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Rechtssatz RS0053121×

Rechtssatz RS0053121

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053121

Geschäftszahl

4Ob101/83; 9ObA153/08b

Entscheidungsdatum

24.02.2009

Rechtssatz

Aus den Absatz eins und Absatz 2, letzter Satz des Paragraph 15, BAG ergibt sich eindeutig, daß eine Ausdehnung der Auflösungsgründe des Paragraph 15, BAG durch Vereinbarungen im Lehrvertrag nicht zulässig ist, weil hiedurch die zwingenden Bestimmungen des Paragraph 15, BAG umgangen würden. Insofern ist das im Paragraph 12, Absatz 4, BAG normierte Recht der Parteien, wonach in die Lehrverträge weitere Vereinbarungen aufgenommen werden können, eingeschränkt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 101/83
    Entscheidungstext OGH 06.09.1983 4 Ob 101/83
    Veröff: RdW 1984,53 = ÖA 1985,55
  • 9 ObA 153/08b
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 ObA 153/08b
    Vgl; Beisatz: Das Lehrverhältnis kann rechtswirksam grundsätzlich nur bei Vorliegen einer der in § 15 BAG normierten Voraussetzungen vorzeitig aufgelöst werden. Der Austritt eines Lehrlings kann daher nur aufgrund eines der in § 15 Abs 4 BAG taxativ aufgezählten Gründe erfolgen. Wird ein vorzeitiger Austritt ohne Vorliegen eines solchen Grundes erklärt, ist er unwirksam, sodass er das Lehrverhältnis nicht beendet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053121

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009

Dokumentnummer

JJR_19830906_OGH0002_0040OB00101_8300000_003