Entscheidungsgründe:
Der Kläger war seit 1.11.1986 bei der beklagten Partei in der Abteilung "Produktionsbetrieb Fernsehen/Meßdienst" als Meßdiensttechniker beschäftigt. Mit Schreiben vom 2.12.1992 wurde er "wegen wiederholten weisungswidrigen Verhaltens und mangelnden Willens zur Ein- und Unterordnung" zum 30.6.1993 gekündigt. Der Betriebsrat der beklagten Partei hatte der Kündigungsabsicht einhellig zugestimmt.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Kündigung für nichtig zu erklären. Der Bereichsbetriebsrat "Technischer Dienst" habe die Zustimmung rechts- bzw sittenwidrig erteilt, so daß die Zustimmung zur Kündigung nicht wirksam sei. Die Kündigung werde daher nicht nur aus den Gründen des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG, sondern auch gemäß § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG angefochten.Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Kündigung für nichtig zu erklären. Der Bereichsbetriebsrat "Technischer Dienst" habe die Zustimmung rechts- bzw sittenwidrig erteilt, so daß die Zustimmung zur Kündigung nicht wirksam sei. Die Kündigung werde daher nicht nur aus den Gründen des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG, sondern auch gemäß Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG angefochten.
Der Leiter der Hauptabteilung "Produktionsbetrieb Fernsehen", Ing.H***** N*****, der auch den Abteilungen "Ausstattung" und "Graphik" vorstehe, habe es verabsäumt, das Projekt "Brody-Uhr" termingerecht zu realisieren. Er sei damit seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Der in der Unterabteilung "Fernsehmeßdienst" beschäftigte Kläger habe daher seine Hilfestellung bei der Kontaktaufnahme zu einem ihm bekannten Software-Unternehmen angeboten, um das Projekt noch rechtzeitig realisieren zu können. Er habe dadurch den Mitarbeitern der Abteilung "Graphik" eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Software-Unternehmen erleichtert, ohne dabei einen direkten Auftrag im Namen der beklagten Partei zu erteilen.
Diese uneigennützige Hilfestellung habe der Hauptabteilungsleiter zum Anlaß genommen, den Kläger mehrmals zum Rapport zu zitieren und ihm mit einer Kündigung zu drohen. Dies offenbar deshalb, um seine eigene durch Inaktivität begangene Pflichtversäumnis vergessen zu machen. Am 21.10.1992 habe der Hauptabteilungsleiter ihn wider besseres Wissen in einer internen Mitteilung beschuldigt, daß er von der "Graphik" die Unterlagen über die neue Graphikuhr angefordert habe, um mit Hilfe einer ihm nahestehenden Computerfirma die Software zu schreiben, daß er durch diese Aktion der beklagten Partei und vor allem der Technik geschadet habe, daß er das anstehende Problem durch seine bekannte, technische Überheblichkeit vollkommen unterschätzt habe, daß er durch sein Vorgehen Kritik an der Abteilung FSP verschuldet und die genannte Computerfirma beauftragt habe.
Zur Minimierung der nachteiligen Folgen der grob wahrheitswidrigen Verlautbarung habe der Kläger umgehend eine Klarstellung des Sachverhalts verfaßt und in unmittelbarer Nähe zu der inkriminierenden Verwarnung am "Meßdienst-Journal" angebracht. Über Betreiben des Hauptabteilungsleiters habe er diese Klarstellung wieder entfernt. Die angefochtene Kündigung sei wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung der Ansprüche des Klägers auf sein im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehendes Recht auf Ehre und wirtschaftlichen Ruf erfolgt (§ 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG). Die Kündigung sei im Hinblick auf die mehr als sechsjährige Betriebszugehörigkeit und der Unterhaltspflicht für zwei minderjährige Kinder auch sozialwidrig.Zur Minimierung der nachteiligen Folgen der grob wahrheitswidrigen Verlautbarung habe der Kläger umgehend eine Klarstellung des Sachverhalts verfaßt und in unmittelbarer Nähe zu der inkriminierenden Verwarnung am "Meßdienst-Journal" angebracht. Über Betreiben des Hauptabteilungsleiters habe er diese Klarstellung wieder entfernt. Die angefochtene Kündigung sei wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung der Ansprüche des Klägers auf sein im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehendes Recht auf Ehre und wirtschaftlichen Ruf erfolgt (Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG). Die Kündigung sei im Hinblick auf die mehr als sechsjährige Betriebszugehörigkeit und der Unterhaltspflicht für zwei minderjährige Kinder auch sozialwidrig.
Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Mit dem Kläger habe es schon vorher wiederholt Schwierigkeiten und Reibereien gegeben. Der Kläger sei Meßdiensttechniker. Ihm obliege daher die Wartung und Reparatur von Anlagen und Geräten. Für Aufgaben der Planung, Konstruktion und Entscheidung über die Anschaffung von Anlagen und Geräten sei eine andere Abteilung zuständig. Der Kläger habe sich aber entgegen ausdrücklicher Weisung wiederholt in Planungsfragen eingemengt und die Entscheidungen der Planungsabteilung in Frage gestellt und kritisiert. So sei er auch im Zusammenhang mit der neuen Fernsehuhr unter Außerachtlassung der vorgeschriebenen Dienstwege zum Nachteil der beklagten Partei bei einer Konstruktionsfirma initiativ geworden. Durch diese Einmischung sei keine Zeit gewonnen, sondern im Gegenteil Zeit verloren worden. Auch habe die Gefahr bestanden, daß die vom Kläger kontaktierte Konstruktionsfirma letztlich Forderungen an die beklagte Partei stelle.
Der Kläger habe die Weisungen seines Vorgesetzten nicht nur ignoriert, sondern diesen vor Kollegen auch desavouiert. Durch sein eigenwilliges und rechthaberisches Vorgehen habe er die Zusammenarbeit sowohl innerhalb des Meßdienstes aber auch zwischen den planenden Stellen und dem Meßdienst so gestört, daß die Kündigung ausgesprochen worden sei. Der Betriebsrat habe der Kündigung, was bei der beklagten Partei sehr selten vorkomme, einhellig zugestimmt. Grund für die Kündigung sei allein sein Verhalten im Zusammenhang mit der Fernsehuhr gewesen; irgendwelche Ansprüche habe er weder geltend gemacht noch seien solche von der beklagten Partei in Frage gestellt worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Der Kläger war als Meßdiensttechniker nicht mit Entwicklungsarbeiten befaßt, insbesondere nicht mit der Realisierung des Projekts der "Brody-Uhr". Dennoch nahm er sich ohne Auftrag seines Vorgesetzten dieses Projektes an und begann mit einem außenstehenden Software-Unternehmen die Entwicklung der dazu notwendigen Software vorzubereiten. Dazu brachte er unbefugterweise zweimal betriebsfremde Personen in die Räumlichkeiten der beklagten Partei mit. Einen offiziellen Auftrag der beklagten Partei behauptete er nicht; es wurden daher von diesem Unternehmen auch keine Forderungen gestellt.
Sowohl der Vorgesetzte als auch Kollegen des Klägers ersuchten ihn, die Mitwirkung an der "Brody-Uhr" zu unterlassen und sich vielmehr um seine Aufgaben zu kümmern. Es war nämlich bereits zu einer Mehrbelastung seiner Kollegen gekommen, die seinen Aufgabenbereich mitzuerledigen hatten. Der Hauptabteilungsleiter reagierte auf das Verhalten des Klägers mit einer am Mitteilungsbrett ausgehängten Mitteilung, in der der Kläger wegen seines ihm nicht obliegenden Engagements für die "Brody-Uhr" verwarnt wurde. Auf Betreiben des Betriebsrates wurde diese Mitteilung kurze Zeit später wieder entfernt. Auch die Gegenmitteilung des Klägers war nur kurze Zeit zugänglich.
Dennoch weigerte sich der Kläger nach wie vor, den Weisungen seines Vorgesetzten nachzukommen und die Arbeit an der "Brody-Uhr" den zuständigen Stellen zu überlassen, die seine Mitarbeit ausdrücklich abgelehnt hatten. Da durch diese Vorgänge das Betriebsklima bereits angespannt war, versuchte der Vorsitzende des Betriebsrates nach einigen Schwierigkeiten ein Gespräch des Klägers mit seinem Vorgesetzten zu vermitteln. Der Vermittlungsversuch schlug fehl, da der Kläger statt einer Einigung von seinem Vorgesetzten Anwaltskosten verlangte, die durch die "Mitteilung" aufgelaufen seien.
Die aus dem unmittelbaren Arbeitsbereich des Klägers kommenden zwei Bereichsbetriebsratsmitglieder hatten die Schwierigkeiten mit dem Kläger von Anfang an dem Vorsitzenden des Betriebsrats mitgeteilt.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Kündigung des Klägers zufolge Einhaltung des betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens rechtswirksam erfolgt sei. Der Anfechtung der Kündigung nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG könne, abgesehen davon, daß kein aus dem Arbeitsverhältnis abgeleiteter Anspruch in Frage gestellt worden sei, schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil die beklagte Partei habe glaubhaft machen können, daß ein anderes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend gewesen sei als das vom Kläger genannte. Einen solchen Anspruch habe er bei der beklagten Partei auch überhaupt nie geltend gemacht.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Kündigung des Klägers zufolge Einhaltung des betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens rechtswirksam erfolgt sei. Der Anfechtung der Kündigung nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG könne, abgesehen davon, daß kein aus dem Arbeitsverhältnis abgeleiteter Anspruch in Frage gestellt worden sei, schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil die beklagte Partei habe glaubhaft machen können, daß ein anderes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend gewesen sei als das vom Kläger genannte. Einen solchen Anspruch habe er bei der beklagten Partei auch überhaupt nie geltend gemacht.
Der Kläger habe als Arbeitnehmer seine Arbeit in persönlicher Abhängigkeit auszuführen gehabt; er hätte den Weisungen seines Vorgesetzten entsprechen müssen. Unabhängig davon, ob sein Vorgesetzter Terminverzögerungen zu verantworten hatte, hätte den Kläger keine Verantwortung dafür getroffen. Er habe aber durch sein eigenmächtiges Weiterarbeiten an der "Brody-Uhr" die Weisungen seines Vorgesetzten wiederholt mißachtet und dadurch dessen Autorität untergraben. Dabei habe er den ihm zugewiesenen Tätigkeitsbereich wiederholt eigenmächtig überschritten, so daß die Wahrscheinlichkeit in einem ausreichenden Grund dafür spreche, daß dieses pflichtwidrige Verhalten für die Kündigung ausschlaggebend gewesen sei.
Die Anfechtung der Kündigung wegen Sozialwidrigkeit sei dem Kläger zufolge der fristgerechten Zustimmung des Betriebsrats verwehrt. Hinsichtlich der allfälligen Sittenwidrigkeit des Zustandekommens des Betriebsratsbeschlusses habe der Kläger kein substantiiertes Vorbringen erstattet, so daß nicht erkennbar sei, worin eine allfällige Sittenwidrigkeit gelegen sein könnte.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß der Kläger schon im Verfahren erster Instanz eigentlich nichts Konkretes vorgebracht habe, was eine Motivkündigung bzw eine sittenwidrige Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung untermauern könnte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus den Gründen der Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren Folge gegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.