Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber macht geltend, er habe das Klagebegehren ausdrücklich bestritten. Der Kläger hätte daher auch den vorzeitigen Eintritt der Fälligkeit der gesamten Abfertigung (in der Höhe des Neunfachen des monatlichen Entgeltes; § 23 Abs 4 AngG iVm § 2 Abs 1 ArbAbfG) beweisen müssen.Der Revisionswerber macht geltend, er habe das Klagebegehren ausdrücklich bestritten. Der Kläger hätte daher auch den vorzeitigen Eintritt der Fälligkeit der gesamten Abfertigung (in der Höhe des Neunfachen des monatlichen Entgeltes; Paragraph 23, Absatz 4, AngG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ArbAbfG) beweisen müssen.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte hat zur Behauptung des Klägers, der Beklagte habe sich bereit erklärt, die gesamte Abfertigung auf einmal anzuweisen, nichts vorgebracht, obwohl er das Klagebegehren der Höhe nach außer Streit gestellt und damit auch den begehrten Zinsenlauf (4 % seit dem Klagstag) unbestritten gelassen hat. Im Hinblick auf diese Erklärungen war das sonst grundsätzlich ausreichende unsubstantiierte Bestreiten des Vorbringens des Klägers jedenfalls im Hinblick auf die Nebenforderung an Zinsen als Geständnis anzusehen (SZ 47/3; SZ 55/116). Was die Hauptsache betrifft, ist aber die Abfertigung auch ohne Berücksichtigung der behaupteten Vereinbarung noch vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz (25. September 1989) fällig geworden, da das Dienstverhältnis des Klägers am 20. November 1988 endete (§ 23 Abs 4 AngG iVm § 2 Abs 1 ArbAbfG). Auch der Rechtsansicht des Beklagten, infolge Fehlens einer Beschäftigungsbewilligung des Klägers in der Zeit vom 20. Dezember 1969 bis 19. Jänner 1970 habe sein damaliges Dienstverhältnis geendet, so daß die vorher liegenden Dienstzeiten für die Berechnung der Abfertigung nicht zu berücksichtigen seien, ist nicht zu folgen. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung Arb 10.383 ausgesprochen hat, sind die einzelnen Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber zu einer Einheit zusammenzufassen und eine ununterbrochene Dauer des Dienstverhältnisses anzunehmen, wenn die Beschäftigung nur zur Zeit alljährlicher Betriebsferien in der Dauer von zwei bis drei Wochen unterbrochen wird. Daran könne auch nichts ändern, daß "der jeweilige Zeitablauf durch den Ablauf der jeweiligen Arbeitsbewilligung des" Arbeitnehmers bedingt war. Diese rechtliche Beurteilung beruht darauf, daß der Wille der Parteien bei einer derartigen Sachlage regelmäßig nicht auf eine vorübergehende Auflösung (mit allen daraus entspringenden Rechtswirkungen), sondern auf eine bloße Karenzierung des Arbeitsverhältnisses im Sinne eines Aussetzungsvertrages gerichtet ist. Soll der Arbeitnehmer nach den gesamten Umständen des Falles nur vorübergehend mit der Arbeit aussetzen, so daß der Arbeitgeber auf diesen später wieder zurückgreifen und der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt an derselben Arbeitsstätte wieder weiterarbeiten kann, ist im allgemeinen keine Beendigung, sondern eine Karenzierung anzunehmen (Runggaldier, DRdA 1986, 276 f; WBl 1988, 436; WBl 1989, 376; 9 Ob A 115/89). Im vorliegenden Fall bedurfte der Kläger einer Bewilligung seiner Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG); die Bewilligung wurde jeweils nur für ein Jahr erteilt. Diese genehmigten Beschäftigungsverhältnisse schlossen jeweils nahtlos aneinander an; nur Ende 1969 kam es infolge Abweisung eines Antrages auf Beschäftigungsbewilligung, die nachträglich wiederum erteilt wurde, zu einem kurzen Zeitraum, in dem der Kläger die erforderliche Beschäftigungsbewilligung (§ 3 AuslBG) nicht besaß. Da der Beklagte gar nicht behauptet hat, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers aus Anlaß dieser kurzen Unterbrechung abgewickelt wurde und die Unterbrechung überdies weitgehend in die Zeit der Weihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels fiel, lag eine Aussetzungsvereinbarung vor.Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte hat zur Behauptung des Klägers, der Beklagte habe sich bereit erklärt, die gesamte Abfertigung auf einmal anzuweisen, nichts vorgebracht, obwohl er das Klagebegehren der Höhe nach außer Streit gestellt und damit auch den begehrten Zinsenlauf (4 % seit dem Klagstag) unbestritten gelassen hat. Im Hinblick auf diese Erklärungen war das sonst grundsätzlich ausreichende unsubstantiierte Bestreiten des Vorbringens des Klägers jedenfalls im Hinblick auf die Nebenforderung an Zinsen als Geständnis anzusehen (SZ 47/3; SZ 55/116). Was die Hauptsache betrifft, ist aber die Abfertigung auch ohne Berücksichtigung der behaupteten Vereinbarung noch vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz (25. September 1989) fällig geworden, da das Dienstverhältnis des Klägers am 20. November 1988 endete (Paragraph 23, Absatz 4, AngG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ArbAbfG). Auch der Rechtsansicht des Beklagten, infolge Fehlens einer Beschäftigungsbewilligung des Klägers in der Zeit vom 20. Dezember 1969 bis 19. Jänner 1970 habe sein damaliges Dienstverhältnis geendet, so daß die vorher liegenden Dienstzeiten für die Berechnung der Abfertigung nicht zu berücksichtigen seien, ist nicht zu folgen. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung Arb 10.383 ausgesprochen hat, sind die einzelnen Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber zu einer Einheit zusammenzufassen und eine ununterbrochene Dauer des Dienstverhältnisses anzunehmen, wenn die Beschäftigung nur zur Zeit alljährlicher Betriebsferien in der Dauer von zwei bis drei Wochen unterbrochen wird. Daran könne auch nichts ändern, daß "der jeweilige Zeitablauf durch den Ablauf der jeweiligen Arbeitsbewilligung des" Arbeitnehmers bedingt war. Diese rechtliche Beurteilung beruht darauf, daß der Wille der Parteien bei einer derartigen Sachlage regelmäßig nicht auf eine vorübergehende Auflösung (mit allen daraus entspringenden Rechtswirkungen), sondern auf eine bloße Karenzierung des Arbeitsverhältnisses im Sinne eines Aussetzungsvertrages gerichtet ist. Soll der Arbeitnehmer nach den gesamten Umständen des Falles nur vorübergehend mit der Arbeit aussetzen, so daß der Arbeitgeber auf diesen später wieder zurückgreifen und der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt an derselben Arbeitsstätte wieder weiterarbeiten kann, ist im allgemeinen keine Beendigung, sondern eine Karenzierung anzunehmen (Runggaldier, DRdA 1986, 276 f; WBl 1988, 436; WBl 1989, 376; 9 Ob A 115/89). Im vorliegenden Fall bedurfte der Kläger einer Bewilligung seiner Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG); die Bewilligung wurde jeweils nur für ein Jahr erteilt. Diese genehmigten Beschäftigungsverhältnisse schlossen jeweils nahtlos aneinander an; nur Ende 1969 kam es infolge Abweisung eines Antrages auf Beschäftigungsbewilligung, die nachträglich wiederum erteilt wurde, zu einem kurzen Zeitraum, in dem der Kläger die erforderliche Beschäftigungsbewilligung (Paragraph 3, AuslBG) nicht besaß. Da der Beklagte gar nicht behauptet hat, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers aus Anlaß dieser kurzen Unterbrechung abgewickelt wurde und die Unterbrechung überdies weitgehend in die Zeit der Weihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels fiel, lag eine Aussetzungsvereinbarung vor.
Im übrigen sind aber gemäß § 23 Abs 1 AngG (iVm § 2 Abs 1 ArbAbfG) alle Zeiten, die der Arbeitnehmer in unmittelbar vorausgegangenen Arbeitsverhältnissen als Arbeiter oder Lehrling zum selben Arbeitgeber zurückgelegt hat, für die Abfertigung zu berücksichtigen. Die vom Gesetz verlangte unmittelbare Aufeinanderfolge bedeutet zwar nicht, daß ein Arbeitsverhältnis fugenlos an das nächste anschließen muß, doch schließen jedenfalls zu lange, etwa die Zeit der Betriebsferien übersteigende Unterbrechungen, eine Zusammenrechnung der unterbrochenen Arbeitszeiten aus (vgl Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte 114; Martinek-Schwarz, AngG6, 450, 461; Martinek-Schwarz, Abfertigung - Auflösung des Arbeitsverhältnisses 320; Bydlinski, Die Zusammenrechnung von Dienstzeiten als Abfertigungsproblem in der Bauwirtschaft, ZAS 1985, 127 f; WBl 1989, 376; 9 Ob A 115/89; vgl auch Arb 10.383).Im übrigen sind aber gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AngG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ArbAbfG) alle Zeiten, die der Arbeitnehmer in unmittelbar vorausgegangenen Arbeitsverhältnissen als Arbeiter oder Lehrling zum selben Arbeitgeber zurückgelegt hat, für die Abfertigung zu berücksichtigen. Die vom Gesetz verlangte unmittelbare Aufeinanderfolge bedeutet zwar nicht, daß ein Arbeitsverhältnis fugenlos an das nächste anschließen muß, doch schließen jedenfalls zu lange, etwa die Zeit der Betriebsferien übersteigende Unterbrechungen, eine Zusammenrechnung der unterbrochenen Arbeitszeiten aus vergleiche Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte 114; Martinek-Schwarz, AngG6, 450, 461; Martinek-Schwarz, Abfertigung - Auflösung des Arbeitsverhältnisses 320; Bydlinski, Die Zusammenrechnung von Dienstzeiten als Abfertigungsproblem in der Bauwirtschaft, ZAS 1985, 127 f; WBl 1989, 376; 9 Ob A 115/89; vergleiche auch Arb 10.383).
Schon von den Vorinstanzen wurde zutreffend ausgeführt, daß die wiederholten Abmeldungen des Klägers bei der Gebietskrankenkasse ohne Erklärung der Auflösung des Dienstverhältnisses für den Erwerb weiterer Anwartschaftszeiten auf die Abfertigung irrelevant waren, zumal der Arbeitgeber diese Vorgangsweise auf Anfrage des Klägers als unbeachtlich bezeichnet hat.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Beklagte keine Entlassung, sondern eine Kündigung ausgesprochen. Abgesehen davon hätte aber eine Entlassung wegen unverschuldeter Unfähigkeit zur weiteren Dienstleistung gemäß § 23 Abs 7 AngG iVm § 2 Abs 1 ArbAbfG einen Verlust des Abfertigungsanspruches nicht zur Folge gehabt (Martinek-Schwarz, AngG6, 496).Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Beklagte keine Entlassung, sondern eine Kündigung ausgesprochen. Abgesehen davon hätte aber eine Entlassung wegen unverschuldeter Unfähigkeit zur weiteren Dienstleistung gemäß Paragraph 23, Absatz 7, AngG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ArbAbfG einen Verlust des Abfertigungsanspruches nicht zur Folge gehabt (Martinek-Schwarz, AngG6, 496).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.