Rechtssatz RS0053121
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053121
Geschäftszahl
4Ob101/83; 9ObA153/08b
Entscheidungsdatum
24.02.2009
Rechtssatz
Aus den Abs 1 und Abs 2 letzter Satz des § 15 BAG ergibt sich eindeutig, daß eine Ausdehnung der Auflösungsgründe des § 15 BAG durch Vereinbarungen im Lehrvertrag nicht zulässig ist, weil hiedurch die zwingenden Bestimmungen des § 15 BAG umgangen würden. Insofern ist das im § 12 Abs 4 BAG normierte Recht der Parteien, wonach in die Lehrverträge weitere Vereinbarungen aufgenommen werden können, eingeschränkt.Aus den Absatz eins und Absatz 2, letzter Satz des Paragraph 15, BAG ergibt sich eindeutig, daß eine Ausdehnung der Auflösungsgründe des Paragraph 15, BAG durch Vereinbarungen im Lehrvertrag nicht zulässig ist, weil hiedurch die zwingenden Bestimmungen des Paragraph 15, BAG umgangen würden. Insofern ist das im Paragraph 12, Absatz 4, BAG normierte Recht der Parteien, wonach in die Lehrverträge weitere Vereinbarungen aufgenommen werden können, eingeschränkt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 101/83
Entscheidungstext OGH 06.09.1983 4 Ob 101/83
Veröff: RdW 1984,53 = ÖA 1985,55
- 9 ObA 153/08b
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 ObA 153/08b
Vgl; Beisatz: Das Lehrverhältnis kann rechtswirksam grundsätzlich nur bei Vorliegen einer der in § 15 BAG normierten Voraussetzungen vorzeitig aufgelöst werden. Der Austritt eines Lehrlings kann daher nur aufgrund eines der in § 15 Abs 4 BAG taxativ aufgezählten Gründe erfolgen. Wird ein vorzeitiger Austritt ohne Vorliegen eines solchen Grundes erklärt, ist er unwirksam, sodass er das Lehrverhältnis nicht beendet. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053121
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19830906_OGH0002_0040OB00101_8300000_003