Entscheidungsgründe:
Der Kläger war seit 5. 9. 1994 beim Beklagten als Bäckerlehrling beschäftigt. Erste Unstimmigkeiten zwischen den beiden traten auf, als sich der Kläger, der zunächst beim Beklagten nächtigte, am Abend verspätete; weitere Streitigkeiten gab es im Zusammenhang mit der Einberufung des Klägers zum Stellungstermin.
Vom 17. bis 21. 3. 1997 besuchte der Kläger die lehrgangsmäßig geführte Berufsschule in Ried. Am Samstag, dem 22. 3. 1997, hätte er um 4.00 Uhr seine Arbeit beim Beklagten wieder aufnehmen sollen. Am Abend des 21. 3. 1997 verspürte er aber stechende Schmerzen in der Brust. Als ihm in der Nacht auch noch übel wurde, entschloß er sich, am 22. 3. 1997 seine Arbeit nicht anzutreten. Den Beklagten verständigte er davon nicht. Dessen Gattin versuchte zunächst vergeblich, den Kläger telefonisch zu erreichen, suchte ihn dann in Begleitung einer Mitarbeiterin im elterlichen Bauernhof auf und stellte ihn wegen seines Fernbleibens zur Rede. Ob der Kläger bei diesem Gespräch sagte, daß er krank sei und daß man ihm, wenn man ihm nicht glaube, einen Urlaubstag eintragen solle, oder ob er lediglich erklärte, man solle ihm einen Urlaubstag eintragen, ist nicht feststellbar. Der Kläger konsultierte eine am Wochenende diensthabende Ärztin, seinen Hausarzt und einen Lungenfacharzt, wobei festgestellt wurde, daß er an einer akuten Bronchitis leide, die im Zusammenhalt mit einer Fehlhaltung der Brustwirbelsäule die Schmerzen des Klägers verursacht habe. Die entsprechende Krankmeldung des Hausarztes erhielt der Beklagte noch am Montag, dem 24. 3. 1997. Daß der Kläger während seines Krankenstandes im elterlichen Betrieb gearbeitet hätte, ist nicht feststellbar.
Der Beklagte hegte jedoch den Verdacht, daß der Kläger seine Krankheit nur vortäusche, in Wahrheit aber zu Hause arbeite. Er ersuchte einen Bekannten, den Kläger zu Hause aufzusuchen und herauszufinden, ob dieser Verdacht zutreffe. Dieser Bekannte verschaffte sich am 29. 3. 1997 unter einem Vorwand im Haus der Eltern des Klägers Zutritt und sprach den gerade aus dem Badezimmer kommenden Kläger als "Bäckerlehrling vom D*****" an. Darauf antwortete der Kläger mit den Worten: "Hören Sie auf mit dem Arsch, ich bin froh, wenn ich ihn nicht sehe!" Dies teilte der Bekannte am selben Tag dem Beklagten mit.
Über Intervention des Beklagten wurde der Kläger bereits für 28. 3. 1997 zum Chefarzt der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vorgeladen. Dort erklärte er, daß er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, am 1. 4. 1997 - dem Dienstag nach Ostern - seine Arbeit anzutreten; er wolle aber am 2. 4. 1997 wieder gesund geschrieben werden, weil an diesem Tag die Berufsschule wieder beginne und er dort nichts versäumen wolle. Die Schalterbeamtin erklärte, diesem Ansinnen zu entsprechen, weshalb der Kläger am 1. 4. 1997 nicht an seinem Arbeitsplatz erschien. In der in der Folge dem Beklagten übermittelten Krankenstandsbestätigung hatte die Beamtin jedoch irrtümlich die Arbeitsunfähigkeit des Klägers (nur) bis 31. 3. 1997 bestätigt.
Vom 2. 4. 1997 bis zum Wochenende besuchte der Kläger die Berufsschule. Als er am 7. 4. 1997 seine Arbeit antrat, wurde er zur Rede gestellt, warum er am 1. 4. 1997 nicht zur Arbeit erschienen sei. Außerdem wurde er vom Beklagten auf die am 28. 3. 1997 geäußerte Beschimpfung angesprochen, die er bestritt. Der Beklagte sagte ihm, "das mit dem Krankenstand noch abklären" zu wollen und schickte ihn nach Hause. Der Kläger veranlaßte daraufhin die Richtigstellung der Krankenstandsbestätigung und sprach dann abermals beim Beklagten vor, der ihm aber erklärte, es sei schon zu spät. Noch am selben Tag verfaßte er ein Schreiben, mit dem er den Kläger unter Hinweis auf § 15 Abs 3 lit b, c und e BAG entließ. Dieses Schreiben ging dem Kläger am 8. 4. 1997 zu.Vom 2. 4. 1997 bis zum Wochenende besuchte der Kläger die Berufsschule. Als er am 7. 4. 1997 seine Arbeit antrat, wurde er zur Rede gestellt, warum er am 1. 4. 1997 nicht zur Arbeit erschienen sei. Außerdem wurde er vom Beklagten auf die am 28. 3. 1997 geäußerte Beschimpfung angesprochen, die er bestritt. Der Beklagte sagte ihm, "das mit dem Krankenstand noch abklären" zu wollen und schickte ihn nach Hause. Der Kläger veranlaßte daraufhin die Richtigstellung der Krankenstandsbestätigung und sprach dann abermals beim Beklagten vor, der ihm aber erklärte, es sei schon zu spät. Noch am selben Tag verfaßte er ein Schreiben, mit dem er den Kläger unter Hinweis auf Paragraph 15, Absatz 3, Litera b, c und e BAG entließ. Dieses Schreiben ging dem Kläger am 8. 4. 1997 zu.
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß das Lehrverhältnis nach dem 8. 4. 1997 bis zum 4. 9. 1997 aufrecht bestanden habe. Die geltend gemachten Entlassungsgründe seien nicht gegeben. Überdies sei die Entlassung verfristet.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger sei am 1. 4. 1997 nicht zur Arbeit erschienen, obwohl er an diesem Tag bereits arbeitsfähig gewesen sei. Er habe seine Krankheit nur vorgeschützt und während des Krankenstandes manuelle Arbeiten verrichtet. Selbst wenn die nachträgliche Korrektur der Krankenstandsbestätigung berechtigt erfolgt sein sollte, sei die Entlassung durch die gröbliche Beleidigung des Beklagten gerechtfertigt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Kläger habe nachgewiesen, daß er der Arbeit berechtigt ferngeblieben sei. Die als milieubedingte Unmutsäußerung zu wertende Beschimpfung des Beklagten sei zwar nicht zu bagatellisieren, rechtfertige die Entlassung aber ebenfalls nicht, zumal sie nicht gegenüber dem Lehrberechtigten, sondern gegenüber einem Dritten gefallen sei. Im Zusammenhang mit den von der Gattin des Beklagten am 22. 3. 1997 erhobenen Vorwürfe seien Unstimmigkeiten zwischen den Streitteilen zumindest begreiflich.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses, die der Beklagte im Berufungsverfahren nur mehr auf § 15 Abs 3 lit b BAG stützte, nicht rechtswirksam sei, weil sie vom Beklagten verspätet ausgesprochen worden sei.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses, die der Beklagte im Berufungsverfahren nur mehr auf Paragraph 15, Absatz 3, Litera b, BAG stützte, nicht rechtswirksam sei, weil sie vom Beklagten verspätet ausgesprochen worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es iS der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.