Rechtssatz
Die vom Gesetz verlangte unmittelbare Aufeinanderfolge bedeutet zwar nicht, dass ein Arbeitsverhältnis fugenlos an das nächste anschließen muss, doch schließen jedenfalls zu lange, etwa die Zeit der Betriebsferien übersteigende Unterbrechungen eine Zusammenrechnung der unterbrochenen Arbeitszeiten aus.
Schlagworte
Angestellte, Kettenarbeitsvertrag, Kettendienstvertrag, Kettenvertrag, Fortsetzen, Fortbestand, Weiterbestand, Dienstzeit, Berechnung, Bemessung, Einrechnung, Anrechnung, Höhe, Umfang, Ende, Beendigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028410
Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_009OBA00268_8800000_004