Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist seit 10. April 1972 bei der Beklagten beschäftigt, übt seit 1979 die Funktion eines Vorsitzenden des Arbeiterbetriebsrates aus und ist seither in dieser Funktion freigestellt. Der Kläger mußte vor seiner Freistellung in erheblichem Ausmaß Überstunden leisten, sodaß ihm auch während seiner Freistellung Überstunden im bisherigen Ausmaß vergütet wurden. Der Kläger begehrt für den Zeitraum August 1985 bis Dezember 1986 restliches Entgelt von 75.606,59 S brutto sA. Es sei Einvernehmen erzielt worden, daß dem Kläger für die Dauer seiner Freistellung 250 Arbeitsstunden, davon 58 Überstunden mit 50 %igem Zuschlag und 24 Überstunden mit 100 %igem Zuschlag, weitergezahlt würden. Tatsächlich habe der Kläger bis einschließlich Juli 1985 die ausdrücklich vereinbarte Lohnfortzahlung erhalten. Erstmalig im August 1985 sei die Beklagte von dieser einvernehmlich festgelegten Lohnfortzahlung abgegangen und habe einseitig die Überstundenanzahl reduziert. Dies sei zu Unrecht erfolgt, weil die Entgeltfortzahlung in einem bestimmten Ausmaß ausdrücklich vereinbart worden sei und überdies der Kläger im Falle seiner tatsächlichen Weiterbeschäftigung nach wie vor Überstunden im ursprünglich zugrundegelegten Ausmaß hätte leisten müssen, wenn man auf vergleichbare Arbeitnehmer (Maschinisten) abstelle. Trotz der Vereinbarung beschränke der Kläger sein Begehren auf 235 Arbeitsstunden pro Monat, davon 43 Überstunden mit 50 %igem und 24 Überstunden mit 100 %igem Zuschlag.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger habe vor seiner Freistellung in erheblichem Ausmaß Überstunden geleistet, sodaß ihm das entsprechende Entgelt gemäß §§ 116, 117 ArbVG weitergezahlt worden sei. Seither seien die Überstundenleistungen im Unternehmen der Beklagten erheblich reduziert und daher das dem Kläger weitergezahlte Entgelt angepaßt worden.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger habe vor seiner Freistellung in erheblichem Ausmaß Überstunden geleistet, sodaß ihm das entsprechende Entgelt gemäß Paragraphen 116, 117, ArbVG weitergezahlt worden sei. Seither seien die Überstundenleistungen im Unternehmen der Beklagten erheblich reduziert und daher das dem Kläger weitergezahlte Entgelt angepaßt worden.
Das Erstgericht gab der Klage mit einem Betrag von 4.152,18 S brutto samt 4 % Zinsen aus 2.526,78 S vom 1. Juli 1986 bis 31. Dezember 1986 und aus 4.152,18 S seit 1. Jänner 1987 statt und wies das Mehrbegehren von 71.454,41 S brutto sA ab.
Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Der Kläger war bis zu seiner Freistellung hauptsächlich als Raupenfahrer und aushilfsweise als LKW-Fahrer beschäftigt. Er wurde meist auf Großbaustellen eingesetzt und hatte eine hohe Anzahl von Überstunden zu leisten. In den letzten drei Monaten vor der am 27. Juli 1979 beantragten Freistellung hatte der Kläger - wie die Geschäftsleitung der Beklagten vom Lohnbüro errechnen ließ - im Monatsdurchschnitt 249,5 Arbeitsstunden geleistet. Anläßlich der Freistellung kam es im Juli 1979 zu einem Gespräch zwischen der Geschäftsleitung der Beklagten (Geschäftsführer Ing. Günther H***, Direktor S***), dem Kläger und dem Landessekretär der Gewerkschaft Bau-Holz. Dem Kläger wurde hiebei zugesagt, ihm würden in Hinkunft 250 Arbeitsstunden pro Monat, davon 58 Überstunden mit 50 % und 24 Überstunden mit 100 % Zuschlag, vergütet werden. Dabei wurde weder über eine Befristung dieser Regelung noch darüber gesprochen, daß diese Regelung an die im Betrieb von Maschinisten geleisteten Überstunden gebunden sei. Der Kläger wurde nach dieser Regelung bis einschließlich Juli 1985 entlohnt. Im Baugewerbe ist seit dem Jahre 1980 eine rückläufige Tendenz festzustellen. Das Betriebsergebnis der Beklagten verschlechterte sich in den Jahren 1980 bis 1982. Wegen des schlechten Betriebsergebnisses wurden Einsparungsmöglichkeiten erkundet und dabei im Sommer 1985 vom Geschäftsführer der Beklagten festgestellt, daß der Kläger im Vergleich mit anderen im Betrieb tätigen Maschinisten einen zu hohen Lohn bezog. Der Geschäftsführer der Beklagten ließ eine Aufstellung für den Zeitraum vom 1. August 1984 bis 31. Juli 1985 erarbeiten, in die sechs Mitarbeiter der Beklagten aufgenommen wurden, die die gleiche Tätigkeit wie der Kläger ausführten, wenn dieser nicht freigestellt worden wäre. Es handelte sich um vier Raupenfahrer und zwei LKW-Fahrer, die im Hinblick auf den fallweisen Einsatz des Klägers als LKW-Fahrer einbezogen wurden. Der monatliche Durchschnittsarbeitsaufwand dieser Mitarbeiter belief sich auf 194,67 Arbeitsstunden. Nach Einholung einer Auskunft der Handelskammer Steiermark, wonach einem Betriebsratsmitglied nur jenes Entgelt gebühre, das es nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge bezogen hätte, wurde der Kläger Anfang August 1985 vom Geschäftsführer der Beklagten informiert, daß er ab August seinen monatlichen Lohn nur mehr auf Basis von 195 Arbeitsstunden erhalten werde, weil die wirtschaftliche Lage schlecht sei. Im Durchschnitt wurden an den Kläger von August 1985 bis Dezember 1986 ohne Berücksichtigung der Krankenstandsmonate Februar und März 1986 pro Monat 204,66 Arbeitsstunden bezahlt, davon 23,7 Überstunden mit 50 % Zuschlag. Sechs mit dem Kläger vergleichbare Arbeitnehmer - die als Raupenfahrer eingesetzten Maschinisten Manfred P***, Herbert W***, Erwin K*** und Vinzenz S*** sowie die als
LKW-Fahrer eingesetzten Maschinisten Johann S*** und Josef K*** - wurden in diesem Zeitraum im Monatsdurchschnitt für 203,5 Arbeitsstunden, davon 20 Überstunden mit 50 % und 3 Überstunden mit 100 % Zuschlag, entlohnt.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß das freigestellte Betriebsratsmitglied gemäß § 117 ArbVG nur so zu entlohnen sei, wie wenn es seine frühere Arbeit weiterhin verrichtete. Eine Pflicht zur Vergütung von Überstunden bestehe nur in dem Umfang, in dem das Betriebsratsmitglied ohne Freistellung wahrscheinlich Überstunden hätte leisten müssen. Das freigestellte Betriebsratsmitglied solle das betriebliche Schicksal mit anderen vergleichbaren Arbeitnehmern teilen und nicht bessergestellt werden. Mit dem seinerzeitigen Zugeständnis anläßlich der Freistellung des Klägers habe sich die Beklagte an der Tätigkeit und dem Verdienst des Klägers in den letzten drei Monaten vor der Freistellung orientiert. Obwohl die Streitteile dies nicht näher erörterten, sei davon auszugehen, daß diese Vereinbarung entsprechend den Bestimmungen des ArbVG nur so lange Geltung haben sollte, als auch eine entsprechende Anzahl von Überstunden im Betrieb der Beklagten anfiel. Eine Vereinbarung, wonach dem Kläger für alle Zukunft und unabhängig von der betrieblichen Entwicklung 250 Arbeitsstunden bezahlt werden sollten, sei nicht erwiesen worden. Bei Prüfung der Frage, was der Kläger verdient hätte, wäre er von August 1985 bis Dezember 1986 nicht freigestellt gewesen, sei das Entgelt anhand einer Durchschnittskarriere zu ermitteln; durch die Orientierung am Durchschnitt mehrerer Arbeitnehmer könne eine gewisse Willkür, die beim Vergleich mit einer Person Platz greifen könnte, vermieden werden. Ein derartiger Vergleich ergebe, daß dem Kläger lediglich der den anderen Arbeitnehmern im Monatsdurchschnitt gezahlte 100 %ige Überstundenzuschlag für drei Überstunden nicht gewährt worden sei; daraus resultiere ein Entgeltanspruch des Klägers von 4.152,18 S.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß das freigestellte Betriebsratsmitglied gemäß Paragraph 117, ArbVG nur so zu entlohnen sei, wie wenn es seine frühere Arbeit weiterhin verrichtete. Eine Pflicht zur Vergütung von Überstunden bestehe nur in dem Umfang, in dem das Betriebsratsmitglied ohne Freistellung wahrscheinlich Überstunden hätte leisten müssen. Das freigestellte Betriebsratsmitglied solle das betriebliche Schicksal mit anderen vergleichbaren Arbeitnehmern teilen und nicht bessergestellt werden. Mit dem seinerzeitigen Zugeständnis anläßlich der Freistellung des Klägers habe sich die Beklagte an der Tätigkeit und dem Verdienst des Klägers in den letzten drei Monaten vor der Freistellung orientiert. Obwohl die Streitteile dies nicht näher erörterten, sei davon auszugehen, daß diese Vereinbarung entsprechend den Bestimmungen des ArbVG nur so lange Geltung haben sollte, als auch eine entsprechende Anzahl von Überstunden im Betrieb der Beklagten anfiel. Eine Vereinbarung, wonach dem Kläger für alle Zukunft und unabhängig von der betrieblichen Entwicklung 250 Arbeitsstunden bezahlt werden sollten, sei nicht erwiesen worden. Bei Prüfung der Frage, was der Kläger verdient hätte, wäre er von August 1985 bis Dezember 1986 nicht freigestellt gewesen, sei das Entgelt anhand einer Durchschnittskarriere zu ermitteln; durch die Orientierung am Durchschnitt mehrerer Arbeitnehmer könne eine gewisse Willkür, die beim Vergleich mit einer Person Platz greifen könnte, vermieden werden. Ein derartiger Vergleich ergebe, daß dem Kläger lediglich der den anderen Arbeitnehmern im Monatsdurchschnitt gezahlte 100 %ige Überstundenzuschlag für drei Überstunden nicht gewährt worden sei; daraus resultiere ein Entgeltanspruch des Klägers von 4.152,18 S.
Das Berufungsgericht bestätigte den stattgebenden Teil des Ersturteils und änderte es in seinem abweisenden Teil im Sinne des Klagebegehrens ab. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und stellte ergänzend folgenden weiteren Sachverhalt fest:
Die von der Belegschaft der Beklagten geleistete Stundenzahl ging nach der Rezession in den Jahren 1980 bis 1982 zurück. Eine Reduktion des dem Kläger gezahlten Entgeltes wäre schon während des Laufes der letzten Betriebsratsperiode von Juli 1982 bis Juli 1985 möglich gewesen.
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß das Verhalten der Beklagten anläßlich der Freistellung des Klägers auf eine gewisse Großzügigkeit habe schließen lassen, weil nicht nur die Stundenanzahl von 249,5 auf 250 aufgerundet, sondern auch der Bemessung die im Baugewerbe stärksten Monate des Jahres und nicht ein Jahresdurchschnitt zugrundegelegt worden sei. Entscheidend sei aber, daß die Beklagte dem Kläger den vereinbarten "Spitzenlohn" auch in den Jahren 1980 bis 1982 und auch nachher noch bis einschließlich Juli 1985 weitergezahlt habe, obwohl sich in diesem Zeitraum die wirtschaftliche Lage des Betriebes bereits erheblich verschlechtert habe und die Überstundenleistungen beträchtlich reduziert worden seien. Bringe der Arbeitgeber durch Gewährung einer regelmäßigen Leistung ohne Betonung der Freiwilligkeit, Unverbindlichkeit und Widerruflichkeit seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck, werde ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auch auf Weitergewährung einer an sich freiwillig gewährten Leistung begründet. Während die Höhe des Entgeltes im Jahre 1979 noch im Hinblick auf die damalige Arbeitsleistung des Klägers begründet gewesen sei, sei dies ab dem Jahre 1980 nicht mehr der Fall gewesen. Der Kläger habe - durch die unveränderte Weiterzahlung des Entgeltes - einen Anspruch auf diese Leistung erworben, der einseitig nicht mehr abgeändert werden könne.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung abzuändern.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.