Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist seit 1.5.1969 bei der Beklagten beschäftigt und seit 1986 Arbeitsgruppenleiter in der Organisationseinheit (OE) 16. Als diese OE aufgelassen wurde, bestellte die Beklagte den Kläger zum Arbeitsgruppenleiter der Arbeitsgruppe 175 in der OE 17. Der Kläger ist gemäß § 37 Abs 1 der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) in Gehaltsgruppe D Dienstklasse I (Aufgabenbereich 4.13: Abrechnung mit Vertragspartnern gemäß dem Sechsten Teil des ASVG) eingestuft. Er begehrt Zahlung einer Gehaltsdifferenz von S 75.336 sA, weil er aufgrund seiner Funktion in die Gehaltsgruppe D, Dienstklasse II, einzureihen wäre.Der Kläger ist seit 1.5.1969 bei der Beklagten beschäftigt und seit 1986 Arbeitsgruppenleiter in der Organisationseinheit (OE) 16. Als diese OE aufgelassen wurde, bestellte die Beklagte den Kläger zum Arbeitsgruppenleiter der Arbeitsgruppe 175 in der OE 17. Der Kläger ist gemäß Paragraph 37, Absatz eins, der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) in Gehaltsgruppe D Dienstklasse römisch eins (Aufgabenbereich 4.13: Abrechnung mit Vertragspartnern gemäß dem Sechsten Teil des ASVG) eingestuft. Er begehrt Zahlung einer Gehaltsdifferenz von S 75.336 sA, weil er aufgrund seiner Funktion in die Gehaltsgruppe D, Dienstklasse römisch zwei, einzureihen wäre.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß der Kläger die Voraussetzungen für die begehrte Einstufung nicht erfülle; diese würde voraussetzen, daß ihm als Leiter einer nicht weiter untergliederten Arbeitsgruppe überwiegend in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse II und III, einzureihende Angestellte zugeteilt sind.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß der Kläger die Voraussetzungen für die begehrte Einstufung nicht erfülle; diese würde voraussetzen, daß ihm als Leiter einer nicht weiter untergliederten Arbeitsgruppe überwiegend in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse römisch zwei und römisch drei, einzureihende Angestellte zugeteilt sind.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf folgende wesentliche Feststellungen:
Die vom Kläger geleitete Arbeitsgruppe 175 der OE 17 trägt die Bezeichnung "Abrechnung mit Vertragspartnern II"; sie ist eine außerplanmäßige, nicht weiter untergliederte Arbeitsgruppe, die im Dienstpostenplan nicht enthalten ist. Der Tätigkeitsbereich dieser Arbeitsgruppe umfaßt die Regelung von Beziehungen mit Vertragspartnern (öffentlichen Apotheken und Hausapotheken führenden Ärzten). Der Kläger ist seit 1.11.1988 in der Arbeitsgruppe 175 beschäftigt. Seine Tätigkeit umfaßt u.a. die Überprüfung der Anweisungsbelege auf die Richtigkeit der Anweisungssumme und deren Abzeichnung, die Kontaktaufnahme mit den Apotheken oder Ärzten wegen Klärung unleserlicher Taxierung und Verschreibungen sowie die Klärung von Problemen bei der Abrechnung mit der pharmazeutischen Gehaltskasse.
In der Arbeitsgruppe 175 sind dem Kläger folgende Dienstnehmer unterstellt:
a) eine Dienstnehmerin, die in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse I (kurz: C I), eingereiht ist und eine Verwendungszulage in der Höhe der Differenz zu C II bezieht;a) eine Dienstnehmerin, die in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse römisch eins (kurz: C römisch eins), eingereiht ist und eine Verwendungszulage in der Höhe der Differenz zu C römisch zwei bezieht;
b) ein Dienstnehmer, der in C II eingereiht ist;b) ein Dienstnehmer, der in C römisch zwei eingereiht ist;
c) eine Dienstnehmerin, die in C II eingereiht ist und eine Verwendungszulage in Höhe der Differenz auf C III bezieht.c) eine Dienstnehmerin, die in C römisch zwei eingereiht ist und eine Verwendungszulage in Höhe der Differenz auf C römisch drei bezieht.
Die letztgenannte Dienstnehmerin (C) wurde mit Verfügung der Direktion vom 18.10.1990 ab 2.11.1990 als Gruppenleiterstellvertreterin der vom Kläger geleiteten Arbeitsgruppe bestellt. Ein förmlicher konstitutiver Bestellungsakt erfolgte nicht. Die Versetzung dieser Angestellten war für die Dauer eine vorübergehenden Verwendung auf diesem Arbeitsplatz vorgesehen. Der Angestellten war bekannt, daß sie Stellvertreterin des Klägers wurde; sie übte diese Stellvertretung auch aus und wußte über ihren Aufgabenbereich Bescheid.
Das Erstgericht gab die einschlägigen Bestimmungen des § 37 DO.A über die Einreihung der Verwaltungsangestellten in Gehaltsgruppen und Dienstklassen im Rahmen der Tatsachenfeststellungen wieder. Es war der Ansicht, daß bei der Beurteilung der Frage, ob dem Leiter einer innerhalb der Organisationseinheit nicht weiter untergliederten Arbeitsgruppe gemäß § 37 Abs 1 DO.A Mittlerer Dienst - Gehaltsgruppe D, Dienstklasse II Punkt 2., "überwiegend in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse II und III einzureihende Angestellte zugeteilt sind" nicht nur auf die (dauernde) Einreihung dieser Angestellten, sondern auch auf deren Verwendungszulagen Bedacht zu nehmen sei, verrichte doch ein in C I (C II) eingereihter Angestellter, der eine Verwendungszulage in der Höhe der Differenz auf die nächsthöhere Dienstklasse (C II bzw C III) beziehe, dieselbe Tätigkeit wie ein in der höheren Dienstklasse eingestufter Angestellter. Die in der Zahlung einer Verwendungszulage zum Ausdruck kommende Höherwertigkeit der Arbeit der zugeteilten Angestellten sei daher bei der Beurteilung der Einreihungskriterien des Arbeitsgruppenleiters zu berücksichtigen. Damit wären für die Einreihung des Klägers zwei in C II und eine in C III einzureihende Angestellte zu berücksichtigen. Gemäß § 37 Abs 5 DO.A sei aber bei der Einreihung des Leiters einer Arbeitsgruppe, die von der Einreihung zugeteilter Angestellter abhänge, die Einreihung seines Stellvertreters nicht zu berücksichtigen. Daß diese Stellvertreterin im vorliegenden Fall nicht mit einem konstitutiven Bestellungsakt ernannt worden sei, habe nur für ihre eigene Einreihung Bedeutung; für die Anwendung des § 37 Abs 5 DO.A sei ausschlaggebend, daß sie als stellvertretende Arbeitsgruppenleiterin des Klägers tätig war.Das Erstgericht gab die einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 37, DO.A über die Einreihung der Verwaltungsangestellten in Gehaltsgruppen und Dienstklassen im Rahmen der Tatsachenfeststellungen wieder. Es war der Ansicht, daß bei der Beurteilung der Frage, ob dem Leiter einer innerhalb der Organisationseinheit nicht weiter untergliederten Arbeitsgruppe gemäß Paragraph 37, Absatz eins, DO.A Mittlerer Dienst - Gehaltsgruppe D, Dienstklasse römisch zwei Punkt 2., "überwiegend in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse römisch zwei und römisch drei einzureihende Angestellte zugeteilt sind" nicht nur auf die (dauernde) Einreihung dieser Angestellten, sondern auch auf deren Verwendungszulagen Bedacht zu nehmen sei, verrichte doch ein in C römisch eins (C römisch zwei) eingereihter Angestellter, der eine Verwendungszulage in der Höhe der Differenz auf die nächsthöhere Dienstklasse (C römisch zwei bzw C römisch drei) beziehe, dieselbe Tätigkeit wie ein in der höheren Dienstklasse eingestufter Angestellter. Die in der Zahlung einer Verwendungszulage zum Ausdruck kommende Höherwertigkeit der Arbeit der zugeteilten Angestellten sei daher bei der Beurteilung der Einreihungskriterien des Arbeitsgruppenleiters zu berücksichtigen. Damit wären für die Einreihung des Klägers zwei in C römisch zwei und eine in C römisch drei einzureihende Angestellte zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 37, Absatz 5, DO.A sei aber bei der Einreihung des Leiters einer Arbeitsgruppe, die von der Einreihung zugeteilter Angestellter abhänge, die Einreihung seines Stellvertreters nicht zu berücksichtigen. Daß diese Stellvertreterin im vorliegenden Fall nicht mit einem konstitutiven Bestellungsakt ernannt worden sei, habe nur für ihre eigene Einreihung Bedeutung; für die Anwendung des Paragraph 37, Absatz 5, DO.A sei ausschlaggebend, daß sie als stellvertretende Arbeitsgruppenleiterin des Klägers tätig war.
Damit seien aber dem Kläger (für die Beurteilung seiner eigenen Einreihung) nur Angestellte der Gehaltsgruppe C, Dienstklasse II zugeteilt; das Erfordernis für eine höhere Einstufung des Klägers (in C II), nämlich daß ihm überwiegend in die Gehaltsgruppe C, Dienstklasse II und III, einzureihende Angestellte zugeteilt sind, sei nicht erfüllt. Aus dem Systemzusammenhang der DO.A (Einstufungsvoraussetzungen für die Leiter in D I, D II und F III einerseits und die Leiter in C I, C II und C III andererseits) ergebe sich, daß das kumulative Voraussetzungen zum Ausdruck bringende Wort "und" bewußt gewählt worden sei. Sinn der gegenständlichen Regelung im Systemzusammenhang sei es, daß einem in D I einzustufenden Arbeitsgruppenleiter mindestens ein C II-Angestellter und einem in D II einzustufenden Arbeitsgruppenleiter mindestens ein C III-Angestellter zugeteilt sein müsse.Damit seien aber dem Kläger (für die Beurteilung seiner eigenen Einreihung) nur Angestellte der Gehaltsgruppe C, Dienstklasse römisch zwei zugeteilt; das Erfordernis für eine höhere Einstufung des Klägers (in C römisch zwei), nämlich daß ihm überwiegend in die Gehaltsgruppe C, Dienstklasse römisch zwei und römisch drei, einzureihende Angestellte zugeteilt sind, sei nicht erfüllt. Aus dem Systemzusammenhang der DO.A (Einstufungsvoraussetzungen für die Leiter in D römisch eins, D römisch zwei und F römisch drei einerseits und die Leiter in C römisch eins, C römisch zwei und C römisch drei andererseits) ergebe sich, daß das kumulative Voraussetzungen zum Ausdruck bringende Wort "und" bewußt gewählt worden sei. Sinn der gegenständlichen Regelung im Systemzusammenhang sei es, daß einem in D römisch eins einzustufenden Arbeitsgruppenleiter mindestens ein C II-Angestellter und einem in D römisch zwei einzustufenden Arbeitsgruppenleiter mindestens ein C III-Angestellter zugeteilt sein müsse.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge.
Es erachtete die vom Kläger gerügten Verfahrens- und Feststellungsmängel als nicht gegeben. Die Unterlassung der Vernehmung eines von einer qualifiziert vertretenen Partei nicht beantragten Zeugen zu einem Erkundungsbeweis bilde keinen Verfahrensmangel. Aus der einen anderen Arbeitsgruppenleiter betreffenden Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofes (9 Ob A 326/90) sei für den Kläger nichts zu gewinnen, weil in jenem Verfahren die hier strittigen Einstufungsvoraussetzungen unbestritten gewesen seien.
Im übrigen billigte das Berufungsgericht die Rechtsansicht des Erstgerichtes, insbesondere jene zur Auslegung des § 37 Abs 5 DO.A, und verwies auf die zutreffende rechtliche Beurteilung der ersten Instanz (§ 500a ZPO).Im übrigen billigte das Berufungsgericht die Rechtsansicht des Erstgerichtes, insbesondere jene zur Auslegung des Paragraph 37, Absatz 5, DO.A, und verwies auf die zutreffende rechtliche Beurteilung der ersten Instanz (Paragraph 500 a, ZPO).
Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt sinngemäß, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß seinem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.