Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber ist der Ansicht, daß die Erklärung der Beklagten, dem Kläger für alle Belange, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, zurückgelegte Dienstzeiten bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten voll anzurechnen, im Sinne der zum selben Sachverhalt ergangenen Entscheidung ZAS 1986/8 (- dort hatte dieselbe Beklagte gegenüber einem anderen Kläger die mit Ausnahme des Übernahmsdatums wortwörtlich gleiche Erklärung abgegeben -) nur dahin verstanden werden könne, daß diese Dienstzeiten ohne Rücksicht auf allfällige Unterbrechungen anzurechnen sei. Die Kritik Georg Schimas an dieser Entscheidung sei unzutreffend und entferne sich überdies von dem damals festgestellten Sachverhalt. Dem ist nicht zu folgen.
Da die Erklärung der Beklagten im zitierten Vorprozeß ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen war, im vorliegenden Fall aber zu berücksichtigen ist, daß die Streitteile die Erklärung übereinstimmend anders verstanden haben, kann diesmal die Frage auf sich beruhen, ob die Erklärung der Beklagten zweifelsfrei als Anrechnungszusage aller Vordienstzeiten ohne Rücksicht auf allfällige Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses oder nur als Erklärung zu verstehen ist, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer anläßlich des Betriebsinhaberwechsels zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen und dabei insbesondere die vom Arbeitnehmer beim Vorgänger des Arbeitgebers geleistete Arbeitszeit als bei ihm selbst verbracht zu betrachten (§ 23 Abs 3 AngG iVm § 2 Abs 1 ArbAbfG), worauf der erläuternde Schlußsatz: "Sie haben deshalb gegen diesen (= den früheren Arbeitgeber) keinen Abfertigungsanspruch" hindeuten könnte. Im vorliegenden Rechtsstreit kann dies offen bleiben, weil der Kläger das Schreiben der Beklagten vom April 1983 (Beilage 2) so verstanden hat, daß sich durch die Übernahme des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte nichts ändern werde, sondern dieses wie bisher fortgesetzt werde. Der Kläger hat jedenfalls das Schreiben nicht so verstanden, daß die Beklagte seine unterbrochenen Arbeitszeiten beim Vordienstgeber für die Berechnung der Abfertigung zusammenrechnen und ihm dadurch eine bessere Rechtsstellung einräumen wollte; als er sie bei der Rechtsvorgängerin gehabt habe. Daß auch die Beklagte bei Abgabe ihrer Erklärung Beilage 2 dieser Ansicht war, ergibt sich aus den Verhandlungen, die sie mit den Vertretern der Belegschaft geführt hat, bei denen Einigung darüber erzielt worden war, daß die Arbeitnehmer mit allen Rechten übernommen werden sollten, die sie auch gegen die K*** KG gehabt hatten, aber insbesondere keine Vordienstzeiten angerechnet werden sollten, die nicht auch gegenüber der K*** KG anrechenbar gewesen waren. Diese Einigung fand auch in der Formulierung der Betriebsvereinbarung vom 15.März 1988 ihren Niederschlag.Da die Erklärung der Beklagten im zitierten Vorprozeß ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen war, im vorliegenden Fall aber zu berücksichtigen ist, daß die Streitteile die Erklärung übereinstimmend anders verstanden haben, kann diesmal die Frage auf sich beruhen, ob die Erklärung der Beklagten zweifelsfrei als Anrechnungszusage aller Vordienstzeiten ohne Rücksicht auf allfällige Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses oder nur als Erklärung zu verstehen ist, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer anläßlich des Betriebsinhaberwechsels zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen und dabei insbesondere die vom Arbeitnehmer beim Vorgänger des Arbeitgebers geleistete Arbeitszeit als bei ihm selbst verbracht zu betrachten (Paragraph 23, Absatz 3, AngG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ArbAbfG), worauf der erläuternde Schlußsatz: "Sie haben deshalb gegen diesen (= den früheren Arbeitgeber) keinen Abfertigungsanspruch" hindeuten könnte. Im vorliegenden Rechtsstreit kann dies offen bleiben, weil der Kläger das Schreiben der Beklagten vom April 1983 (Beilage 2) so verstanden hat, daß sich durch die Übernahme des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte nichts ändern werde, sondern dieses wie bisher fortgesetzt werde. Der Kläger hat jedenfalls das Schreiben nicht so verstanden, daß die Beklagte seine unterbrochenen Arbeitszeiten beim Vordienstgeber für die Berechnung der Abfertigung zusammenrechnen und ihm dadurch eine bessere Rechtsstellung einräumen wollte; als er sie bei der Rechtsvorgängerin gehabt habe. Daß auch die Beklagte bei Abgabe ihrer Erklärung Beilage 2 dieser Ansicht war, ergibt sich aus den Verhandlungen, die sie mit den Vertretern der Belegschaft geführt hat, bei denen Einigung darüber erzielt worden war, daß die Arbeitnehmer mit allen Rechten übernommen werden sollten, die sie auch gegen die K*** KG gehabt hatten, aber insbesondere keine Vordienstzeiten angerechnet werden sollten, die nicht auch gegenüber der K*** KG anrechenbar gewesen waren. Diese Einigung fand auch in der Formulierung der Betriebsvereinbarung vom 15.März 1988 ihren Niederschlag.
Damit kommt es aber auf ein davon abweichendes Verständnis, das der Kläger als redlicher Erklärungsempfänger aus der Erklärung der Beklagten Beilage 2 (allenfalls) hätte gewinnen dürfen, nicht an, weil er darauf nicht vertraut hat, sondern die Erklärung übereinstimmend mit der Beklagten verstanden hat. Das folgt aus dem richtigen Verständnis der Vertrauenstheorie, die nicht abstrakt den "Verkehr", sondern das Vertrauen eines konkreten Erklärungsempfängers schützt. Negativ bedeutet diese Auffassung beim Vertragsabschluß, daß ein "objektiver" Vertragsinhalt, der von den Partnern übereinstimmend nicht gewollt ist, auch nicht auf ihren Willen zurückgeführt werden kann (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 8 zu § 863; Rz 6 zu § 871; auch Rz 5 zu § 914; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 134; auch Koziol-Welser8 I 123; EvBl 1980/99; auch 1 Ob 689/78;Damit kommt es aber auf ein davon abweichendes Verständnis, das der Kläger als redlicher Erklärungsempfänger aus der Erklärung der Beklagten Beilage 2 (allenfalls) hätte gewinnen dürfen, nicht an, weil er darauf nicht vertraut hat, sondern die Erklärung übereinstimmend mit der Beklagten verstanden hat. Das folgt aus dem richtigen Verständnis der Vertrauenstheorie, die nicht abstrakt den "Verkehr", sondern das Vertrauen eines konkreten Erklärungsempfängers schützt. Negativ bedeutet diese Auffassung beim Vertragsabschluß, daß ein "objektiver" Vertragsinhalt, der von den Partnern übereinstimmend nicht gewollt ist, auch nicht auf ihren Willen zurückgeführt werden kann (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 8 zu Paragraph 863,; Rz 6 zu Paragraph 871,; auch Rz 5 zu Paragraph 914,; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 134; auch Koziol-Welser8 römisch eins 123; EvBl 1980/99; auch 1 Ob 689/78;
ähnlich zur falsa demonstratio SZ 26/129; EvBl 1958/257;
Arb. 10.637). Die Erklärung der Beklagten ist damit entsprechend dem tatsächlichen übereinstimmenden Verständnis der Beteiligten, also im Sinne ihres "natürlichen Konsenses" zu verstehen.
Im Sinne dieses natürlichen Konsenses hat die Beklagte nur die Verpflichtung übernommen, dem Kläger alle bei der K*** KG zurückgelegten Dienstzeiten so anzurechnen, daß sie als bei ihr selbst zurückgelegt gelten. Der Kläger kann daher den geltend gemachten höheren Abfertigungsanspruch aus der Zusammenrechnung unterbrochener Dienstzeiten bei der K*** KG gegen die Beklagte nur dann durchsetzen, wenn er diesen Anspruch auch gegen die K*** KG gehabt hätte. Dieser Anspruch könnte sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, aus dem (ausdrücklichen oder konkludenten) Abschluß von echten Aussetzungsverträgen anläßlich der jeweiligen wetterbedingten Unterbrechung der Arbeit im Winter ergeben.
Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 9 Ob A 73/88 vom 13. April 1988 (RdW 1988, 420 = WBl 1988, 436; ähnlich 9 Ob A 268/88; auch 9 Ob 901/88) ausgeführt hat, kann der Zweck solcher Aussetzungsverträge auf verschiedene Weise herbeigeführt werden. Entweder kann eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsvertrages vereinbart werden, verbunden mit der Abrede, zu einem in der Zukunft liegenden bestimmten oder zumindest bestimmbaren Zeitpunkt einen neuen Dienstvertrag einzugehen; die andere Möglichkeit, den angestrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen, besteht darin, eine Karenzierung des Dienstverhältnisses zu vereinbaren. Bei dieser wird der Arbeitsvertrag rechtlich nicht beendet; es werden nur die Hauptpflichten, die Arbeits- und Entgeltpflichten zum Ruhen gebracht. Dadurch unterscheidet sich der "echte" Aussetzungsvertrag (Karenzierungsvertrag) von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Marhold, Arbeits- und sozialrechtliche Probleme der Aussetzungsverträge, RdW 1984, 246; Runggaldier, Grenzen und Möglichkeiten der Aussetzung des Arbeitsvertrages; DRdA 1986, 275;
DRdA 1986, 214 = RdW 1985, 316 = JBl 1986, 402; zuletzt
9 Ob A 268/88; auch ZAS 1986/19, 133 = JBl 1986, 404; 9 Ob 901/88).
Wegen dieser verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten ist auch bei der Auslegung von Aussetzungsverträgen entsprechend den Regeln des § 914 ABGB nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Es sind die Umstände, unter denen die Willenserklärung abgegeben wurde, zu berücksichtigen und eine allenfalls undeutliche Äußerung zum Nachteil derjenigen auszulegen, der sich ihrer bediente (§ 915 zweiter Halbsatz ABGB). Überhaupt muß das Gesamtverhalten der Parteien Ausgangspunkt jeder Auslegung sein (Runggaldier aaO 276; VwGH 29.11.1984; RdW 1985, 115; 9 Ob A 268/88). Hiebei ist nicht so sehr auf die Wortwahl der Parteien, sondern auf die von ihnen bezweckte Regelung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen abzustellen. Soll der Arbeitnehmer auf Grund einer Absprache nur vorübergehend mit der Arbeit aussetzen, so daß der Arbeitgeber auf diesen zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückgreifen und der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt an derselben Arbeitsstelle wieder weiterarbeiten kann, ist im allgemeinen eine Aussetzung im eigentlichen Sinn, also eine Karenzierung anzunehmen, da die Parteien ihre vertragliche Bindung gerade nicht abbrechen, sondern lediglich auf eine bestimmte Zeit suspendieren wollen (9 Ob A 268/88). Selbst wenn die Aussetzungsvereinbarung ausdrücklich darauf gerichtet ist, daß der Arbeitsvertrag gelöst wird und zu einem späteren Zeitpunkt ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen werden soll, wird man, wenn die Parteien den einvernehmlich gelösten Arbeitsvertrag nicht oder nur zum Teil abwickeln und eine volle Anrechnung der Dienstzeiten und Anwartschaften aus diesem Arbeitsvertrag aus dem gleichzeitig abgeschlossenen aufschiebend bedingten Arbeitsvertrag vereinbaren, die Vereinbarung nicht mehr als Lösung, sondern als echte Karenzierungsvereinbarung qualifizieren müssen (Runggaldier, DRdA 1986, 276 f) zumal die Parteien typischerweise eine Konstruktion wählen, die einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld nach sich zieht (9 Ob 901/88).Wegen dieser verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten ist auch bei der Auslegung von Aussetzungsverträgen entsprechend den Regeln des Paragraph 914, ABGB nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Es sind die Umstände, unter denen die Willenserklärung abgegeben wurde, zu berücksichtigen und eine allenfalls undeutliche Äußerung zum Nachteil derjenigen auszulegen, der sich ihrer bediente (Paragraph 915, zweiter Halbsatz ABGB). Überhaupt muß das Gesamtverhalten der Parteien Ausgangspunkt jeder Auslegung sein (Runggaldier aaO 276; VwGH 29.11.1984; RdW 1985, 115; 9 Ob A 268/88). Hiebei ist nicht so sehr auf die Wortwahl der Parteien, sondern auf die von ihnen bezweckte Regelung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen abzustellen. Soll der Arbeitnehmer auf Grund einer Absprache nur vorübergehend mit der Arbeit aussetzen, so daß der Arbeitgeber auf diesen zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückgreifen und der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt an derselben Arbeitsstelle wieder weiterarbeiten kann, ist im allgemeinen eine Aussetzung im eigentlichen Sinn, also eine Karenzierung anzunehmen, da die Parteien ihre vertragliche Bindung gerade nicht abbrechen, sondern lediglich auf eine bestimmte Zeit suspendieren wollen (9 Ob A 268/88). Selbst wenn die Aussetzungsvereinbarung ausdrücklich darauf gerichtet ist, daß der Arbeitsvertrag gelöst wird und zu einem späteren Zeitpunkt ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen werden soll, wird man, wenn die Parteien den einvernehmlich gelösten Arbeitsvertrag nicht oder nur zum Teil abwickeln und eine volle Anrechnung der Dienstzeiten und Anwartschaften aus diesem Arbeitsvertrag aus dem gleichzeitig abgeschlossenen aufschiebend bedingten Arbeitsvertrag vereinbaren, die Vereinbarung nicht mehr als Lösung, sondern als echte Karenzierungsvereinbarung qualifizieren müssen (Runggaldier, DRdA 1986, 276 f) zumal die Parteien typischerweise eine Konstruktion wählen, die einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld nach sich zieht (9 Ob 901/88).
Gegen den Beendigungswillen sprechen aber auch ganz entschieden die Interessen des Arbeitgebers. So sehr die Beendigungsvariante dem Arbeitnehmer zur Realisierung des Anspruches auf Arbeitslosengeld recht sein wird, so wenig ist sie für den Arbeitgeber billig. Er will das Arbeitsverhältnis nicht nur deswegen aussetzen, um dem Arbeitnehmer einen zukünftigen Arbeitsplatz zu erhalten oder sich dessen Arbeitskraft zu sichern; ausgesetzt und nicht gekündigt wird aus der Sicht des Arbeitgebers vor allem deswegen, um sich durch Zusage der Wiedereinstellung die aus der Beendigung des Arbeitsvertrages erwachsenden Kosten zu ersparen. Wenn auch bei der Aussetzung des Arbeitsvertrages trotz der bloß vorübergehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abfertigung, die Urlaubsentschädigung oder die Urlaubsabfindung fällig wird, bräuchte man nicht auszusetzen, sondern könnte gleich - meist sogar objektiv betriebsbedingt - kündigen. Der Anreiz, sich zur Wiedereinstellung zu verpflichten, fiele weg, wird doch die Aussetzung gerade in Betrieben angewendet, die durch die Kosten der Abfertigungsverpflichtungen erst recht in noch größere Schwierigkeiten gelangen würden (Marhold RdW 1984, 246 f; 9 Ob 901/88).
An einer Abwicklung des dem Wortlaute nach gelösten Arbeitsvertrages fehlt es etwa dann, wenn dem Arbeitnehmer die Endabrechnung nicht ausgehändigt wird und die fälligen Zahlungen, so etwa die allfällige Urlaubsentschädigung, die Abfertigung und die anteiligen Sonderzahlungen nicht geleistet werden (Runggaldier, DRdA 1986, 277).
Da der Kläger ausreichend deutlich vorgebracht hat, daß es sich bei den vorübergehenden wetterbedingten Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses um bloße Aussetzungen gehandelt habe, ist die Rechtssache, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, noch nicht spruchreif. Den diesbezüglichen Ergänzungsaufträgen treten im übrigen beide Parteien nicht entgegen.
Die vom Gesetz für die Berücksichtigung von Zeiten für die Berechnung des Abfertigungsanspruches verlangte unmittelbare Aufeinanderfolge der Arbeitsverhältnisse bedeutet zwar nicht, daß ein Arbeitsverhältnis fugenlos an das nächste anschließen muß, doch schließen jedenfalls zu lange, etwa die Zeit der Betriebsferien übersteigende Unterbrechungen eine Zusammensetzung der unterbrochenen Arbeitszeiten aus (vgl. Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte 114; Martinek-Schwarz, AngG6, 450, 461;Die vom Gesetz für die Berücksichtigung von Zeiten für die Berechnung des Abfertigungsanspruches verlangte unmittelbare Aufeinanderfolge der Arbeitsverhältnisse bedeutet zwar nicht, daß ein Arbeitsverhältnis fugenlos an das nächste anschließen muß, doch schließen jedenfalls zu lange, etwa die Zeit der Betriebsferien übersteigende Unterbrechungen eine Zusammensetzung der unterbrochenen Arbeitszeiten aus vergleiche Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte 114; Martinek-Schwarz, AngG6, 450, 461;
Martinek-Schwarz, Abfertigung-Auflösung des Arbeitsverhältnisses 320; Bydlinski, Die Zusammenrechnung von Dienstzeiten als Abfertigungsproblem in der Bauwirtschaft, ZAS 1985, 127 f;
ZAS 1985/15; 9 Ob A 268/88). Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zutreffend das Vorliegen unmittelbar aufeinanderfolgender Arbeitsverhältnisse des Klägers verneint, so daß die Frage des Abschlusses von Aussetzungsvereinbarungen geprüft werden muß.
Die Behauptung des Rekurswerbers, die bei den wetterbedingten Unterbrechungen seines Arbeitsverhältnisses ausgesprochenen Kündigungen seien rechtsunwirksam, weil der Betriebsrat nicht verständigt worden sei (§ 105 Abs 1 ArbVG), ist eine unzulässige Neuerung, die er allerdings im zweiten Rechtsgang im Zuge der vom Berufungsgericht dem Erstgericht aufgetragenen Erörterung des Sachverhaltes vorbringen darf. Daß der Betriebsrat der K*** KG bei den vorübergehenden Arbeitsunterbrechungen des Klägers nicht eingeschaltet wurde, könnte allenfalls auch darauf hindeuten, daß eine endgültige Lösung des Arbeitsverhältisses durch Kündigung von beiden Seiten gar nicht beabsichtigt war.Die Behauptung des Rekurswerbers, die bei den wetterbedingten Unterbrechungen seines Arbeitsverhältnisses ausgesprochenen Kündigungen seien rechtsunwirksam, weil der Betriebsrat nicht verständigt worden sei (Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG), ist eine unzulässige Neuerung, die er allerdings im zweiten Rechtsgang im Zuge der vom Berufungsgericht dem Erstgericht aufgetragenen Erörterung des Sachverhaltes vorbringen darf. Daß der Betriebsrat der K*** KG bei den vorübergehenden Arbeitsunterbrechungen des Klägers nicht eingeschaltet wurde, könnte allenfalls auch darauf hindeuten, daß eine endgültige Lösung des Arbeitsverhältisses durch Kündigung von beiden Seiten gar nicht beabsichtigt war.
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.