Von der Revisionswerberin wird keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG aufgezeigt:Von der Revisionswerberin wird keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG aufgezeigt:
Entgegen ihrer Auffassung geht es hier nicht um die Frage, ob der Arbeitgeber im Mankofall das Verschulden des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmer seine Schuldlosigkeit beweisen muß, weil nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen nicht einmal feststeht, daß von der Beklagten im Ausmaß des Klagebegehrens überhaupt ein Mankofall verursacht wurde. Den Kausalzusammenhang muß - auch im Fall des § 1298 ABGB (wobei auf den besonders gelagerten Fall eines ärztlichen Behandlungsfehlers hier nicht eingegangen werden muß) - stets der Geschädigte beweisen (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 16/11 und 16/27; Schwimann/Harrer, ABGB2 VII § 1298 Rz 18;Entgegen ihrer Auffassung geht es hier nicht um die Frage, ob der Arbeitgeber im Mankofall das Verschulden des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmer seine Schuldlosigkeit beweisen muß, weil nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen nicht einmal feststeht, daß von der Beklagten im Ausmaß des Klagebegehrens überhaupt ein Mankofall verursacht wurde. Den Kausalzusammenhang muß - auch im Fall des Paragraph 1298, ABGB (wobei auf den besonders gelagerten Fall eines ärztlichen Behandlungsfehlers hier nicht eingegangen werden muß) - stets der Geschädigte beweisen (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 16/11 und 16/27; Schwimann/Harrer, ABGB2 römisch sieben Paragraph 1298, Rz 18;
Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6 504; Kerschner, DHG Rz 24 zu § 2;Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6 504; Kerschner, DHG Rz 24 zu Paragraph 2,;
derselbe in DRdA 1996, 524 [526], jeweils mwN; 9 Ob 114/98z; 6 Ob 3/98d; RIS-Justiz RS0106890).
Dem Geschädigten wird häufig der prima-facie-Beweis zu Hilfe kommen (Koziol aaO; Schwarz-Löschnigg aaO); dieser Beweis ist der Klägerin jedoch nicht gelungen. Zur Frage des prima-facie-Beweises sind aber nur die Grundsätze revisibel, nicht aber die Frage, ob ein typischer Geschehensablauf für den Kläger spricht, oder die Frage, ob ein anderer Geschehensablauf vom Beklagten wahrscheinlich gemacht werden konnte. Diese Fragen gehören zur unanfechtbaren Beweiswürdigung (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 22 vor § 266; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503; RIS-Justiz RS0040196).Dem Geschädigten wird häufig der prima-facie-Beweis zu Hilfe kommen (Koziol aaO; Schwarz-Löschnigg aaO); dieser Beweis ist der Klägerin jedoch nicht gelungen. Zur Frage des prima-facie-Beweises sind aber nur die Grundsätze revisibel, nicht aber die Frage, ob ein typischer Geschehensablauf für den Kläger spricht, oder die Frage, ob ein anderer Geschehensablauf vom Beklagten wahrscheinlich gemacht werden konnte. Diese Fragen gehören zur unanfechtbaren Beweiswürdigung (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 22 vor Paragraph 266,; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 503,; RIS-Justiz RS0040196).