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Rechtssatz RS0052815

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052815

Geschäftszahl

9ObA287/93; 9ObA153/08b

Entscheidungsdatum

24.02.2009

Norm

BAG §15 Abs4 litg
UrlG §9

Rechtssatz

Da der Gesetzgeber den Lehrling nicht gegen seinen Willen für die gesamte Dauer des Lehrverhältnisses binden wollte, räumte er ihm mit Paragraph 15, Absatz 4, Litera g, BAG eine ebenso wie die Kündigung auf einem freien, nicht näher zu begründenden Willensentschluß beruhende Lösungsmöglichkeit ein. Eine analoge Anwendung der für die Arbeitnehmerkündigung in Paragraph 9, UrlG getroffenen Rechtsfolgenanordnung ist daher sachlich gerechtfertigt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 287/93
    Entscheidungstext OGH 26.01.1994 9 ObA 287/93
  • 9 ObA 153/08b
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 ObA 153/08b
    nur: Da der Gesetzgeber den Lehrling nicht gegen seinen Willen für die gesamte Dauer des Lehrverhältnisses binden wollte, räumte er ihm mit § 15 Abs 4 lit g BAG eine ebenso wie die Kündigung auf einem freien, nicht näher zu begründenden Willensentschluß beruhende Lösungsmöglichkeit ein. (T1); Beisatz: Der Lehrling muss seinen Entschluss, den Lehrberuf aufzugeben, nicht begründen und muss auch nicht nachweisen, dass er den Lehrberuf tatsächlich aufgibt. Vielmehr genügt die bloße schriftliche Erklärung des Lehrlings gegenüber dem Lehrberechtigten, dass er seinen Lehrberuf aufgibt. Dass der Lehrling seine Absicht, den Lehrberuf aufzugeben, kurze Zeit nach der Auflösungserklärung wieder ändert und wieder einen Lehrvertrag im selben Lehrberuf abschließt, ändert an der Wirksamkeit der Auflösung nichts. Steht aber fest, dass der Lehrling seinen Lehrberuf nie aufgeben wollte bzw die Absicht, ihn aufzugeben, nur vorgetäuscht war - etwa, wenn der Lehrling bereits zum Zeitpunkt der Auflösungserklärung einen Lehrvertrag im selben Lehrberuf mit einem anderen Lehrberechtigten abgeschlossen hat - ist der Austrittsgrund nicht verwirklicht. (T2); Bem: Siehe auch RS........................(T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0052815

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009

Dokumentnummer

JJR_19940126_OGH0002_009OBA00287_9300000_001