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Rechtssatz RS0017868

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017868

Geschäftszahl

9ObA274/88

Entscheidungsdatum

30.11.1988

Rechtssatz

Orientieren sich Arbeitgeber und freigestelltes Betriebsratsmitglied bei Bemessung des Entgeltes des Betriebsratsmitgliedes nicht am Jahresdurchschnitt, sondern an den letzten drei - für das Betriebsratsmitglied günstigeren - Monaten, kann daraus nicht ein Verzicht des Arbeitgebers auf Anpassung für den Fall einer wesentlichen Verschlechterung der Verhältnisse erschlossen werden. Eine derartige Festlegung der Leistung könnte, wie etwa die vergleichsweise Festlegung eines auch nach dem Gesetz zu leistenden Unterhaltes, allenfalls im Wege einer Auslegung nach Paragraph 914, ABGB dazu führen, daß nicht schon jede vorübergehende geringfügige und vorhersehbare Änderung des an vergleichbare Arbeitnehmer zu zahlenden Entgeltes eine Änderung auch des Entgeltes des freigestellten Arbeitnehmers zur Folge hat.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 274/88
    Entscheidungstext OGH 30.11.1988 9 ObA 274/88
    Veröff: RdW 1989,232 = WBl 1989,247 = Arb 10761 = SZ 61/266

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0017868

Dokumentnummer

JJR_19881130_OGH0002_009OBA00274_8800000_001