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Entscheidung 9 ObA 27/11b×

Entscheidung 9 ObA 27/11b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016339 Rechtssatz 25.09.1984Zivilrecht
Bei Nichtigkeit des Lehrvertrags bemißt sich der Kondiktionsanspruch des Lehrlings für die erbrachten Dienstleistungen dann nach der Lehrlingsentschädigung , wenn er wirklich als Lehrling verwendet und demgemäß nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen wurde …
RS0017965 Rechtssatz 01.09.1987Zivilrecht
Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. Dabei sind vor allem die verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen …
RS0032406 Rechtssatz 09.06.1959Zivilrecht
Die echte Anerkennung ist ein Vertrag, der ein bestimmtes Rechtsverhältnis ohne gegenseitiges Nachgeben der Parteien feststellt. Die feststehende streitausschließende Wirkung beruht darauf, dass die echte Anerkennung das anerkannte Rechtsverhältnis für den …
RS0032818 Rechtssatz 20.01.1982Zivilrecht
Das Anerkenntnis ist ein Feststellungsvertrag, in dem eine Partei durch einseitiges Nachgeben das von ihr bezweifelte Recht in vollem Umfang zugesteht.
RS0044468 Rechtssatz 15.12.1983Zivilrecht
Anerkenntnis; außerordentliche Revision nicht angenommen: Ob eine Erklärung ein Anerkenntnis darstellt, hängt vom Einzelfall ab und ist daher keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO.
RS0109385 Rechtssatz 29.01.1998Zivilrecht
Die Abmeldung von der Krankenkasse ist nur eine Wissenserklärung und nicht eine auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Willenserklärung.