Rechtssatz RS0124522
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124522
Entscheidungsdatum
24.02.2009
Rechtssatz
Steht fest, dass der Lehrling seinen Lehrberuf nie aufgeben wollte oder ist die Absicht, ihn aufzugeben, nur vorgetäuscht, ist der Austrittsgrund des § 15 Abs 4 lit g BAG nicht verwirklicht und der dann grundlose vorzeitige Austritt unwirksam, sodass das Lehrverhältnis weiterbesteht.Steht fest, dass der Lehrling seinen Lehrberuf nie aufgeben wollte oder ist die Absicht, ihn aufzugeben, nur vorgetäuscht, ist der Austrittsgrund des Paragraph 15, Absatz 4, Litera g, BAG nicht verwirklicht und der dann grundlose vorzeitige Austritt unwirksam, sodass das Lehrverhältnis weiterbesteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124522
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022
Dokumentnummer
JJR_20090224_OGH0002_009OBA00153_08B0000_001