Rechtstracker.at
Entscheidung 8 ObA 32/03v×

Entscheidung 8 ObA 32/03v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA32/03v

Entscheidungsdatum

30.10.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Galutschek und Herbert Bernold in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Badis J*****, vertreten durch Mag. Martin Nemec, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Leopold S*****, vertreten durch Mag. Günter Petzelbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 4.498,92 brutto sA und Feststellung (Streitwert EUR 3.633,64), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Oktober 2002, GZ 9 Ra 319/02a-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14. Mai 2002, GZ 22 Cga 252/01s-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 665,66 (darin EUR 110,94 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 3, Litera a, BAG angenommen und den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt. Es reicht daher gem. Paragraph 510, Absatz 3, ZPO aus, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:

Rechtliche Beurteilung

Wird das Fahrzeug nicht zum widmungsgemäßen Gebrauch, sondern zu einem genau umgrenzten Zweck übergeben, ist der Täter - auch wenn er Dienstnehmer des Berechtigten im Sinne des Paragraph 136, Absatz 4, StGB ist - im Falle eigenmächtiger Ingebrauchnahme gemäß Paragraph 136, Absatz eins, StGB zu bestrafen (RIS-Justiz RS0094146; RS0094193; RS0094201). Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass der Kläger, der lediglich den Auftrag hatte, aus dem Fahrzeug des Beklagten Ware zu holen, dadurch, dass er das Fahrzeug in Betrieb nahm und damit 300 bis 400 Meter fuhr, die Straftat des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen gemäß Paragraph 136, StGB begangen hat. Eine Einwilligung zur Ingebrauchnahme konnte der Kläger auch nicht im Entferntesten annehmen, weil er keinen Führerschein hatte und er zudem nach der erstmaligen Inbetriebnahme vom Beklagten ausdrücklich auf die Gefährlichkeit dieses Tuns hingewiesen wurde.

Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Litera a, BAG - der insoweit dem Paragraph 82 d, GewO entspricht - ist der Lehrherr zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigt, wenn der Lehrling sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Lehrberechtigten unwürdig macht.

Für die Beurteilung, ob die strafbare Handlung - die nicht davon abhängig ist, dass bereits eine Verurteilung erfolgt ist (8 ObA 124/02x) - einen Entlassungsgrund nach Paragraph 15, Absatz 3, Litera a, BAG bzw Paragraph 82, Litera d, GewO darstellt, kommt es darauf an, ob zufolge des Verhaltens des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber die objektiv gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass seine Interessen und Belange durch den Arbeitnehmer gefährdet sind (RIS-Justiz RS0060407; zuletzt 8 ObA 27/03h). Nur bei Diebstahl und Veruntreuung bedarf es keiner Prüfung, ob eine Vertrauensunwürdigkeit für den Arbeitgeber eingetreten ist. Macht sich jedoch der Lehrling einer anderen strafbaren Handlung schuldig, so muss diese, um eine Entlassung zu rechtfertigen, objektiv geeignet sein, den Verlust des Vertrauens des Arbeitgebers herbeizuführen. Ein Lehrling verliert dann das Vertrauen des Arbeitgebers, wenn sich dieser mit Rücksicht auf die strafbare Handlung nicht mehr darauf verlassen kann, dass der Dienstnehmer seine Pflichten getreulich erfüllen werde. Es kommt nicht auf die subjektive Einstellung des Arbeitgebers an, sondern darauf, ob das Verhalten des Dienstnehmers nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise objektiv Vertrauensunwürdigkeit bewirkt (RIS-Justiz RS0114536; RS0060407; RS0052754). Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung durch den Lehrberechtigten ist eine wesentliche Voraussetzung für die Entlassung des Lehrlings. Dieses Kriterium ermöglicht die Abgrenzung zwischen einem in abstracto wichtigen Entlassungsgrund und einem in concreto geringfügigen Sachverhalt (Kuderna, Entlassungsrecht² 60 ff; RS0107934). Dabei ist auch das bisherige Verhalten zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0060363; vergleiche auch RIS-Justiz RS0052754; RS0114536; 8 ObA 27/03h).

Nach dem festgestellten Sachverhalt, der dahin zusammenzufassen ist, dass der Kläger, der nach der ersten unbefugten Inbetriebnahme unter Androhung der Entlassung ausdrücklich auf die Gefährlichkeit seiner Handlung hingewiesen worden war, trotzdem am nächsten Tag neuerlich mit dem Fahrzeug des Klägers in der Tiefgarage herumfuhr, kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beklagte auf künftiges ordnungsgemäßes Verhalten des Klägers nicht mehr vertrauen konnte. Dies umsoweniger als er im Falle eines Unfalls in Anbetracht der ihm nun bekannten Neigung des Klägers wohl damit rechnen musste, zur Haftung herangezogen zu werden.

Der Revisionswerber verweist zutreffend auf die Rechtsprechung, dass Lehrlingen der Ernst der Situation in Bezug auf das Lehrverhältnis entsprechend deutlich vor Augen geführt werden muss, sodass sie erkennen können, eine weitere Pflichtenvernachlässigung könnte Konsequenzen haben (RIS-Justiz RS0052761). Im Sinne dieser Rechtsprechung hat die Ermahnung des Beklagten (wenn er, der Kläger, das noch einmal mache, "fliege er") an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig gelassen. Dass der Beklagte in der Folge zum Kläger auch noch gesagt hat, dieser wisse "eh, jetzt haben wir etwas gut bei dir", bedeutete entgegen der in der Revision vertretenen Rechtsansicht keine signifikante Abschwächung der Abmahnung, sondern eher im Gegenteil, dass der Kläger in der Schuld des Beklagten stehe. Eine Rücknahme der Abmahnung oder gar eine "schulterklopfende Verniedlichung" des Fehlverhaltens des Klägers kann dieser Äußerung nicht entnommen werden.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.

Textnummer

E71442

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:008OBA00032.03V.1030.000

Im RIS seit

29.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012

Dokumentnummer

JJT_20031030_OGH0002_008OBA00032_03V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0052754 Rechtssatz 08.06.1994Zivilrecht
Bei den erstgenannten Delikten in dieser Bestimmung wird die dadurch hervorgerufene Vertrauensunwürdigkeit subintelligiert. Hinsichtlich der sonstigen strafbaren Handlungen, die auch das außerdienstliche Verhalten betreffen können, muss das Vorliegen der Ve …
RS0052761 Rechtssatz 31.05.1983Zivilrecht
Gerade bei den noch jugendlichen Lehrlingen ist es erforderlich, dass ihnen der Ernst der Situation in bezug auf das Lehrverhältnis entsprechend deutlich vor Augen geführt wird und sie auf Grund der wiederholten Ermahnungen erkennen können, dass eine weiter …
RS0060363 Rechtssatz 10.02.1993Zivilrecht
Bei Diebstahl und Veruntreuung bedarf es keiner Prüfung, ob eine Vertrauensunwürdigkeit für den Arbeitgeber eingetreten ist; diese wird vom Gesetz als gegeben angesehen. Macht sich jedoch der Arbeitnehmer einer anderen strafbaren Handlung schuldig, so muss …
RS0060407 Rechtssatz 01.10.1985Zivilrecht
Nicht jede strafbare Handlung ist ein Entlassungsgrund nach § 82 lit d GewO. Es kommt für die Frage, ob ein Arbeitnehmer vertrauensunwürdig wird, immer darauf an, ob zufolge seines Verhaltens für den Arbeitgeber die objektiv gerechtfertigte Befürchtung best …
RS0094201 Rechtssatz 20.10.1971Zivilrecht; Strafrecht
Wird das Fahrzeug nicht zum widmungsgemäßen Gebrauch, sondern aus einem anderen Grund übergeben, etwa zur Beaufsichtigung oder zur Vornahme einer Reparatur oder damit ein vom Verfügungsberechtigten beizugebender Lenker Transporte durchführe, ist im Falle ei …
RS0107934 Rechtssatz 25.06.1997Zivilrecht
Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung durch den Lehrberechtigten ist eine wesentliche Voraussetzung für die Entlassung des Lehrlings. Dieses Kriterium ermöglicht die Abgrenzung zwischen einem in abstracto wichtigen Entlassungsgrund und einem in concret …
RS0116692 Rechtssatz 13.06.2002Zivilrecht
Die Frage der "Strafbarkeit" ist nicht davon abhängig, dass bereits im Zeitpunkt der Entlassung die Verurteilung erfolgt ist, sondern nur, dass die Straftat vorliegt.