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Entscheidung 9 ObA 29/26v×

Entscheidung 9 ObA 29/26v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA29/26v

Entscheidungsdatum

23.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch Mag. Lukas Bittighofer, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A* GmbH, *, vertreten durch HASCH UND PARTNER Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2026, GZ 7 Ra 96/25a-22, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]         1. Die Klage auf Anfechtung einer (rechtswirksamen) Kündigung nach Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG ist eine Rechtsgestaltungsklage; sie ist daher nicht auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses zu richten (RS0052018). Hat die Anfechtungsklage Erfolg, wird die Kündigung gemäß Paragraph 105, Absatz 7, ArbVG rückwirkend für unwirksam erklärt. Dass ein Rechtsgestaltungsurteil vorliegt bedeutet, dass erst die Aufhebung (Rechtsunwirksamerklärung) der Kündigung die Rechtslage verändert, mag dies auch rückwirkend geschehen (RS0052018 [T9]).

[2]         Ist die Kündigung oder Entlassung nach vertragsrechtlichen Grundsätzen rechtsunwirksam, so kommt nicht die Anfechtung nach Paragraphen 105, 106, ArbVG, sondern regelmäßig die Bekämpfung mittels Feststellungsklage in Betracht (RS0039015).

[3]              Die auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses gerichtete Klage stellt daher kein Minus gegenüber einer Rechtsgestaltungsklage dar, die erst mit ihrer Stattgebung, wenn auch rückwirkend, zu einem Weiterbestehen des Dienstverhältnisses führen kann.

[4]                 2. Das Gericht ist berechtigt, dem Urteilsspruch eine klare und deutliche, vom Begehren abweichende Fassung zu geben, wenn sich letztere im Wesentlichen mit dem Begehren deckt (RS0039357).

[5]         Eine Umdeutung kam aber im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin sowohl Vorbringen im Hinblick auf eine Anfechtung der Kündigung nach Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG als auch zu einer Unwirksamkeit der Kündigung nach Paragraph 879, ABGB erstattete. Damit war aber das von der Klägerin formulierte Klagebegehren auf Unwirksamkeitserklärung der Kündigung das nach der Klagserzählung gewollte. Ein weiteres (allenfalls Eventual-)Begehren auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses wurde trotz Erörterung durch das Erstgericht nicht erhoben.

[6]                 3. Das Berufungsgericht erachtete die Rechtsrüge der Klägerin als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Soweit die Revision dagegen einwendet, dass sie nur aus den getroffenen Tatsachenfeststellungen andere rechtliche Schlussfolgerungen gezogen habe, überzeugt das nicht. Die Berufung unterstellte der Feststellung, dass von zwei konkreten Personen „insbesondere Buchhaltungs- und Jahresabschlussangelegenheiten im Ausmaß von maximal 20 Stunden pro Woche“ geleistet wurden, einen in Bezug auf Umfang, Intensität, Zeitaufwand und Abstimmungsnotwendigkeit weit darüber hinausgehenden Inhalt, der sich weder aus dem erstgerichtlichen Urteil noch aus allgemeinen Erfahrungssätzen ableiten lässt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass sich die Berufung damit in ihrer Rechtsrüge zu dieser Frage vom festgestellten Sachverhalt entfernt, ist nicht zu beanstanden.

[7]                 4. Dass das Berufungsgericht weiters davon ausgehend eine Eingliederung dieser bei einer deutschen Tochtergesellschaft angestellten Personen in den Betrieb der Beklagten verneinte, ist nicht korrekturbedürftig.

[8]         5. Insgesamt gelingt es der Klägerin nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision der Klägerin ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

Textnummer

E147491

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:009OBA00029.26V.0423.000

Im RIS seit

20.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260423_OGH0002_009OBA00029_26V0000_000

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