Rechtssatz RS0119197
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119197
Entscheidungsdatum
07.07.2004
Rechtssatz
Nach §7 Abs2 BPG kann im Einzelvertrag vorgesehen werden, dass ein Rechtsanspruch auf Versorgungsleitungen erst nach Ablauf einer Frist eintreten soll. Diese Wartezeit bezieht sich auf das aufrechte Arbeitsverhältnis. Der Rechtsanspruch auf Leistung entsteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis während der vereinbarten Zeit ununterbrochen bestanden hat. Nach Ablauf der Wartezeit kann von einem Rechtsanspruch auf Anwartschaft gesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119197
Dokumentnummer
JJR_20040707_OGH0002_009OBA00027_04T0000_002