ermächtigt, die nach dem Geschäftsgebrauch oder nach den Umständen des Falles, nach der Natur des Geschäftes in den Bereich des aufgetragenen Geschäftes fallen und die die Vornahme eines derartigen Geschäftes nach der Verkehrssitte gewöhnlich mit sich bringt (Koziol-Welser aaO 173; SZ 61/6; SZ 54/46; WoBl 1991/124 mwN).Ein Dritter kann sich nur dann auf den äußeren Tatbestand berufen, wenn er bei Anwendung gehöriger Aufmerksamkeit davon ausgehen durfte, daß der vermeintliche Vertreter tatsächlich zum Abschluß des Geschäftes befugt war (JBl 1986, 447 mwN). Liegt ein nicht gesetzlich umschriebener Vollmachtsumfang vor, dann ist dieser nach den Regeln über die Auslegung einseitiger Rechtsgeschäfte zu ermitteln, wobei in Ermangelung einer ausdrücklichen Vollmachtserklärung zu prüfen ist, wie das als Bevollmächtigung aufgefaßte Verhalten nach der Übung des redlichen Verkehrs verstanden werden durfte (Strasser in Rummel römisch eins Rz 3 zu Paragraphen 1027 -, 1033,). Der Bevollmächtigte ist grundsätzlich zu allen Handlungen ermächtigt, die nach dem Geschäftsgebrauch oder nach den Umständen des Falles, nach der Natur des Geschäftes in den Bereich des aufgetragenen Geschäftes fallen und die die Vornahme eines derartigen Geschäftes nach der Verkehrssitte gewöhnlich mit sich bringt (Koziol-Welser aaO 173; SZ 61/6; SZ 54/46; WoBl 1991/124 mwN).
Die Beklagte konnte daraus, daß Herbert D***** für die Klägerin die Verhandlungen beim Einstellungsgespräch führte und sie selbst anwesend war, aber beim Zustandekommen der Lohnvereinbarung untätig blieb, zwar den Schluß ziehen, sie habe ihren (nachmaligen) Ehegatten ermächtigt (Duldungsvollmacht), diese Gespräche zu führen und die Lohnvereinbarung abzuschließen (Koziol-Welser aaO 172); dieses Verhalten der Klägerin beim Vertragsabschluß konnte aber bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht die Überzeugung der Beklagten begründen, daß Herbert D***** auch zur Abgabe aller weiteren, den Arbeitsvertrag ändernden Erklärungen und insbesondere auch zur Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses ermächtigt sei. Die Befugnis, bei Abschluß eines Arbeitsvertrages für einen anderen Willenserklärungen über eine wesentliche Vertragsbestimmung abzugeben, geht ohne Hinzukommen weiterer Umstände über die Befugnis, nur dieses bestimmte Geschäft bzw. gleichartige Geschäfte abzuschließen, nicht hinaus. Sie berechtigte daher Herbert D***** nicht, Monate später Willenserklärungen über den Bestand des Arbeitsverhältnisses abzugeben.
Dies gilt erst recht für das von der Klägerin unwidersprochen hingenommene weitere Handeln des Herbert D*****, dessen enge Beziehungen zur Klägerin im Betrieb erst Mitte Mai bekannt wurden. Das Entgegennehmen der Lohnzettel der Klägerin, das Verlangen, für sie einen Krankenschein auszustellen und das Führen ihrer Überstundenlisten sind keine den Arbeitsvertrag unmittelbar gestaltenden Willenserklärungen. Das Führen der Überstundenlisten für die Klägerin konnte sich auch aus der Stellung des Herbert D***** als gastronomischer Leiter des Betriebes ergeben. Bei den anderen Besorgungen für die Klägerin ging die Stellung des Herbert D***** über die eines Boten nur wenig hinaus. Die Behebung eines Vorschusses für die Klägerin war erst nach der Kündigung. In den nach Abschluß des Arbeitsvertrages nach außen in Erscheinung getretenen, von der Klägerin geduldeten Vertretungshandlungen lagen daher keine Willenserklärungen, die den Bestand (die Substanz) des Arbeitsvertrages betrafen und darauf schließen ließen, daß Herbert D***** auch zu weiteren, das Fortbestehen des Arbeitsvertrages betreffenden Erklärungen befugt wäre. Bei gehöriger Sorgfalt hätten der Beklagten daher Zweifel an der Rechtsmacht des Herbert D***** kommen müssen, so daß die Beklagte ohne Rücksprache mit der Klägerin nicht deren Zustimmung zur Kündigung annehmen konnte (JBl 1986, 447).
Daß Herbert D***** mit Schreiben vom 18.6.1991 auch für die Klägerin eine Zahlungsfrist bis 21.6.1991 für den ausständigen Maigehalt unter Austrittsandrohung setzte (Beilage 4), begründet entgegen der Meinung der Beklagten schon deshalb kein Vertrauen auf die Berechtigung des Herbert D*****, den Arbeitsvertrag der Klägerin aufzukündigen, weil Herbert D***** die Kündigung bereits am 16.5.1991 ausgesprochen hat.
Der Entscheidung Arb 10.068 liegt ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Dem Dienstgeber war dort nicht nur erkennbar, daß der Ehegatte der dortigen Klägerin - so wie hier - die Vertragsgespräche geführt und die wesentlichen Vertragsbestimmungen hinsichtlich der Entlohnung erörtert hatte, der Ehegatte hatte dort außerdem während des Arbeitsverhältnisses bei wesentlichen Arbeitsvertragsinhalten, wie der Prüfung der Lohnaufstellung und der Arbeitszeit, ein gewichtiges Mitspracherecht. Aus diesem wiederholten Auftreten des Ehegatten bei der Gestaltung des Arbeitsvertrages wurde auch die Bevollmächtigung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgeleitet. Überdies hatte aber dort die Klägerin ihren Ehegatten im Innenverhältnis ausdrücklich ermächtigt, "die Angelegenheiten mit der Arbeit für 'sie' zu regeln und in Ordnung zu bringen".
Mangels einer rechtswirksamen Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Klägerin besteht das Feststellungsbegehren über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnises über den 27.5.1991 hinaus zu Recht. Das Fernbleiben der Klägerin nach den anläßlich der Hochzeit zustehenden freien Tagen nach Anmeldung des in der Folge nicht bewilligten Urlaubes ließ einen Austrittswillen nicht erkennen. Eine Entlassung wurde nicht ausgesprochen.
Der Revision war daher Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 43 Abs 1 und 2, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 43, Absatz eins und 2, 50 ZPO.