Die Revision ist, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, zulässig; sie ist auch berechtigt.
Das Lehrverhältnis kann - soweit hier von Interesse - rechtswirksam nur bei Vorliegen einer der in § 15 BAG normierten Voraussetzungen vorzeitig aufgelöst werden (9 ObA 198/91 [= Arb 10.988]; Reissner in ZellKomm § 15 BAG Rz 2). Der Austritt eines Lehrlings kann daher nur aufgrund eines der in § 15 Abs 4 BAG taxativ aufgezählten Gründe erfolgen. Wird ein vorzeitiger Austritt ohne Vorliegen eines solchen Grundes erklärt, ist er unwirksam, sodass er das Lehrverhältnis nicht beendet (Berger/Fida/Gruber, BAG § 15 Rz 95; Reissner in ZellKomm § 15 BAG Rz 54).Das Lehrverhältnis kann - soweit hier von Interesse - rechtswirksam nur bei Vorliegen einer der in Paragraph 15, BAG normierten Voraussetzungen vorzeitig aufgelöst werden (9 ObA 198/91 [= Arb 10.988]; Reissner in ZellKomm Paragraph 15, BAG Rz 2). Der Austritt eines Lehrlings kann daher nur aufgrund eines der in Paragraph 15, Absatz 4, BAG taxativ aufgezählten Gründe erfolgen. Wird ein vorzeitiger Austritt ohne Vorliegen eines solchen Grundes erklärt, ist er unwirksam, sodass er das Lehrverhältnis nicht beendet (Berger/Fida/Gruber, BAG Paragraph 15, Rz 95; Reissner in ZellKomm Paragraph 15, BAG Rz 54).
Richtig ist, dass der Lehrling nach § 15 Abs 4 lit g BAG zum vorzeitigen Austritt berechtigt ist, wenn er seinen Lehrberuf aufgibt. Diese Lösungsmöglichkeit ergibt sich aus der Besonderheit des Lehrverhältnisses als ex lege befristetes Dauerschuldverhältnis, für das eine vorzeitige Beendigung durch Kündigung nicht vorgesehen ist. Da der Gesetzgeber den Lehrling nicht gegen seinen Willen für die gesamte Dauer des Lehrverhältnisses binden wollte, räumte er ihm mit § 15 Abs 4 lit g BAG eine ebenso wie die Kündigung auf einem freien, nicht näher zu begründenden Willensentschluss beruhende Lösungsmöglichkeit ein. Der Lehrling muss seinen Entschluss, den Lehrberuf aufzugeben, nicht begründen und muss auch nicht nachweisen, dass er den Lehrberuf tatsächlich aufgibt (9 ObA 287/93; Berger/Fida/Gruber, BAG § 15 Rz 118; Reissner in ZellKomm § 15 BAG Rz 65). Vielmehr genügt die bloße schriftliche Erklärung des Lehrlings gegenüber dem Lehrberechtigten, dass er seinen Lehrberuf aufgibt (Berger/Fida/Gruber, BAG § 15 Rz 118; Reissner in ZellKomm § 15 BAG Rz 65). Dass der Lehrling seine Absicht, den Lehrberuf aufzugeben, kurze Zeit nach der Auflösungserklärung wieder ändert und wieder einen Lehrvertrag im selben Lehrberuf abschließt, ändert an der Wirksamkeit der Auflösung nichts (9 ObA 287/93; Berger/Fida/Gruber, BAG § 15 Rz 118). Steht aber fest, dass der Lehrling seinen Lehrberuf nie aufgeben wollte bzw die Absicht, ihn aufzugeben, nur vorgetäuscht war - etwa, wenn der Lehrling bereits zum Zeitpunkt der Auflösungserklärung einen Lehrvertrag im selben Lehrberuf mit einem anderen Lehrberechtigten abgeschlossen hat - ist der Austrittsgrund nicht verwirklicht (Berger/Fida/Gruber, BAG § 15 Rz 118; Reissner in ZellKomm § 15 BAG Rz 66).Richtig ist, dass der Lehrling nach Paragraph 15, Absatz 4, Litera g, BAG zum vorzeitigen Austritt berechtigt ist, wenn er seinen Lehrberuf aufgibt. Diese Lösungsmöglichkeit ergibt sich aus der Besonderheit des Lehrverhältnisses als ex lege befristetes Dauerschuldverhältnis, für das eine vorzeitige Beendigung durch Kündigung nicht vorgesehen ist. Da der Gesetzgeber den Lehrling nicht gegen seinen Willen für die gesamte Dauer des Lehrverhältnisses binden wollte, räumte er ihm mit Paragraph 15, Absatz 4, Litera g, BAG eine ebenso wie die Kündigung auf einem freien, nicht näher zu begründenden Willensentschluss beruhende Lösungsmöglichkeit ein. Der Lehrling muss seinen Entschluss, den Lehrberuf aufzugeben, nicht begründen und muss auch nicht nachweisen, dass er den Lehrberuf tatsächlich aufgibt (9 ObA 287/93; Berger/Fida/Gruber, BAG Paragraph 15, Rz 118; Reissner in ZellKomm Paragraph 15, BAG Rz 65). Vielmehr genügt die bloße schriftliche Erklärung des Lehrlings gegenüber dem Lehrberechtigten, dass er seinen Lehrberuf aufgibt (Berger/Fida/Gruber, BAG Paragraph 15, Rz 118; Reissner in ZellKomm Paragraph 15, BAG Rz 65). Dass der Lehrling seine Absicht, den Lehrberuf aufzugeben, kurze Zeit nach der Auflösungserklärung wieder ändert und wieder einen Lehrvertrag im selben Lehrberuf abschließt, ändert an der Wirksamkeit der Auflösung nichts (9 ObA 287/93; Berger/Fida/Gruber, BAG Paragraph 15, Rz 118). Steht aber fest, dass der Lehrling seinen Lehrberuf nie aufgeben wollte bzw die Absicht, ihn aufzugeben, nur vorgetäuscht war - etwa, wenn der Lehrling bereits zum Zeitpunkt der Auflösungserklärung einen Lehrvertrag im selben Lehrberuf mit einem anderen Lehrberechtigten abgeschlossen hat - ist der Austrittsgrund nicht verwirklicht (Berger/Fida/Gruber, BAG Paragraph 15, Rz 118; Reissner in ZellKomm Paragraph 15, BAG Rz 66).
Hier ist in keiner Weise hervorgekommen, dass der Kläger damals beabsichtigte, seinen Lehrberuf aufzugeben. Derartiges wurde nicht festgestellt und auch von niemandem behauptet. Der Kläger hat auch keine entsprechende Erklärung gegenüber der Beklagten abgegeben, sondern nach den Feststellungen nur erklärt, sein Lehrverhältnis beenden zu wollen. Die ihm zur Unterfertigung vorgelegte Auflösungserklärung nimmt weder auf § 15 Abs 4 lit g BAG noch auf die Absicht, den Lehrberuf aufzugeben, Bezug. Auch im vorliegenden Verfahren war es nur die Beklagte, die sich auf § 15 Abs 4 lit g BAG berufen hat, die aber gleichzeitig eingeräumt hat, dass „ein Austrittsgrund nach § 15 Abs 4 BAG selbst nach Klagsprämissen nicht gegeben war und vom Kläger auch nie releviert wurde". Ihre Auffassung, dass das Lehrverhältnis dennoch durch die in keiner Weise begründete Auflösungserklärung beendet worden sei, begründet sie mit ihrer Rechtsauffassung, dass auch die nicht berechtigte Auflösungserklärung das Lehrverhältnis beende. Diese Auffassung ist aber - wie schon oben ausgeführt - unzutreffend.Hier ist in keiner Weise hervorgekommen, dass der Kläger damals beabsichtigte, seinen Lehrberuf aufzugeben. Derartiges wurde nicht festgestellt und auch von niemandem behauptet. Der Kläger hat auch keine entsprechende Erklärung gegenüber der Beklagten abgegeben, sondern nach den Feststellungen nur erklärt, sein Lehrverhältnis beenden zu wollen. Die ihm zur Unterfertigung vorgelegte Auflösungserklärung nimmt weder auf Paragraph 15, Absatz 4, Litera g, BAG noch auf die Absicht, den Lehrberuf aufzugeben, Bezug. Auch im vorliegenden Verfahren war es nur die Beklagte, die sich auf Paragraph 15, Absatz 4, Litera g, BAG berufen hat, die aber gleichzeitig eingeräumt hat, dass „ein Austrittsgrund nach Paragraph 15, Absatz 4, BAG selbst nach Klagsprämissen nicht gegeben war und vom Kläger auch nie releviert wurde". Ihre Auffassung, dass das Lehrverhältnis dennoch durch die in keiner Weise begründete Auflösungserklärung beendet worden sei, begründet sie mit ihrer Rechtsauffassung, dass auch die nicht berechtigte Auflösungserklärung das Lehrverhältnis beende. Diese Auffassung ist aber - wie schon oben ausgeführt - unzutreffend.
Dem Revisionswerber ist daher beizupflichten, dass die vom Kläger am 26. 3. 2007 unterfertigte Auflösungserklärung in Ermangelung eines gesetzlichen Auflösungsgrundes nicht wirksam ist und daher das Lehrverhältnis nicht beendet hat.
Damit erweist sich aber das Verfahren als ergänzungsbedürftig, weil sich die Vorinstanzen - ausgehend von ihrer vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsauffassung - nicht mit der (von der Beklagten bestrittenen) Höhe des Klagebegehrens auseinandergesetzt haben.
Die Arbeitsrechtssache ist daher zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.