Die Revision ist nicht berechtigt.
Soweit die Revisionswerberin weiterhin die Ansicht vertritt, der Lauf der Verjährungsfrist werde erst durch die Kenntnis des nach Art 77 iVm Art 104 B-VG vertretungsbefugten Organs der klagenden Partei in Lauf gesetzt, genügt es, auf die zutreffende Begründung des Berufungsurteiles und die Entscheidung SZ 60/204 hinzuweisen (§ 48 ASGG).Soweit die Revisionswerberin weiterhin die Ansicht vertritt, der Lauf der Verjährungsfrist werde erst durch die Kenntnis des nach Artikel 77, in Verbindung mit Artikel 104, B-VG vertretungsbefugten Organs der klagenden Partei in Lauf gesetzt, genügt es, auf die zutreffende Begründung des Berufungsurteiles und die Entscheidung SZ 60/204 hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Aus der unterschiedlichen Textierung von § 1489 ABGB ".... der
Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt
wurde ..." und von §§ 6 AHG und 5 OrgHG ".... an dem der
Schaden ... bekannt geworden ist ...." läßt sich entgegen der
Ansicht der Revisionswerberin nicht folgern, daß der Lauf der Verjährungsfrist nach den letztzitierten Bestimmungen erst mit Eintritt aller Schadensfolgen beginnt (siehe Schragel, Kommentar AHG2 Rz 222); ganz im Gegenteil führt das Fehlen einer der beiden im § 1489 ABGB genannten Voraussetzungen (Kenntnis von der Person des Schädigers) bei unveränderter Beibehaltung der weiteren Voraussetzung (Kenntns des Schadens) dazu, daß die Anforderungen für den Beginn der Verjährungsfrist nach dem AHG und dem OrgHG eher geringer anzusetzen sind als im allgemeinen Schadenersatzrecht. Der Schaden - Verlust der Sicherstellung für die hinterzogenen Eingangsabgaben - trat bereits mit der Freigabe und Ausfolgung der verwahrten Schmuckstücke ein. Der Umstand, daß es der klagenden Partei - durchaus vorhersehbar - nicht gelang, dem durch Verlust der Sicherstellung entstandenen Schaden nachträglich durch Erlangung einer anderen Befriedigungsmöglichkeit zu mindern oder auszugleichen, ist für den die Verjährungsfrist auslösenden Eintritt des Schadensfalles ohne Bedeutung. Soweit die Revisionswerberin vermeint, der Name des Schädigers sei den Zollbeamten am 23. Dezember 1985 noch nicht bekannt gewesen, ist ihr zu erwidern, daß die Beamten aufgrund der ihnen bekannten Umstände ohne nennenswerte Mühe binnen kurzer Frist hätten in Erfahrung bringen können, daß der Beklagte für die Ausfolgung des beschlagnahmten Schmuckes verantwortlich war (siehe SZ 44/115; SZ 50/87 ua), sodaß selbst bei analoger Anwendung des § 1489 ABGB der Lauf der Verjährungsfrist jedenfalls vor Ende des Jahres 1985 begonnen hätte. Davon abgesehen stellt aber § 5 OrgHG ebensowenig wie § 6 AHG auf die Kenntnis des Schädigers ab. Was das AHG betrifft, ist dies offensichtlich auf § 2 Abs 1 AHG zurückzuführen, wonach bei Geltendmachung des Amtshaftungsanspruches ein bestimmtes Organ nicht genannt werden muß (siehe Schragel aaO Rz 223). Daß auch im Organhaftpflichtrecht nicht Kenntnis des Schädigers gefordert wird, erscheint im Hinblick darauf sachlich gerechtfertigt, daß der geschädigte Rechtsträger die Zuordnung des Schadens an ein schuldtragendes Organ lediglich im eigenen, abgegrenzte Kompetenzen aufweisenden Organisationsbereich vorzunehmen hat.Ansicht der Revisionswerberin nicht folgern, daß der Lauf der Verjährungsfrist nach den letztzitierten Bestimmungen erst mit Eintritt aller Schadensfolgen beginnt (siehe Schragel, Kommentar AHG2 Rz 222); ganz im Gegenteil führt das Fehlen einer der beiden im Paragraph 1489, ABGB genannten Voraussetzungen (Kenntnis von der Person des Schädigers) bei unveränderter Beibehaltung der weiteren Voraussetzung (Kenntns des Schadens) dazu, daß die Anforderungen für den Beginn der Verjährungsfrist nach dem AHG und dem OrgHG eher geringer anzusetzen sind als im allgemeinen Schadenersatzrecht. Der Schaden - Verlust der Sicherstellung für die hinterzogenen Eingangsabgaben - trat bereits mit der Freigabe und Ausfolgung der verwahrten Schmuckstücke ein. Der Umstand, daß es der klagenden Partei - durchaus vorhersehbar - nicht gelang, dem durch Verlust der Sicherstellung entstandenen Schaden nachträglich durch Erlangung einer anderen Befriedigungsmöglichkeit zu mindern oder auszugleichen, ist für den die Verjährungsfrist auslösenden Eintritt des Schadensfalles ohne Bedeutung. Soweit die Revisionswerberin vermeint, der Name des Schädigers sei den Zollbeamten am 23. Dezember 1985 noch nicht bekannt gewesen, ist ihr zu erwidern, daß die Beamten aufgrund der ihnen bekannten Umstände ohne nennenswerte Mühe binnen kurzer Frist hätten in Erfahrung bringen können, daß der Beklagte für die Ausfolgung des beschlagnahmten Schmuckes verantwortlich war (siehe SZ 44/115; SZ 50/87 ua), sodaß selbst bei analoger Anwendung des Paragraph 1489, ABGB der Lauf der Verjährungsfrist jedenfalls vor Ende des Jahres 1985 begonnen hätte. Davon abgesehen stellt aber Paragraph 5, OrgHG ebensowenig wie Paragraph 6, AHG auf die Kenntnis des Schädigers ab. Was das AHG betrifft, ist dies offensichtlich auf Paragraph 2, Absatz eins, AHG zurückzuführen, wonach bei Geltendmachung des Amtshaftungsanspruches ein bestimmtes Organ nicht genannt werden muß (siehe Schragel aaO Rz 223). Daß auch im Organhaftpflichtrecht nicht Kenntnis des Schädigers gefordert wird, erscheint im Hinblick darauf sachlich gerechtfertigt, daß der geschädigte Rechtsträger die Zuordnung des Schadens an ein schuldtragendes Organ lediglich im eigenen, abgegrenzte Kompetenzen aufweisenden Organisationsbereich vorzunehmen hat.
Schließlich vermag der Oberste Gerichtshof auch nicht die Ansicht der Revisionswerberin zu teilen, die Vorschrift über die Hemmung der Verjährungsfrist im § 6 Abs 1 Satz 3 AHG sei analog auch auf das Organhaftpflichtverfahren anzuwenden. Durch das im § 8 AHG vorgeschriebene Aufforderungsverfahren wird die Einbringung der Klage des Geschädigten entsprechend verzögert; durch die Anordnung der Hemmung der Verjährungsfrist wird daher lediglich eine Privilegierung der Körperschaften des öffentlichen Rechtes gegenüber anderen einem geschädigten Dritten haftenden Personen vermieden. Im vorliegenden Fall liegt dem Klagsanspruch jedoch nicht die Schädigung eines außenstehenden Dritten, sondern die Schädigung des Arbeitgebers durch eine Verletzung der dem bei diesem im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses beschäftigten Arbeitnehmer obliegenden Dienstpflichten zugrunde. Die Haftung des Beamten gegenüber dem Rechtsträger entspricht anders als die des Rechtsträgers gegenüber dem Dritten nicht der deliktischen Haftung gegenüber jedermann, sondern der Haftung aus der Übertretung einer Vertragspflicht. Für die völlig verschiedenen Tatbestände der Haftung aus Delikt und aus Vertragsverletzung erscheint schon im Hinblick auf die unterschiedliche Regelung der Beweislast in den §§ 1296 und 1298 ABGB auch eine entsprechende Differenzierung bezüglich der Verjährung sachlich gerechtfertigt. So regelt insbesondere § 6 DHG die Verjährungsfrist für auf einem Versehen minderen Grades beruhende Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abweichend von der für Schadenersatzansprüche des geschädigten Dritten gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltenden allgemeinen Verjährungsfrist.Schließlich vermag der Oberste Gerichtshof auch nicht die Ansicht der Revisionswerberin zu teilen, die Vorschrift über die Hemmung der Verjährungsfrist im Paragraph 6, Absatz eins, Satz 3 AHG sei analog auch auf das Organhaftpflichtverfahren anzuwenden. Durch das im Paragraph 8, AHG vorgeschriebene Aufforderungsverfahren wird die Einbringung der Klage des Geschädigten entsprechend verzögert; durch die Anordnung der Hemmung der Verjährungsfrist wird daher lediglich eine Privilegierung der Körperschaften des öffentlichen Rechtes gegenüber anderen einem geschädigten Dritten haftenden Personen vermieden. Im vorliegenden Fall liegt dem Klagsanspruch jedoch nicht die Schädigung eines außenstehenden Dritten, sondern die Schädigung des Arbeitgebers durch eine Verletzung der dem bei diesem im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses beschäftigten Arbeitnehmer obliegenden Dienstpflichten zugrunde. Die Haftung des Beamten gegenüber dem Rechtsträger entspricht anders als die des Rechtsträgers gegenüber dem Dritten nicht der deliktischen Haftung gegenüber jedermann, sondern der Haftung aus der Übertretung einer Vertragspflicht. Für die völlig verschiedenen Tatbestände der Haftung aus Delikt und aus Vertragsverletzung erscheint schon im Hinblick auf die unterschiedliche Regelung der Beweislast in den Paragraphen 1296 und 1298 ABGB auch eine entsprechende Differenzierung bezüglich der Verjährung sachlich gerechtfertigt. So regelt insbesondere Paragraph 6, DHG die Verjährungsfrist für auf einem Versehen minderen Grades beruhende Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abweichend von der für Schadenersatzansprüche des geschädigten Dritten gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltenden allgemeinen Verjährungsfrist.
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kann schließlich auch das Aufforderungsverfahren gemäß § 7 OrgHG nicht als "zwingend angeordnete Vergleichsverhandlung" qualifiziert werden, sondern nur als dem Rechtsstreit vorgeschaltetes Mahnverfahren (vgl Schragel aaO Rz 240). Da dieses Verfahren anders als Vergleichsverhandlungen nicht eine Mitwirkung des Gegners, sondern nur eine Willensbetätigung des Gläubigers erfordert, hat es weder Einfluß auf Beginn noch auf Ablauf der Verjährungsfrist (vgl Harrer in Schwimann ABGB § 1478 Rz 7).Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kann schließlich auch das Aufforderungsverfahren gemäß Paragraph 7, OrgHG nicht als "zwingend angeordnete Vergleichsverhandlung" qualifiziert werden, sondern nur als dem Rechtsstreit vorgeschaltetes Mahnverfahren vergleiche Schragel aaO Rz 240). Da dieses Verfahren anders als Vergleichsverhandlungen nicht eine Mitwirkung des Gegners, sondern nur eine Willensbetätigung des Gläubigers erfordert, hat es weder Einfluß auf Beginn noch auf Ablauf der Verjährungsfrist vergleiche Harrer in Schwimann ABGB Paragraph 1478, Rz 7).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.