Rechtssatz RS0107934
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107934
Entscheidungsdatum
24.10.2012
Rechtssatz
Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung durch den Lehrberechtigten ist eine wesentliche Voraussetzung für die Entlassung des Lehrlings. Dieses Kriterium ermöglicht die Abgrenzung zwischen einem in abstracto wichtigen Entlassungsgrund und einem in concreto geringfügigen Sachverhalt. Für das Fehlen der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Lehrlings können im besonderen Schuldintensität, nähere Umstände, unter denen die Tat begangen worden ist, etc von Bedeutung sein.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 101/97m
Entscheidungstext OGH 25.06.1997 9 ObA 101/97m
- 9 ObA 270/98s
Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 270/98s
Auch; nur: Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung durch den Lehrberechtigten ist eine wesentliche Voraussetzung für die Entlassung des Lehrlings. Für das Fehlen der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Lehrlings können im besonderen Schuldintensität, nähere Umstände, unter denen die Tat begangen worden ist, etc von Bedeutung sein. (T1)
- 8 ObA 27/03h
Entscheidungstext OGH 22.05.2003 8 ObA 27/03h
Auch
- 8 ObA 32/03v
Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 ObA 32/03v
nur: Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung durch den Lehrberechtigten ist eine wesentliche Voraussetzung für die Entlassung des Lehrlings. Dieses Kriterium ermöglicht die Abgrenzung zwischen einem in abstracto wichtigen Entlassungsgrund und einem in concreto geringfügigen Sachverhalt. (T2)
- 9 ObA 74/04d
Entscheidungstext OGH 15.09.2004 9 ObA 74/04d
nur: Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung durch den Lehrberechtigten ist eine wesentliche Voraussetzung für die Entlassung des Lehrlings. (T3)
- 8 ObA 64/12p
Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 ObA 64/12p
nur T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107934
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2012
Dokumentnummer
JJR_19970625_OGH0002_009OBA00101_97M0000_001