Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.
Das Berufungsgericht wies bereits zutreffend darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Partei nicht befugt ist, eine Antragstellung nach Art 89 B-VG zu beantragen; ein derartiger Antrag ist daher in der Regel zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0058452 ua). Die neuerliche Wiederholung dieses Anliegens in der Revision - zunächst als „Bitte", dann als „Antrag" bezeichnet - wird aufgrund der bereits erfolgten Belehrung des Rechtsmittelwerbers durch das Berufungsgericht als bloße (zulässige) Anregung, beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren zu beantragen, qualifiziert (§ 84 Abs 2 Satz 2 ZPO), zumal der Revisionswerber nicht behauptet, dass die formelle Zurückweisung des Antrags durch das Berufungsgericht zu Unrecht erfolgt sei. Eine neuerliche Zurückweisung eines unzulässigen „Antrags" erübrigt sich daher (vgl 9 Ob 104/99f ua). Der Kläger räumt ein, dass die Vorgangsweise der Beklagten der geltenden Rechtslage entspricht. Es soll aber ein Teil des § 5b Abs 8 BThPG idF Dienstrechts-Novelle 2005 verfassungswidrig sein. Diese Bestimmung hat folgenden Inhalt, wobei die vom Kläger beanstandete Wortfolge durch Unterstreichung hervorgehoben wird: „Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs 7 zählen 1. jeder Monat des Dienstverhältnisses, für den das Ballettmitglied einen erhöhten Pensionsbeitrag nach § 10 Abs 2 Z 1 oder Abs 3 Z 1 geleistet hat, und 2. Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG oder einer Karenz (eines Karenzurlaubes) nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Regelungen." Diese Regelung wurde mit Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl I 2005/80, eingeführt, nachdem der Verfassungsgerichtshof über Antrag des Obersten Gerichtshofs (9 ObA 2/03i) festgestellt hatte, dass § 5 Abs 8 BThPG idF BGBl I 1998/123 verfassungswidrig war (G 107/03, VfSlg 17420; RV 953 BlgNR 22. GP 12). Der Verfassungsgerichtshof hat seine Feststellung vor allem damit begründet, dass die in Prüfung stehende Bestimmung nicht geeignet sei, die gesetzgeberische Absicht, die mit der Berufstätigkeit verbundenen tatsächlichen Belastungen zu erfassen, zu verwirklichen. Dies schon deshalb, weil die Regelung allein auf eine bestimmte Mindestanzahl von Vorstellungen und von Proben abstelle und damit zum einen die „Substituierbarkeit" des einen dieser Erfordernisse durch das andere gänzlich ausschließe und zum anderen auf die Erfordernisse ständiger Leistungsbereitschaft und ununterbrochenen Trainings der Ballettmitglieder überhaupt nicht Bedacht nehme. Dieser Begründung folgend sah sich der Gesetzgeber veranlasst, bei der Neuregelung nicht mehr auf die Anzahl von Proben und Auftritten, sondern auf die Zeit des Dienstverhältnisses als Ballettmitglied abzustellen, für die erhöhte Pensionsbeiträge nach § 10 BThPG geleistet worden sind (RV 953 BlgNR 22. GP 12). § 5b Abs 8 BThPG verweist auf den Abs 7 dieser Bestimmung, der wie folgt lautet:Das Berufungsgericht wies bereits zutreffend darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Partei nicht befugt ist, eine Antragstellung nach Artikel 89, B-VG zu beantragen; ein derartiger Antrag ist daher in der Regel zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0058452 ua). Die neuerliche Wiederholung dieses Anliegens in der Revision - zunächst als „Bitte", dann als „Antrag" bezeichnet - wird aufgrund der bereits erfolgten Belehrung des Rechtsmittelwerbers durch das Berufungsgericht als bloße (zulässige) Anregung, beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren zu beantragen, qualifiziert (Paragraph 84, Absatz 2, Satz 2 ZPO), zumal der Revisionswerber nicht behauptet, dass die formelle Zurückweisung des Antrags durch das Berufungsgericht zu Unrecht erfolgt sei. Eine neuerliche Zurückweisung eines unzulässigen „Antrags" erübrigt sich daher vergleiche 9 Ob 104/99f ua). Der Kläger räumt ein, dass die Vorgangsweise der Beklagten der geltenden Rechtslage entspricht. Es soll aber ein Teil des Paragraph 5 b, Absatz 8, BThPG in der Fassung Dienstrechts-Novelle 2005 verfassungswidrig sein. Diese Bestimmung hat folgenden Inhalt, wobei die vom Kläger beanstandete Wortfolge durch Unterstreichung hervorgehoben wird: „Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Absatz 7, zählen 1. jeder Monat des Dienstverhältnisses, für den das Ballettmitglied einen erhöhten Pensionsbeitrag nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 3, Ziffer eins, geleistet hat, und 2. Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG oder einer Karenz (eines Karenzurlaubes) nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Regelungen." Diese Regelung wurde mit Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl römisch eins 2005/80, eingeführt, nachdem der Verfassungsgerichtshof über Antrag des Obersten Gerichtshofs (9 ObA 2/03i) festgestellt hatte, dass Paragraph 5, Absatz 8, BThPG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/123 verfassungswidrig war (G 107/03, VfSlg 17420; Regierungsvorlage 953 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 12). Der Verfassungsgerichtshof hat seine Feststellung vor allem damit begründet, dass die in Prüfung stehende Bestimmung nicht geeignet sei, die gesetzgeberische Absicht, die mit der Berufstätigkeit verbundenen tatsächlichen Belastungen zu erfassen, zu verwirklichen. Dies schon deshalb, weil die Regelung allein auf eine bestimmte Mindestanzahl von Vorstellungen und von Proben abstelle und damit zum einen die „Substituierbarkeit" des einen dieser Erfordernisse durch das andere gänzlich ausschließe und zum anderen auf die Erfordernisse ständiger Leistungsbereitschaft und ununterbrochenen Trainings der Ballettmitglieder überhaupt nicht Bedacht nehme. Dieser Begründung folgend sah sich der Gesetzgeber veranlasst, bei der Neuregelung nicht mehr auf die Anzahl von Proben und Auftritten, sondern auf die Zeit des Dienstverhältnisses als Ballettmitglied abzustellen, für die erhöhte Pensionsbeiträge nach Paragraph 10, BThPG geleistet worden sind Regierungsvorlage 953 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 12). Paragraph 5 b, Absatz 8, BThPG verweist auf den Absatz 7, dieser Bestimmung, der wie folgt lautet:
„Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit
von mindestens 396 Monaten darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage
abweichend von Abs 6 71 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht
unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils zwölf
auf 396 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten
Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62 nicht
unterschreiten." § 5b Abs 7 BThPG garantiert dem Ballettmitglied (in
Abweichung von § 5b Abs 6 BThPG) bei Vorliegen einer bestimmten
Mindestdienstzeit (396 Monate) eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im
Ausmaß eines bestimmten Mindestprozentsatzes der
Ruhegenussberechnungsgrundlage (71 %). Da der Kläger diese
Mindestdienstzeit schon nach eigenem Vorbringen nicht erreicht, geht
es für ihn nur um die Kürzung des Anrechnungsprozentsatzes um jeweils
einen weiteren Prozentpunkt für jeweils zwölf auf 396 fehlende Monate
der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit. Dass die Beklagte
- wie in § 5b Abs 8 BThPG vorgesehen - zu der vom Kläger als
Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit nach § 5b Abs 7 BThPG jeden
Monat des Dienstverhältnisses zählte, für den der Kläger einen
erhöhten Pensionsbeitrag nach § 10 Abs 2 Z 1 oder Abs 3 Z 1 BThPG
geleistet hat, ist nicht weiter strittig. Entfiele nun in § 5b Abs 8
BThPG die vom Kläger beanstandete Wortfolge („für den das
Ballettmitglied einen erhöhten Pensionsbeitrag ... geleistet hat"),
dann bliebe folgender Regelungsinhalt über: „Zur als Ballettmitglied
zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs 7 [zählt] ... jeder Monat
des Dienstverhältnisses ...". Eine allfällige Verfassungswidrigkeit der beanstandeten Wortfolge in § 5b Abs 8 BThPG könnte sich für den Kläger in erster Linie dann nachteilig auswirken, wenn die Beklagte über die von ihr anerkannten Zeiten hinausgehende Zeiten eines Dienstverhältnisses des Klägers zum Bund (§ 1 BThPG) nicht berücksichtigt hätte. Auch der Revisionswerber räumt ein, dass eine Kürzung des Anrechnungsprozentsatzes jedenfalls dann sachlich gerechtfertigt sei, wenn sie Zeiten betreffe, für die überhaupt kein Pensionsbeitrag geleistet worden sei. Es kann hier somit primär nur um anrechenbare Zeiten gehen, für die der Kläger an die Beklagte zwar Pensionsbeiträge - jedoch keine erhöhten Pensionsbeiträge - iSd BThPG geleistet hat. Derartiges erscheint aber schon deshalb fraglich, weil die erhöhten Pensionsbeiträge nicht erst während der Aktivzeit des Klägers eingeführt wurden, sondern § 10 BThPG bereits in der Stammfassung (BGBl 1958/159) hinsichtlich der Höhe der Pensionsbeiträge der Bundestheaterbediensteten danach differenzierte, wieviele Dienstjahre für das Erreichen der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderlich waren, woraus für Ballettmitglieder von Anfang an ein erhöhter Pensionsbeitrag resultierte. Demzufolge brachte auch der Kläger in erster Instanz vor, dass Ballettmitglieder zwar höhere Pensionsbeiträge entrichten müssen, dafür aber die Höchstpension bereits nach einer Dienstzeit von 28 Jahren erreichen. Soweit der Kläger dennoch erstmals in der Revision auch die Zahlung nicht erhöhter Pensionsbeiträge andeutet - ohne allerdings zu präzisieren, welche Tätigkeiten und welche Zeiten dies betroffen haben soll - handelt es sich um eine unzulässige Neuerung, auf die nicht eingegangen werden kann (§ 504 Abs 2 ZPO). Von der Zahlung nicht erhöhter Pensionsbeiträge durch den Kläger war in erster Instanz keine Rede. Es gab daher auch keine Veranlassung für ein darauf replizierendes Beklagtenvorbringen und Beweisaufnahmen oder Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts zu diesem Thema. Im Ersturteil finden sich zwar aus dem Parteivorbringen des Klägers übernommene Ausführungen über Auftritte des Klägers als Eleve ab dem Jahr 1975 bis 3. 6. 1983. Diesen kommt jedoch mangels Verknüpfung mit der Zahlung von Pensionsbeiträgen keine Bedeutung in Bezug auf die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen § 5b Abs 8 BThPG zu, mit denen das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage begründet werden soll. Den weiteren ebenfalls aus dem Parteivorbringen übernommenen Ausführungen des Erstgerichts kann entnommen werden, dass 16 der 34 strittigen Monate auf eine Tätigkeit des Klägers im Raimundtheater in der Zeit vom 1. 9. 1983 bis 31. 12. 1984 entfallen sein sollen. Laut den vom Kläger in erster Instanz vorgelegten Urkunden war er beim Raimundtheater jedoch nicht aufgrund eines Dienstvertrags mit dem Bundestheaterverband, sondern aufgrund von Dienstverträgen mit der Wiener Theater-Betriebsgesellschaft mbH tätig. Ein substantiiertes Vorbringen, weshalb die Beklagte diese Tätigkeit hätte anrechnen müssen, wurde vom Kläger nicht erstattet. Darin fügt sich auch das vom Kläger nicht bestrittene Beklagtenvorbringen, dass eine Anrechnung derartiger Zeiten nicht in Betracht komme, weil dem Kläger direkt Überweisungsbeträge (gemeint offenbar iSd §§ 308 ff ASVG) ausbezahlt worden seien. Sohin bleiben laut Klagevorbringen noch zwei Monate (Mai und Juni 1983), in denen der Kläger bereits zwei Jahre vor seinem späteren Bühnendienstvertrag vom 23. 5. 1985 an der Volksoper tätig gewesen sein soll. Dieser Frage musste allerdings nicht weiter nachgegangen werden, weil der Kläger den diesbezüglichen Einwand der Beklagten, dass in der Bundesbesoldung keine vor dem Bühnendienstvertrag aus 1985 liegende Tätigkeit des Klägers aufscheine, nicht bestritten und im Übrigen auch nicht behauptet hat, vor 1985 Pensionsbeiträge nach dem BThPG bezahlt zu haben. Aus der Entscheidung 9 ObA 3/05i ist für den Standpunkt des Klägers ebenfalls nichts zu gewinnen. Richtig ist, dass es der Senat dort als nicht gerechtfertigt ansah, angerechnete Vordienstzeiten zwar bei der Bemessung des Ruhegenusses iSd § 7 Abs 1 Z 3 BThPG, nicht jedoch bei der Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 5 Abs 7 BThPG zu berücksichtigen. Um Vergleichbares geht es hier jedoch nicht, denn während es dort eine Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten gab, hat der Kläger im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anrechnung der strittigen Zeiten nicht substantiiert dargelegt. Auf bloß abstrakte verfassungsrechtliche Einwände gegen § 5b Abs 8 BThPG idF Dienstrechts-Novelle 2005 kann die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht gestützt werden.des Dienstverhältnisses ...". Eine allfällige Verfassungswidrigkeit der beanstandeten Wortfolge in Paragraph 5 b, Absatz 8, BThPG könnte sich für den Kläger in erster Linie dann nachteilig auswirken, wenn die Beklagte über die von ihr anerkannten Zeiten hinausgehende Zeiten eines Dienstverhältnisses des Klägers zum Bund (Paragraph eins, BThPG) nicht berücksichtigt hätte. Auch der Revisionswerber räumt ein, dass eine Kürzung des Anrechnungsprozentsatzes jedenfalls dann sachlich gerechtfertigt sei, wenn sie Zeiten betreffe, für die überhaupt kein Pensionsbeitrag geleistet worden sei. Es kann hier somit primär nur um anrechenbare Zeiten gehen, für die der Kläger an die Beklagte zwar Pensionsbeiträge - jedoch keine erhöhten Pensionsbeiträge - iSd BThPG geleistet hat. Derartiges erscheint aber schon deshalb fraglich, weil die erhöhten Pensionsbeiträge nicht erst während der Aktivzeit des Klägers eingeführt wurden, sondern Paragraph 10, BThPG bereits in der Stammfassung (BGBl 1958/159) hinsichtlich der Höhe der Pensionsbeiträge der Bundestheaterbediensteten danach differenzierte, wieviele Dienstjahre für das Erreichen der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderlich waren, woraus für Ballettmitglieder von Anfang an ein erhöhter Pensionsbeitrag resultierte. Demzufolge brachte auch der Kläger in erster Instanz vor, dass Ballettmitglieder zwar höhere Pensionsbeiträge entrichten müssen, dafür aber die Höchstpension bereits nach einer Dienstzeit von 28 Jahren erreichen. Soweit der Kläger dennoch erstmals in der Revision auch die Zahlung nicht erhöhter Pensionsbeiträge andeutet - ohne allerdings zu präzisieren, welche Tätigkeiten und welche Zeiten dies betroffen haben soll - handelt es sich um eine unzulässige Neuerung, auf die nicht eingegangen werden kann (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO). Von der Zahlung nicht erhöhter Pensionsbeiträge durch den Kläger war in erster Instanz keine Rede. Es gab daher auch keine Veranlassung für ein darauf replizierendes Beklagtenvorbringen und Beweisaufnahmen oder Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts zu diesem Thema. Im Ersturteil finden sich zwar aus dem Parteivorbringen des Klägers übernommene Ausführungen über Auftritte des Klägers als Eleve ab dem Jahr 1975 bis 3. 6. 1983. Diesen kommt jedoch mangels Verknüpfung mit der Zahlung von Pensionsbeiträgen keine Bedeutung in Bezug auf die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen Paragraph 5 b, Absatz 8, BThPG zu, mit denen das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage begründet werden soll. Den weiteren ebenfalls aus dem Parteivorbringen übernommenen Ausführungen des Erstgerichts kann entnommen werden, dass 16 der 34 strittigen Monate auf eine Tätigkeit des Klägers im Raimundtheater in der Zeit vom 1. 9. 1983 bis 31. 12. 1984 entfallen sein sollen. Laut den vom Kläger in erster Instanz vorgelegten Urkunden war er beim Raimundtheater jedoch nicht aufgrund eines Dienstvertrags mit dem Bundestheaterverband, sondern aufgrund von Dienstverträgen mit der Wiener Theater-Betriebsgesellschaft mbH tätig. Ein substantiiertes Vorbringen, weshalb die Beklagte diese Tätigkeit hätte anrechnen müssen, wurde vom Kläger nicht erstattet. Darin fügt sich auch das vom Kläger nicht bestrittene Beklagtenvorbringen, dass eine Anrechnung derartiger Zeiten nicht in Betracht komme, weil dem Kläger direkt Überweisungsbeträge (gemeint offenbar iSd Paragraphen 308, ff ASVG) ausbezahlt worden seien. Sohin bleiben laut Klagevorbringen noch zwei Monate (Mai und Juni 1983), in denen der Kläger bereits zwei Jahre vor seinem späteren Bühnendienstvertrag vom 23. 5. 1985 an der Volksoper tätig gewesen sein soll. Dieser Frage musste allerdings nicht weiter nachgegangen werden, weil der Kläger den diesbezüglichen Einwand der Beklagten, dass in der Bundesbesoldung keine vor dem Bühnendienstvertrag aus 1985 liegende Tätigkeit des Klägers aufscheine, nicht bestritten und im Übrigen auch nicht behauptet hat, vor 1985 Pensionsbeiträge nach dem BThPG bezahlt zu haben. Aus der Entscheidung 9 ObA 3/05i ist für den Standpunkt des Klägers ebenfalls nichts zu gewinnen. Richtig ist, dass es der Senat dort als nicht gerechtfertigt ansah, angerechnete Vordienstzeiten zwar bei der Bemessung des Ruhegenusses iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BThPG, nicht jedoch bei der Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Paragraph 5, Absatz 7, BThPG zu berücksichtigen. Um Vergleichbares geht es hier jedoch nicht, denn während es dort eine Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten gab, hat der Kläger im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anrechnung der strittigen Zeiten nicht substantiiert dargelegt. Auf bloß abstrakte verfassungsrechtliche Einwände gegen Paragraph 5 b, Absatz 8, BThPG in der Fassung Dienstrechts-Novelle 2005 kann die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gestützt werden.
Nach Auffassung des Revisionswerbers soll auch eine von ihm näher bezeichnete Wortfolge in § 18j BThPG idF Budgetbegleitgesetz 2003 verfassungswidrig sein. Der Kläger hat zwar diese Bestimmung in erster Instanz nicht erwähnt. Offenbar zielte aber sein erstinstanzliches Vorbringen, dass die Beklagte bei den zugerechneten Zeiten einen Prozentsatz von 1,429 % anstelle von 2 % zugrundegelegt habe, auf diese Bestimmung ab. In der Revision wird die von der Verfassungswidrigkeit betroffene Stelle des sich über mehrere Absätze erstreckenden § 18j BThPG nicht näher bezeichnet; nach dem Inhalt der beanstandeten Wortfolge kann es sich dabei aber nur um den Abs 1 Z 2 lit b handeln. § 18j BThPG, der Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl I 2003/71 enthält, wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I 2003/71, in das BThPG eingefügt und trat gemäß § 22 Abs 23 BThPG am 1. 1. 2004 in Kraft. Was an der Wortfolge „bzw im Fall der Z 2 mit 1,429 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und mitNach Auffassung des Revisionswerbers soll auch eine von ihm näher bezeichnete Wortfolge in Paragraph 18 j, BThPG in der Fassung Budgetbegleitgesetz 2003 verfassungswidrig sein. Der Kläger hat zwar diese Bestimmung in erster Instanz nicht erwähnt. Offenbar zielte aber sein erstinstanzliches Vorbringen, dass die Beklagte bei den zugerechneten Zeiten einen Prozentsatz von 1,429 % anstelle von 2 % zugrundegelegt habe, auf diese Bestimmung ab. In der Revision wird die von der Verfassungswidrigkeit betroffene Stelle des sich über mehrere Absätze erstreckenden Paragraph 18 j, BThPG nicht näher bezeichnet; nach dem Inhalt der beanstandeten Wortfolge kann es sich dabei aber nur um den Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, handeln. Paragraph 18 j, BThPG, der Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl römisch eins 2003/71 enthält, wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl römisch eins 2003/71, in das BThPG eingefügt und trat gemäß Paragraph 22, Absatz 23, BThPG am 1. 1. 2004 in Kraft. Was an der Wortfolge „bzw im Fall der Ziffer 2, mit 1,429 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und mit
0,119 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und mit
0,119 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat (bei Ballettmitgliedern und Solosängern 2 % pro Dienstjahr und 0,167 % pro restlichem Dienstmonat)" verfassungsrechtlich bedenklich sein soll, wird in der Revision nicht näher erörtert. Der Revisionswerber wiederholt zwar, wie schon in der Berufung, die Behauptung, dass § 18 j BThPG zum Teil verfassungswidrig sei; dem folgen aber keine weiteren Ausführungen. Es ist daher auch nicht darauf einzugehen, ob die Berechnung dem Abs 1 Z 2 lit b des § 18j BThPG entspricht. Da die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 18j Abs 1 Z 2 lit b BThPG in der Revision nicht nachvollziehbar dargelegt werden, wird auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, die die Zulässigkeit der Revision tragen könnte.0,119 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat (bei Ballettmitgliedern und Solosängern 2 % pro Dienstjahr und 0,167 % pro restlichem Dienstmonat)" verfassungsrechtlich bedenklich sein soll, wird in der Revision nicht näher erörtert. Der Revisionswerber wiederholt zwar, wie schon in der Berufung, die Behauptung, dass Paragraph 18, j BThPG zum Teil verfassungswidrig sei; dem folgen aber keine weiteren Ausführungen. Es ist daher auch nicht darauf einzugehen, ob die Berechnung dem Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, des Paragraph 18 j, BThPG entspricht. Da die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 18 j, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, BThPG in der Revision nicht nachvollziehbar dargelegt werden, wird auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, die die Zulässigkeit der Revision tragen könnte.
Soweit der Revisionswerber schließlich resümierend beanstandet, dass sich das Berufungsgericht zwar mit den verfassungsrechtlichen Einwänden gegen § 5b Abs 8 und § 18j BThPG auseinandergesetzt, dabei jedoch die „Gesamtsituation" des Klägers vernachlässigt habe, ist er darauf zu verweisen, dass die Verfassungswidrigkeit nach seinem Standpunkt erst mit der Einführung bzw der Änderung der genannten Bestimmungen aufgrund des Budgetbegleitgesetzes 2003 bzw der Dienstrechts-Novelle 2005 begründet worden sei. Da er jedoch bezüglich der beiden von ihm gerügten Bestimmungen keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigte, kann sich eine solche auch nicht aus einer darauf aufbauenden Gesamtsituation ergeben. Die Revision ist daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Soweit der Revisionswerber schließlich resümierend beanstandet, dass sich das Berufungsgericht zwar mit den verfassungsrechtlichen Einwänden gegen Paragraph 5 b, Absatz 8 und Paragraph 18 j, BThPG auseinandergesetzt, dabei jedoch die „Gesamtsituation" des Klägers vernachlässigt habe, ist er darauf zu verweisen, dass die Verfassungswidrigkeit nach seinem Standpunkt erst mit der Einführung bzw der Änderung der genannten Bestimmungen aufgrund des Budgetbegleitgesetzes 2003 bzw der Dienstrechts-Novelle 2005 begründet worden sei. Da er jedoch bezüglich der beiden von ihm gerügten Bestimmungen keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigte, kann sich eine solche auch nicht aus einer darauf aufbauenden Gesamtsituation ergeben. Die Revision ist daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Kosten der Revisionsbeantwortung sind der Beklagten nicht zuzuerkennen, weil sie nicht auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen hat (RIS-Justiz RS0035962 ua).