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Rechtssatz RS0107934×

Rechtssatz RS0107934

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107934

Entscheidungsdatum

24.10.2012

Rechtssatz

Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung durch den Lehrberechtigten ist eine wesentliche Voraussetzung für die Entlassung des Lehrlings. Dieses Kriterium ermöglicht die Abgrenzung zwischen einem in abstracto wichtigen Entlassungsgrund und einem in concreto geringfügigen Sachverhalt. Für das Fehlen der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Lehrlings können im besonderen Schuldintensität, nähere Umstände, unter denen die Tat begangen worden ist, etc von Bedeutung sein.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 101/97m
    Entscheidungstext OGH 25.06.1997 9 ObA 101/97m
  • 9 ObA 270/98s
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 270/98s
    Auch; nur: Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung durch den Lehrberechtigten ist eine wesentliche Voraussetzung für die Entlassung des Lehrlings. Für das Fehlen der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Lehrlings können im besonderen Schuldintensität, nähere Umstände, unter denen die Tat begangen worden ist, etc von Bedeutung sein. (T1)
  • 8 ObA 27/03h
    Entscheidungstext OGH 22.05.2003 8 ObA 27/03h
    Auch
  • 8 ObA 32/03v
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 ObA 32/03v
    nur: Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung durch den Lehrberechtigten ist eine wesentliche Voraussetzung für die Entlassung des Lehrlings. Dieses Kriterium ermöglicht die Abgrenzung zwischen einem in abstracto wichtigen Entlassungsgrund und einem in concreto geringfügigen Sachverhalt. (T2)
  • 9 ObA 74/04d
    Entscheidungstext OGH 15.09.2004 9 ObA 74/04d
    nur: Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung durch den Lehrberechtigten ist eine wesentliche Voraussetzung für die Entlassung des Lehrlings. (T3)
  • 8 ObA 64/12p
    Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 ObA 64/12p
    nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107934

Im RIS seit

25.07.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2012

Dokumentnummer

JJR_19970625_OGH0002_009OBA00101_97M0000_001