Die Revision ist nicht berechtigt.
Ebensowenig wie auf den Gegenstand der Entscheidung SZ 59/177 = Arb
10.560 = DRdA 1987/19 (Cerny) bildenden Fall der ex-lege Beendigung
des Lehrverhältnisses wegen Zurücklegung der Gewerbeberechtigung nach § 14 Abs 2 lit d BAG lassen sich die Rechtsfolgenanordnungen der §§ 9 und 10 UrlG unmittelbar auf den Austritt des Lehrlings wegen Aufgabe des Lehrberufes nach § 15 Abs 4 lit g BAG anwenden. In der zitierten Entscheidung ging der Oberste Gerichtshof davon aus, daß der Gesetzgeber bei der Regelung der Vergütung fälligen, aber unverbrauchten Urlaubs nur die typischen Endigungsgründe von Arbeitsverhältnissen vor Augen hatte und weitere, in Sondergesetzen geregelte Endigungsgründe nicht berücksichtigte. Damit liegt aber - trotz der Materialien, die nur im Zweifel maßgebend sind - eine verdeckte Gesetzeslücke vor, die durch Analogie zu schließen ist, um erhebliche Wertungswidersprüche durch Ungleichbehandlung gleichwertiger Sachverhalte zu vermeiden. Wie der Oberste Gerichtshof in der den Mutterschaftsaustritt nach § 23a Abs 3 AngG betreffenden Entscheidung Arb 10.411 = ZAS 1985/20 (Andexlinger) = DRdA 1986/18 (M.Schwarz) ausgesprochen hat, erfaßt § 9 Abs 1 Z 2 UrlG nicht eine besondere Kategorie eines "begründeten" Austritts aus Gründen, die denen für den vorzeitigen Austritt aus wichtigem Grund im Sinne der traditionellen arbeitsrechtlichen Terminologie (§§ 1162 ABGB; 26 Abs 2 AngG und 82a GewO 1859) nicht entsprechen. Noch weniger als der Mutterschaftsaustritt nach § 23a Abs 3 AngG entspricht der auf einem bloßen Willensentschluß des Lehrlings basierende Austritt nach § 15 Abs 4 lit g BAG dem gängigen Austritt aus wichtigem Grund. Diese Lösungsmöglichkeit ergibt sich nur aus der Besonderheit des Lehrverhältnisses als ex lege befristetes Dauerschuldverhältnis, für das eine vorzeitige Beendigung durch Kündigung nicht vorgesehen ist. Da der Gesetzgeber den Lehrling nicht gegen seinen Willen für die gesamte Dauer des Lehrverhältnisses binden wollte, räumte er ihm mit § 15 Abs 4 lit g BAG eine ebenso wie die Kündigung auf einem freien, nicht näher zu begründenden Willensentschluß beruhende Lösungsmöglichkeit ein. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Lehrling seinen Entschluß weder begründen noch einen Nachweis dafür erbringen muß, daß er den Lehrberuf tatsächlich aufgibt (siehe Berger-Fida-Gruber Berufsausbildungsgesetz § 15 Anm 104). Da die Erklärung, den Lehrberuf aufzugeben, nicht ausschließt, daß der Lehrling kurz danach seine Absicht ändert und wieder einen Lehrvertrag im selben Lehrberuf abschließt, kann auch bei Zugrundelegung der von Berger-Fida-Gruber aaO vertretenen Auffassung, der Gesetzgeber habe (dennoch) mit dieser Bestimmung nicht einen Auflösungsgrund schaffen wollen, der von der Willkür des Lehrlings abhängt, allein in der formalen Berufung auf den Entschluß zur Aufgabe des Lehrberufes - ohne Begründung und ohne Bindung für die Zukunft - keine so erhebliche Beschränkung des ansonsten völlig freien Willensentschlusses zur einseitigen Lösung des Lehrverhältnisses erblickt werden, daß eine analoge Anwendung der für die Arbeitnehmerkündigung in § 9 Abs 1 Z 5 UrlG getroffenen Rechtsfolgenanordnung sachlich nicht gerechtfertigt wäre. In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, daß die bloß formale Berufung auf den Willen, den Lehrberuf aufzugeben, durch wichtige, den Lehrling begünstigende Vorteile gegenüber der Arbeitnehmerkündigung, wie das Fehlen von Frist und Termin und einer gleichwertigen Lösungsmöglichkeit für den Lehrberechtigten, mehr als aufgewogen wird.des Lehrverhältnisses wegen Zurücklegung der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, BAG lassen sich die Rechtsfolgenanordnungen der Paragraphen 9 und 10 UrlG unmittelbar auf den Austritt des Lehrlings wegen Aufgabe des Lehrberufes nach Paragraph 15, Absatz 4, Litera g, BAG anwenden. In der zitierten Entscheidung ging der Oberste Gerichtshof davon aus, daß der Gesetzgeber bei der Regelung der Vergütung fälligen, aber unverbrauchten Urlaubs nur die typischen Endigungsgründe von Arbeitsverhältnissen vor Augen hatte und weitere, in Sondergesetzen geregelte Endigungsgründe nicht berücksichtigte. Damit liegt aber - trotz der Materialien, die nur im Zweifel maßgebend sind - eine verdeckte Gesetzeslücke vor, die durch Analogie zu schließen ist, um erhebliche Wertungswidersprüche durch Ungleichbehandlung gleichwertiger Sachverhalte zu vermeiden. Wie der Oberste Gerichtshof in der den Mutterschaftsaustritt nach Paragraph 23 a, Absatz 3, AngG betreffenden Entscheidung Arb 10.411 = ZAS 1985/20 (Andexlinger) = DRdA 1986/18 (M.Schwarz) ausgesprochen hat, erfaßt Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, UrlG nicht eine besondere Kategorie eines "begründeten" Austritts aus Gründen, die denen für den vorzeitigen Austritt aus wichtigem Grund im Sinne der traditionellen arbeitsrechtlichen Terminologie (Paragraphen 1162, ABGB; 26 Absatz 2, AngG und 82a GewO 1859) nicht entsprechen. Noch weniger als der Mutterschaftsaustritt nach Paragraph 23 a, Absatz 3, AngG entspricht der auf einem bloßen Willensentschluß des Lehrlings basierende Austritt nach Paragraph 15, Absatz 4, Litera g, BAG dem gängigen Austritt aus wichtigem Grund. Diese Lösungsmöglichkeit ergibt sich nur aus der Besonderheit des Lehrverhältnisses als ex lege befristetes Dauerschuldverhältnis, für das eine vorzeitige Beendigung durch Kündigung nicht vorgesehen ist. Da der Gesetzgeber den Lehrling nicht gegen seinen Willen für die gesamte Dauer des Lehrverhältnisses binden wollte, räumte er ihm mit Paragraph 15, Absatz 4, Litera g, BAG eine ebenso wie die Kündigung auf einem freien, nicht näher zu begründenden Willensentschluß beruhende Lösungsmöglichkeit ein. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Lehrling seinen Entschluß weder begründen noch einen Nachweis dafür erbringen muß, daß er den Lehrberuf tatsächlich aufgibt (siehe Berger-Fida-Gruber Berufsausbildungsgesetz Paragraph 15, Anmerkung 104). Da die Erklärung, den Lehrberuf aufzugeben, nicht ausschließt, daß der Lehrling kurz danach seine Absicht ändert und wieder einen Lehrvertrag im selben Lehrberuf abschließt, kann auch bei Zugrundelegung der von Berger-Fida-Gruber aaO vertretenen Auffassung, der Gesetzgeber habe (dennoch) mit dieser Bestimmung nicht einen Auflösungsgrund schaffen wollen, der von der Willkür des Lehrlings abhängt, allein in der formalen Berufung auf den Entschluß zur Aufgabe des Lehrberufes - ohne Begründung und ohne Bindung für die Zukunft - keine so erhebliche Beschränkung des ansonsten völlig freien Willensentschlusses zur einseitigen Lösung des Lehrverhältnisses erblickt werden, daß eine analoge Anwendung der für die Arbeitnehmerkündigung in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, UrlG getroffenen Rechtsfolgenanordnung sachlich nicht gerechtfertigt wäre. In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, daß die bloß formale Berufung auf den Willen, den Lehrberuf aufzugeben, durch wichtige, den Lehrling begünstigende Vorteile gegenüber der Arbeitnehmerkündigung, wie das Fehlen von Frist und Termin und einer gleichwertigen Lösungsmöglichkeit für den Lehrberechtigten, mehr als aufgewogen wird.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.