Rechtssatz RS0071046
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071046
Entscheidungsdatum
10.04.1991
Rechtssatz
Das Aufforderungsverfahren gemäß § 7 OrgHG kann nicht als "zwingend angeordnete Vergleichsverhandlung" qualifiziert werden, sondern nur als dem Rechtsstreit vorgeschaltetes Mahnverfahren. Da dieses Verfahren anders als Vergleichsverhandlungen nicht eine Mitwirkung des Gegners, sondern nur eine Willensbetätigung des Gläubigers erfordert, hat es weder Einfluß auf Beginn noch auf Ablauf der Verjährungsfrist.Das Aufforderungsverfahren gemäß Paragraph 7, OrgHG kann nicht als "zwingend angeordnete Vergleichsverhandlung" qualifiziert werden, sondern nur als dem Rechtsstreit vorgeschaltetes Mahnverfahren. Da dieses Verfahren anders als Vergleichsverhandlungen nicht eine Mitwirkung des Gegners, sondern nur eine Willensbetätigung des Gläubigers erfordert, hat es weder Einfluß auf Beginn noch auf Ablauf der Verjährungsfrist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0071046
Dokumentnummer
JJR_19910410_OGH0002_009OBA00029_9100000_004