Rechtssatz RS0021806
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021806
Entscheidungsdatum
10.05.1989
Rechtssatz
Gegen die Beendigungskonstruktion bei Aussetzungsverträgen sprechen aber ganz entschieden die Interessen des Arbeitgebers. Ausgesetzt und nicht gekündigt wird aus der Sicht des Arbeitgebers vor allem deswegen, um sich durch Zusage der Wiedereinstellung die aus der Beendigung des Arbeitsvertrages erwachsenden Kosten zu ersparen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021806
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19880427_OGH0002_0090OB00901_8800000_002