Gegen diesen Beschluß richtet sich der berechtigte Rekurs des Klägers.
Gemäß § 105 Abs. 4 4. Satz ArbVG steht dem Arbeitnehmer, wenn der Betriebsrat innerhalb der Frist des Abs. 1 keine Stellungnahme abgegeben hat, zur Anfechtung einer Kündigung eine Frist von einer Woche ab Zugang der Kündigung offen. Gemäß § 169 ArbVG gelten für die Berechnung und den Lauf aller im ArbVG festgesetzten Fristen die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG sind die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht einzurechnen. Die Lehre (Floretta in Floretta-Strasser ArbVG, Handkommentar 675; dieselben ArbVG2, 276) führt dazu aus, daß es sich bei der im § 105 Abs. 4 ArbVG normierten Frist um eine materiellrechtliche Präklusivfrist handle und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen sei. Auch in der Rechtsprechung der Einigungsämter (ZAS 1981, 1; Arb. 10.466) wurde diese Auffassung vertreten.Gemäß Paragraph 105, Absatz 4, 4. Satz ArbVG steht dem Arbeitnehmer, wenn der Betriebsrat innerhalb der Frist des Absatz eins, keine Stellungnahme abgegeben hat, zur Anfechtung einer Kündigung eine Frist von einer Woche ab Zugang der Kündigung offen. Gemäß Paragraph 169, ArbVG gelten für die Berechnung und den Lauf aller im ArbVG festgesetzten Fristen die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 AVG. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG sind die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht einzurechnen. Die Lehre (Floretta in Floretta-Strasser ArbVG, Handkommentar 675; dieselben ArbVG2, 276) führt dazu aus, daß es sich bei der im Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG normierten Frist um eine materiellrechtliche Präklusivfrist handle und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen sei. Auch in der Rechtsprechung der Einigungsämter (ZAS 1981, 1; Arb. 10.466) wurde diese Auffassung vertreten.
Dieser Ansicht, die bereits für den Bereich des Verwaltungsverfahrens vor den Einigungsämtern auf Kritik stieß (Wachter in RdW 1986, 147; insbesonders auch die dort in der FN 5 zitierten Ausführungen in Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes3, 79 f) kann insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen des ASGG nicht gefolgt werden.
Gemäß § 67 Abs. 2 ASGG muß in Sozialrechtssachen die Klage in den Fällen des § 67 Abs. 1 Z 1 bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen - handelt es sich um Leistungen der Pensionsversicherung von drei Monaten - ab Zustellung des Bescheides erhoben werden. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet. Die hier maßgebliche gesetzliche Regelung für die Fristen des § 105 Abs. 4 ArbVG (dort in Verbindung mit § 169 ArbVG und § 33 Abs. 3 AVG) ist daher inhaltsgleich mit § 67 Abs. 2 ASGG. In beiden Fällen ordnet der Gesetzgeber an, daß die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht einzurechnen sind, legt jedoch darüber hinaus im Gesetzestext keine weiteren Kriterien fest, die für die Qualifikation der Frist als verfahrensrechtliche Frist oder materiellrechtliche Präklusivfrist von Bedeutung sein könnten. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum ASGG (7 BlgNR 16. GP, 54) - dort zu § 59 des Entwurfes - führen dazu aus, daß mit dem letzten Satz des Absatz 2, sohin mit der Bestimmung, daß die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht einzurechnen sind - klargestellt werde, daß es sich nicht um eine materiellrechtliche, sondern um eine prozessuale Frist handle, daß sohin etwa auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist in Betracht komme. In der Zeit vor der Geltung des ASGG habe eine vergleichbare klare Regelung gefehlt; dies habe in der Judikatur zu divergierenden Auslegungen geführt, denen für die Zukunft vorgebeugt werden solle. Auch das Schrifttum (Kuderna, ASGG Anm. 11 zu § 67; Feitzinger-Tades ASGG Anm. 5 zu § 67 ASGG vertreten in Übereinstimmung mit den Gesetzesmaterialien die Auffassung, daß es sich bei der Klagefrist des § 67 Abs. 2 ASGG um eine prozessuale Frist handle).Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, ASGG muß in Sozialrechtssachen die Klage in den Fällen des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen - handelt es sich um Leistungen der Pensionsversicherung von drei Monaten - ab Zustellung des Bescheides erhoben werden. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet. Die hier maßgebliche gesetzliche Regelung für die Fristen des Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG (dort in Verbindung mit Paragraph 169, ArbVG und Paragraph 33, Absatz 3, AVG) ist daher inhaltsgleich mit Paragraph 67, Absatz 2, ASGG. In beiden Fällen ordnet der Gesetzgeber an, daß die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht einzurechnen sind, legt jedoch darüber hinaus im Gesetzestext keine weiteren Kriterien fest, die für die Qualifikation der Frist als verfahrensrechtliche Frist oder materiellrechtliche Präklusivfrist von Bedeutung sein könnten. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum ASGG (7 BlgNR 16. GP, 54) - dort zu Paragraph 59, des Entwurfes - führen dazu aus, daß mit dem letzten Satz des Absatz 2, sohin mit der Bestimmung, daß die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht einzurechnen sind - klargestellt werde, daß es sich nicht um eine materiellrechtliche, sondern um eine prozessuale Frist handle, daß sohin etwa auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist in Betracht komme. In der Zeit vor der Geltung des ASGG habe eine vergleichbare klare Regelung gefehlt; dies habe in der Judikatur zu divergierenden Auslegungen geführt, denen für die Zukunft vorgebeugt werden solle. Auch das Schrifttum (Kuderna, ASGG Anmerkung 11 zu Paragraph 67,; Feitzinger-Tades ASGG Anmerkung 5 zu Paragraph 67, ASGG vertreten in Übereinstimmung mit den Gesetzesmaterialien die Auffassung, daß es sich bei der Klagefrist des Paragraph 67, Absatz 2, ASGG um eine prozessuale Frist handle).
Dieser in den Gesetzesmaterialien ausgesprochene und in der Lehre zu § 67 Abs. 2 ASGG vertretene Grundsatz muß auch auf die Frist für die gerichtliche Anfechtung der Kündigung nach § 105 Abs. 4 ArbVG bezogen werden. Es ist daher davon auszugehen, daß auch die dort normierte, der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens dienende Frist, bei der ebenso wie im Fall des § 67 Abs. 2 ASGG kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind, eine prozessuale Frist ist und daher auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig ist. Das Erstgericht wird über den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 105 Abs. 4 ArbVG eine Sachentscheidung zu treffen haben. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Dieser in den Gesetzesmaterialien ausgesprochene und in der Lehre zu Paragraph 67, Absatz 2, ASGG vertretene Grundsatz muß auch auf die Frist für die gerichtliche Anfechtung der Kündigung nach Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG bezogen werden. Es ist daher davon auszugehen, daß auch die dort normierte, der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens dienende Frist, bei der ebenso wie im Fall des Paragraph 67, Absatz 2, ASGG kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind, eine prozessuale Frist ist und daher auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig ist. Das Erstgericht wird über den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG eine Sachentscheidung zu treffen haben. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.