Gemäß § 46 Abs 1 Z 2 ASGG ist in Arbeits- und Sozialrechtssachen die ordentliche Revision in jedem Fall zulässig, sofern der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 50.000 S übersteigt. Die Ausführungen der Revisionsbeantwortung lassen diese Bestimmung außer Acht. Es bedurfte daher keines Ausspruches des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG ist in Arbeits- und Sozialrechtssachen die ordentliche Revision in jedem Fall zulässig, sofern der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 50.000 S übersteigt. Die Ausführungen der Revisionsbeantwortung lassen diese Bestimmung außer Acht. Es bedurfte daher keines Ausspruches des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision.
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Bei Veräußerung eines Unternehmens bewirkt die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter den bisherigen Bedingungen, daß der bisherige Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und der Übernehmer des Unternehmens mit allen Rechten und Pflichten an seine Stelle tritt (Arb. 10.711 mwH). Bietet - wie im vorliegenden Fall - der Erwerber des Unternehmens den Arbeitnehmern ausdrücklich die Übernahme der Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten an, so kann die Fortsetzung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer nur dahin verstanden werden, daß er der Übernahme des Arbeitsverhältnisses zustimmt. Zutreffend sind daher die Vorinstanzen zum Ergebnis gelangt, daß das Arbeitsverhältnis mit der erstbeklagten Partei mit der Veräußerung des Unternehmens beendet wurde und diese daher keine Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis mehr treffen.
Das Unternehmen wurde von der Nebenintervenientin erworben. In der dem Kläger zugekommenen und von ihm unterschriebenen Mitteilung ist diese auch als Übernehmerin des Unternehmens bezeichnet; sie bot die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses an. Durch die Fortsetzung der Arbeitsleistung durch den Kläger ist das Arbeitsverhältnis daher auf die Nebenintervenientin übergegangen. Nur sie war im weiteren Verlauf Vertragspartnerin des Klägers. Die zweitbeklagte Partei führte lediglich die Personalagenden der Nebenintervenientin und legte dies in ausreichender Weise offen. Ganz klar ergab sich dies aus der Mitteilung über den Unternehmensübergang, das die Nebenintervenientin als neue Arbeitgeberin bezeichnete, in deren Namen jedoch vor der zweitbeklagten Partei unterfertigt war. Dafür, daß diese in das Arbeitsverhältnis zum Kläger eingetreten wäre, fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Daß verschiedene, die Gehaltsverrechnung betreffende Schriftstücke von ihr gefertigt waren und sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Korrespondenz mit dem Kläger bezüglich der von ihm geltend gemachten Ansprüche führte, war in ihrer Funktion als Verwalterin der Personalagenden der Nebenintervenientin begründet und war im Hinblick auf die eindeutige Klarstellung im Anbotschreiben zur Übernahme des Dienstverhältnisses nicht geeignet, einen Zweifel daran zu begründen, daß sie nicht Arbeitnehmerin des Klägers war.
Dies unterscheidet den vorliegenden Fall auch von dem der in der Revision zitierten Entscheidung 9 Ob A 369/89 zugrundeliegenden Sachverhalt. Dort stand der Arbeitnehmer sechs verschiedenen Kapitalgesellschaften gegenüber, deren Firmenwortlaut sich nur durch den beigefügten Firmensitz unterschied; der Inhalt des Dienstzettels war so unklar gefaßt, daß nicht eindeutig erkennbar war, welche der von demselben Geschäftsführer vertretenen Gesellschaften Partnerin des Arbeitsvertrages war, zumal darauf das "Datum des Eintrittes in den Firmenverband" angeführt war und ebenso wie im Bewerbungsbogen im Kopf des Formblattes mehrere Gesellschaften aufschienen. Sonstige dem dortigen Kläger zugekommene Schriftstücke trugen nur den Aufdruck des Grundfirmenwortlautes ohne Angabe der die einzelnen Gesellschaften im Firmenwortlaut unterscheidenden Ortsangaben. Unter diesen Umständen gelangte der Oberste Gerichtshof dort zum Ergebnis, daß auch eine andere, als die im Dienstzettel nur deutlich spezifizierte Gesellschaft als Arbeitgeber anzusehen sei. Da hier aus dem Inhalt des Anbotes zur Übernahme des Arbeitsverhältnisses aber klar erkennbar war, daß die Nebenintervenientin auf Arbeitgeberseite in den Arbeitsvertrag eintrat, ist die Begründung dieser Vorentscheidung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
Die Frage, ob eine Richtigstellung der Parteibezeichnung zulässig gewesen wäre, kann unerörtert bleiben, weil der Kläger eine solche Prozeßerklärung nicht abgegeben hat.
Da die beklagten Parteien nicht passiv legitimiert sind, erübrigt sich auch ein Eingehen auf die inhaltliche Berechtigung des vom Kläger erhobenen Begehrens.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.