Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Das Rekursgericht hat für das Vorliegen der inländischen
Gerichtsbarkeit im Sinne der nunmehr nach Lehre und Rechtsprechung
anerkannten "Indikationentheorie" (dagegen Fasching ZPR2 Rz 76),
zutreffend eine ausreichende Inlandsbeziehung gefordert. Diese ist
zwar durch einen inländischen Gerichtsstand indiziert, damit allein
aber noch nicht immer zwingend begründet. Fehlt es aber ansonsten an
einer ausreichenden Nahebeziehung zum österreichischen Rechtsbereich,
ist die inländische Gerichtsbarkeit dennoch zu verneinen (Schwimann
in RdW 1985, 332; SZ 60/106; JBl 1989, 48 (Schwimann) = SZ 60/277;
JBl 1990, 396 (Pfersmann) = SZ 62/101 = RdW 1989, 371; JBl 1991, 393
(Pfersmann); JBl 1992, 330 [Pfersmann]; DRdA 1993/15 [Egger] = EvBl
1993/5). Insbesondere dann, wenn die Verfahrensgesetze dem Kläger
eine Klagemöglichkeit an seinem Wohnort einräumen, ist ein
beklagtenbezogener inländischer Anknüpfungspunkt erforderlich, um die
inländische Gerichtsbarkeit gegenüber einem beklagten Ausländer zu
begründen (JBl 1990, 396 [Pfersmann] = SZ 62/101 = RdW 1989, 371;
DRdA 1993/15 [Egger] = EvBl 1993/5). Das gilt auch in
Arbeitsrechtssachen. Eine ausreichende Nahebeziehung zum österreichischen Rechtsbereich besteht, wenn neben dem inländischen örtlichen Gerichtsstand nach § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG zusätzlich ein ausreichender arbeitgeberbezogener inländischer AnknüpfungspunktArbeitsrechtssachen. Eine ausreichende Nahebeziehung zum österreichischen Rechtsbereich besteht, wenn neben dem inländischen örtlichen Gerichtsstand nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASGG zusätzlich ein ausreichender arbeitgeberbezogener inländischer Anknüpfungspunkt
vorliegt (JBl 1990, 396 [Pfersmann] = SZ 62/101 = RdW 1989, 371; DRdA
1993/15 [Egger] = EvBl 1993/15). Insbesondere bei der vom
Rekursgericht erwähnten Anbahnung des Dienstverhältnisses (samt Anstellungsschreiben) in Österreich und vor allem bei österreichischer Staatsbürgerschaft des Beklagten wäre ein ausreichender inländischer Anknüpfungspunkt gegeben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.