Rechtssatz RS0052761
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052761
Entscheidungsdatum
26.05.2011
Rechtssatz
Gerade bei den noch jugendlichen Lehrlingen ist es erforderlich, dass ihnen der Ernst der Situation in bezug auf das Lehrverhältnis entsprechend deutlich vor Augen geführt wird und sie auf Grund der wiederholten Ermahnungen erkennen können, dass eine weitere Pflichtenvernachlässigung Konsequenzen haben werde.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 58/83
Entscheidungstext OGH 31.05.1983 4 Ob 58/83
Veröff: Arb 10270 = ÖA 1985,80
- 4 Ob 7/84
Entscheidungstext OGH 24.01.1984 4 Ob 7/84
Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 58/83
- 8 ObA 32/03v
Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 ObA 32/03v
- 9 ObA 74/04d
Entscheidungstext OGH 15.09.2004 9 ObA 74/04d
Beisatz: Daraus kann keineswegs der generelle Schluss gezogen werden, dass erstmalige Verfehlungen nicht zur Entlassung eines Lehrlings berechtigen. Kriterium ist vielmehr - wie auch bei anderen Entlassungsgründen - die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung durch den Lehrberechtigten. (T1)
- 8 ObA 54/07k
Entscheidungstext OGH 11.10.2007 8 ObA 54/07k
Auch; Beisatz: Allerdings ist es zur Begründung der Tatbestandsmäßigkeit des § 15 Abs 3 lit c BAG nicht erforderlich, dass mit den Ermahnungen auch eine Androhung der Entlassung verbunden wurde. (T2)
- 9 ObA 60/11f
Entscheidungstext OGH 26.05.2011 9 ObA 60/11f
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0052761
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2011
Dokumentnummer
JJR_19830531_OGH0002_0040OB00058_8300000_002