Die Revision ist zulässig, weil sich die Rechtsprechung bislang nur mit Wartezeiten auseinanderzusetzen hatte, welche Pensionszusagen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des BPG entsprangen. Sie ist aber nicht berechtigt.
Für direkte Leistungszusagen iSd des Betriebspensionsgesetzes (- um eine solche handelt es sich hier -) bestimmt § 7 Abs 1 BPG, dass mangels einer für den Arbeitnehmer günstigeren Vereinbarung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die aus einer direkten Leistungszusage erworbene Anwartschaft für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung unverfallbar wird, wenn 1. das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers, durch Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers oder unbegründeten vorzeitigen Austritt endet, 2. seit Erteilung der Leistungszusage 5 Jahre vergangen sind und 3. sofern eine 5 Jahre übersteigende Wartezeit zulässig vereinbart wurde, diese abgelaufen ist. Gemäß § 7 Abs 2 kann der Rechtsanspruch auf eine Versorgungsleistung vom Ablauf einer Frist seit Erteilung der Leistungszusage (Wartezeit) abhängig gemacht werden. Diese Wartezeit darf bei Zusagen zur Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung den Zeitraum von 10 Jahren seit Erteilung der Leistungszusage, beruht die Invalidität jedoch auf Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, den Zeitraum von 5 Jahren nicht übersteigen. Da für den Bereich der Invaliditätsversorgung seitens des Gesetzgebers (siehe § 7 Abs 1 erster Satz BPG) keinerlei Unverfallbarkeitsfristen vorgesehen sind, ist das Kriterium einer Wartezeit im Bezug auf Invaliditätspensionszusagen ausschließlich als Leistungsvoraussetzung konzipiert (Mekis/Callipari/Sturzlbaum/Petrovic, Betriebspensionsrecht Anm 4 zu § 7 BPG).Für direkte Leistungszusagen iSd des Betriebspensionsgesetzes (- um eine solche handelt es sich hier -) bestimmt Paragraph 7, Absatz eins, BPG, dass mangels einer für den Arbeitnehmer günstigeren Vereinbarung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die aus einer direkten Leistungszusage erworbene Anwartschaft für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung unverfallbar wird, wenn 1. das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers, durch Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers oder unbegründeten vorzeitigen Austritt endet, 2. seit Erteilung der Leistungszusage 5 Jahre vergangen sind und 3. sofern eine 5 Jahre übersteigende Wartezeit zulässig vereinbart wurde, diese abgelaufen ist. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, kann der Rechtsanspruch auf eine Versorgungsleistung vom Ablauf einer Frist seit Erteilung der Leistungszusage (Wartezeit) abhängig gemacht werden. Diese Wartezeit darf bei Zusagen zur Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung den Zeitraum von 10 Jahren seit Erteilung der Leistungszusage, beruht die Invalidität jedoch auf Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, den Zeitraum von 5 Jahren nicht übersteigen. Da für den Bereich der Invaliditätsversorgung seitens des Gesetzgebers (siehe Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz BPG) keinerlei Unverfallbarkeitsfristen vorgesehen sind, ist das Kriterium einer Wartezeit im Bezug auf Invaliditätspensionszusagen ausschließlich als Leistungsvoraussetzung konzipiert (Mekis/Callipari/Sturzlbaum/Petrovic, Betriebspensionsrecht Anmerkung 4, zu Paragraph 7, BPG).
Nach § 7 Abs 2 BPG kann im Einzelvertrag vorgesehen werden, dass ein Rechtsanspruch auf Versorgungsleitungen erst nach Ablauf einer Frist eintreten soll. Diese Wartezeit bezieht sich auf das aufrechte Arbeitsverhältnis. Der Rechtsanspruch auf Leistung entsteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis während der vereinbarten Zeit ununterbrochen bestanden hat. Nach Ablauf der Wartezeit kann von einem Rechtsanspruch auf Anwartschaft gesprochen werden (Schrammel, Betriebspensionsgesetz 108). Anwartschaften auf eine Invaliditätspension werden im Falle eines Arbeitgeberwechsels zwar nicht unverfallbar, dürfen nach Ablauf der gesetzlich zulässigen Wartezeit im aufrechten Arbeitsverhältnis aber grundsätzlich nicht mehr widerrufen oder auf andere Art entzogen werden. Nach Schrammel (aaO 109) ist es zulässig, "Vorschaltzeiten" im laufenden Arbeitsverhältnis vergehen zu lassen, wenn seitens des Arbeitgebers eine Pensionszusage nur unverbindlich in Aussicht gestellt wurde. Hier liege nämlich gar keine "Leistungszusage" vor. Anders sei die Situation, wenn zur Entstehung der Verpflichtung - nach Ablauf einer solchen "Vorschaltzeit" - eine weitere Willenserklärung des Arbeitgebers gar nicht mehr notwendig sei. Ohne Willenserklärung würde in diesem Sinne eine Versorgungsverpflichtung entstehen, wenn die Leistungszusage nach Ablauf der Vorschaltzeit "als erteilt gilt". Betrachte man den Normzweck des § 7 Abs 2 BPG, müssten derartige Vorschaltzeiten auf die Erfüllung der Wartezeit angerechnet werden (anderer Ansicht offenbar Petrovic, Pensionskassen-Betriebsvereinbarung und Vertragsmuster ZAS 1991, 91). § 7 Abs 2 BPG sei eine abschließende Regelung über zeitbezogene Wirksamkeitsvoraussetzungen. Dieser Zeitraum dürfe nicht durch eine Aufspaltung in Wartezeiten, Vorschaltzeiten, in ein Mindestalter oder in sonstige zeitbezogene Wirksamkeitsvoraussetzungen vervielfacht werden. Würde man solche Vorschaltzeiten generell, das heißt ohne Anrechnung auf die Wartezeit zulassen, könnte im Extremfall bei Abschluss des Arbeitsvertrages vereinbart werden, dass die Leistungszusage überhaupt erst im Leistungsfall (bei Erreichen des Pensionsalters) als erteilt gilt. Dadurch könnte man die Beschränkungen hinsichtlich der Wartezeit einfach umgehen. Dies widerspreche dem zwingenden Charakter des § 7 Abs 2 BPG (vgl § 19 BPG).Nach Paragraph 7, Absatz 2, BPG kann im Einzelvertrag vorgesehen werden, dass ein Rechtsanspruch auf Versorgungsleitungen erst nach Ablauf einer Frist eintreten soll. Diese Wartezeit bezieht sich auf das aufrechte Arbeitsverhältnis. Der Rechtsanspruch auf Leistung entsteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis während der vereinbarten Zeit ununterbrochen bestanden hat. Nach Ablauf der Wartezeit kann von einem Rechtsanspruch auf Anwartschaft gesprochen werden (Schrammel, Betriebspensionsgesetz 108). Anwartschaften auf eine Invaliditätspension werden im Falle eines Arbeitgeberwechsels zwar nicht unverfallbar, dürfen nach Ablauf der gesetzlich zulässigen Wartezeit im aufrechten Arbeitsverhältnis aber grundsätzlich nicht mehr widerrufen oder auf andere Art entzogen werden. Nach Schrammel (aaO 109) ist es zulässig, "Vorschaltzeiten" im laufenden Arbeitsverhältnis vergehen zu lassen, wenn seitens des Arbeitgebers eine Pensionszusage nur unverbindlich in Aussicht gestellt wurde. Hier liege nämlich gar keine "Leistungszusage" vor. Anders sei die Situation, wenn zur Entstehung der Verpflichtung - nach Ablauf einer solchen "Vorschaltzeit" - eine weitere Willenserklärung des Arbeitgebers gar nicht mehr notwendig sei. Ohne Willenserklärung würde in diesem Sinne eine Versorgungsverpflichtung entstehen, wenn die Leistungszusage nach Ablauf der Vorschaltzeit "als erteilt gilt". Betrachte man den Normzweck des Paragraph 7, Absatz 2, BPG, müssten derartige Vorschaltzeiten auf die Erfüllung der Wartezeit angerechnet werden (anderer Ansicht offenbar Petrovic, Pensionskassen-Betriebsvereinbarung und Vertragsmuster ZAS 1991, 91). Paragraph 7, Absatz 2, BPG sei eine abschließende Regelung über zeitbezogene Wirksamkeitsvoraussetzungen. Dieser Zeitraum dürfe nicht durch eine Aufspaltung in Wartezeiten, Vorschaltzeiten, in ein Mindestalter oder in sonstige zeitbezogene Wirksamkeitsvoraussetzungen vervielfacht werden. Würde man solche Vorschaltzeiten generell, das heißt ohne Anrechnung auf die Wartezeit zulassen, könnte im Extremfall bei Abschluss des Arbeitsvertrages vereinbart werden, dass die Leistungszusage überhaupt erst im Leistungsfall (bei Erreichen des Pensionsalters) als erteilt gilt. Dadurch könnte man die Beschränkungen hinsichtlich der Wartezeit einfach umgehen. Dies widerspreche dem zwingenden Charakter des Paragraph 7, Absatz 2, BPG vergleiche Paragraph 19, BPG).
Petrovic (Pensionskassen-Betriebsvereinbarung und Vertragsmuster, ZAS 1991, 90, 93) vertritt - soweit ersichtlich, allerdings nicht zur direkten Leistungszusage - die Meinung, dass die Festsetzung sogenannter Vorschaltzeiten, soll heißen Zeiten der Betriebszugehörigkeit, die erst verstreichen müssen, ehe die Leistungszusage erteilt wird, zulässig sei.
Auch wenn Beriebspensionen erst nach längerer Zeit des Arbeitsverhältnisses anfallen, werden sie dem Arbeitnehmer wegen seiner Arbeitsleistung versprochen und beruhen daher auf den Arbeitsvertrag. Sie sind gewissermaßen ein aufgespartes "thesauriertes" Entgelt, das sich der einzelne Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit und Loyalität gegenüber dem Betrieb erdient hat. Die Arbeitnehmer verzichten in Zeiten der Konjunktur auf einen für sie vielleicht vorteilhaften Wechsel des Arbeitsplatzes und sie erbringen ihre Arbeitsleistungen, um unter anderem auch eine Betriebspension für sich oder ihre Hinterbliebenen zu erhalten (RIS-Justiz RS0021639). Dieses Synallagma (RIS-Justiz RS0017784) gebietet, so wie von Schrammel (aaO) aufgezeigt, eine eher restriktive Auslegung des § 7 BPG. "Vorschaltzeiten" sind daher nur dann ohne Einfluss auf die gesetzlichen Höchstgrenzen der Wartezeit, wenn die Unverbindlichkeit einer erst später zu erteilenden Pensionszusage klar zum Ausdruck kommt. Im vorliegenden Fall kann entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes nicht nur von einer bloß unverbindlichen Pensionszusage ausgegangen werden, sondern vielmehr von einer solchen, welche verbindlich erklärt wurde, jedoch unter der Bedingung, dass das Dienstverhältnis insgesamt länger als 6 Jahre dauern sollte (hinsichtlich der Einheitlichkeit des zunächst auf 1 Jahr befristet abgeschlossenen Angestelltenvertrages mit dem daran anschließenden Geschäftsführervertrag kann gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die diesbezüglich zutreffende Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes verwiesen werden). Der Wortlaut des § 12 des Geschäftsführervertrages ("wird das Dienstverhältnis für die Zeit ab 1. Jänner 1999 fortgesetzt, wird folgende Pensionszusage vereinbart: ....") spricht klar gegen die Auffassung des Klägers, dass überhaupt keine vom § 7 Abs 1 Z 2 BPG abweichende zeitliche Vereinbarung geschlossen werden sollte, zumal ein vom Vertragstext abweichender Parteiwille nicht hervorgekommen ist.Auch wenn Beriebspensionen erst nach längerer Zeit des Arbeitsverhältnisses anfallen, werden sie dem Arbeitnehmer wegen seiner Arbeitsleistung versprochen und beruhen daher auf den Arbeitsvertrag. Sie sind gewissermaßen ein aufgespartes "thesauriertes" Entgelt, das sich der einzelne Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit und Loyalität gegenüber dem Betrieb erdient hat. Die Arbeitnehmer verzichten in Zeiten der Konjunktur auf einen für sie vielleicht vorteilhaften Wechsel des Arbeitsplatzes und sie erbringen ihre Arbeitsleistungen, um unter anderem auch eine Betriebspension für sich oder ihre Hinterbliebenen zu erhalten (RIS-Justiz RS0021639). Dieses Synallagma (RIS-Justiz RS0017784) gebietet, so wie von Schrammel (aaO) aufgezeigt, eine eher restriktive Auslegung des Paragraph 7, BPG. "Vorschaltzeiten" sind daher nur dann ohne Einfluss auf die gesetzlichen Höchstgrenzen der Wartezeit, wenn die Unverbindlichkeit einer erst später zu erteilenden Pensionszusage klar zum Ausdruck kommt. Im vorliegenden Fall kann entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes nicht nur von einer bloß unverbindlichen Pensionszusage ausgegangen werden, sondern vielmehr von einer solchen, welche verbindlich erklärt wurde, jedoch unter der Bedingung, dass das Dienstverhältnis insgesamt länger als 6 Jahre dauern sollte (hinsichtlich der Einheitlichkeit des zunächst auf 1 Jahr befristet abgeschlossenen Angestelltenvertrages mit dem daran anschließenden Geschäftsführervertrag kann gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO auf die diesbezüglich zutreffende Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes verwiesen werden). Der Wortlaut des Paragraph 12, des Geschäftsführervertrages ("wird das Dienstverhältnis für die Zeit ab 1. Jänner 1999 fortgesetzt, wird folgende Pensionszusage vereinbart: ....") spricht klar gegen die Auffassung des Klägers, dass überhaupt keine vom Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, BPG abweichende zeitliche Vereinbarung geschlossen werden sollte, zumal ein vom Vertragstext abweichender Parteiwille nicht hervorgekommen ist.
Letztlich kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob, wie vom Erstgericht angenommen, eine Wartezeitverlängerung auf 6 Jahre und 1 Tag beabsichtigt war oder eine aufschiebend bedingte Wirksamkeit der Pensionszusage für den Fall der Verlängerung des Dienstverhältnisses über den 31. 12. 1998 hinaus. Als vom Gesetzgeber verpönt können nämlich nur solche Vereinbarungen (sei es auch von Bedingungen) angesehen werden, welche als Umgehung der gesetzlichen Höchstfrist des § 7 Abs 2 BPG von 10 Jahren zu beurteilen sind. Selbst dann, wenn § 12 des Geschäftsführervertrages so aufzufassen wäre, dass damit eine Bedingung, nämlich die der Fortsetzung des Dienstverhältnisses über den 31. 12. 1998 hinaus, gewollt war, somit die 5 Jahresfrist des § 7 Abs 1 Z 2 erst mit 1. 1. 1999 zu laufen begänne und daher eine unzulässige Gesamtfrist von 11 Jahren (6 Jahre Dienstverhältnis vor Eintritt der Bedingung plus 5 Jahre ab diesem Zeitpunkt) vorgesehen wäre, würde dies nicht zur Gesamtnichtigkeit der Befristung führen. Vereinbarungen, die längere Wartezeiten vorsehen, sind nämlich nur insoweit unwirksam, als die Obergrenzen des § 7 Abs 2 BPG überschritten werden (Farny/Wöss Betriebspensionsgesetz, Pensionskassengesetz Erl 14 zu § 7 BPG). Wäre daher eine von Anfang an auf zu lange Zeit vereinbarte Wartezeit nur teilnichtig, würde dies auch für eine den selben Zweck erfüllende, von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängige bedingte Pensionszusage gelten, das heißt, dass für den Erwerb der Anwartschaft lediglich das Verstreichen des Zeitraums von maximal 10 Jahren erforderlich wäre. Die vorliegende Vereinbarung enthält somit keine absolut unzulässige Umgehung. Mangels des Ablaufs der zulässig gewillkürten Wartefrist konnte daher ein Anwartschaftsrecht des Klägers nicht entstehen.Letztlich kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob, wie vom Erstgericht angenommen, eine Wartezeitverlängerung auf 6 Jahre und 1 Tag beabsichtigt war oder eine aufschiebend bedingte Wirksamkeit der Pensionszusage für den Fall der Verlängerung des Dienstverhältnisses über den 31. 12. 1998 hinaus. Als vom Gesetzgeber verpönt können nämlich nur solche Vereinbarungen (sei es auch von Bedingungen) angesehen werden, welche als Umgehung der gesetzlichen Höchstfrist des Paragraph 7, Absatz 2, BPG von 10 Jahren zu beurteilen sind. Selbst dann, wenn Paragraph 12, des Geschäftsführervertrages so aufzufassen wäre, dass damit eine Bedingung, nämlich die der Fortsetzung des Dienstverhältnisses über den 31. 12. 1998 hinaus, gewollt war, somit die 5 Jahresfrist des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, erst mit 1. 1. 1999 zu laufen begänne und daher eine unzulässige Gesamtfrist von 11 Jahren (6 Jahre Dienstverhältnis vor Eintritt der Bedingung plus 5 Jahre ab diesem Zeitpunkt) vorgesehen wäre, würde dies nicht zur Gesamtnichtigkeit der Befristung führen. Vereinbarungen, die längere Wartezeiten vorsehen, sind nämlich nur insoweit unwirksam, als die Obergrenzen des Paragraph 7, Absatz 2, BPG überschritten werden (Farny/Wöss Betriebspensionsgesetz, Pensionskassengesetz Erl 14 zu Paragraph 7, BPG). Wäre daher eine von Anfang an auf zu lange Zeit vereinbarte Wartezeit nur teilnichtig, würde dies auch für eine den selben Zweck erfüllende, von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängige bedingte Pensionszusage gelten, das heißt, dass für den Erwerb der Anwartschaft lediglich das Verstreichen des Zeitraums von maximal 10 Jahren erforderlich wäre. Die vorliegende Vereinbarung enthält somit keine absolut unzulässige Umgehung. Mangels des Ablaufs der zulässig gewillkürten Wartefrist konnte daher ein Anwartschaftsrecht des Klägers nicht entstehen.
Die vom Kläger erstmals in der Revision vorgebrachten Argumente, wonach er zufriedenstellend gearbeitet habe, sohin der für ihn negative Aufsichtsratsbeschluss und die Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses treuwidrig erfolgt seien, sind als unzulässige Neuerung (§ 504 Abs 1 ZPO) unbeachtlich.Die vom Kläger erstmals in der Revision vorgebrachten Argumente, wonach er zufriedenstellend gearbeitet habe, sohin der für ihn negative Aufsichtsratsbeschluss und die Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses treuwidrig erfolgt seien, sind als unzulässige Neuerung (Paragraph 504, Absatz eins, ZPO) unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.