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Rechtssatz RS0054954

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054954

Geschäftszahl

9ObA267/92

Entscheidungsdatum

11.11.1992

Norm

DO.A §37 Abs1

Rechtssatz

Die Einreihung des Leiters der Arbeitsgruppe soll durch die Einreihung seines Stellvertreters keine Aufwertung erfahren. Das jeweils auf dem Merkmal der Qualifikation zugeteilter Angestellter beruhende Einstufungssystem der Leiter von Arbeitsgruppen ist dahin zu verstehen, daß für die Einstufung des Arbeitsgruppenleiters in D römisch eins mindestens ein C römisch zwei - Angestellter und für die Einstufung des Arbeitsgruppenleiters in D römisch zwei mindestens ein C römisch drei - Angestellter zugeteilt sein muß. Die Ansicht für eine Einstufung in D römisch zwei reiche es aus, daß unter Berücksichtigung des Paragraph 37, Absatz 5, DO.A - ausschließlich C römisch zwei - Angestellte zugeteilt seien (wogegen es für die Einstufung in D römisch eins nur der Zuteilung von Angestellten bedürfe, die überwiegend in Gehaltsgruppe C römisch eins und römisch zwei einzureihen seien) findet in der einschlägigen Regelung der DO.A keine Deckung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054954

Dokumentnummer

JJR_19921111_OGH0002_009OBA00267_9200000_001