Entscheidungsgründe:
Das Arbeitsverhältnis der seit 1. 8. 1988 beim beklagten Verein beschäftigten Klägerin wurde vom Arbeitgeber am 12. 12. 1995 zum 31. 7. 1996 gekündigt. Über Intervention des Betriebsrates wurde der Kündigungstermin auf den 31. 8. 1996 verschoben.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis über den Kündigungstermin hinaus in ungekündigtem Zustand aufrecht besteht. Sie sei Ersatzmitglied des Betriebsrates gewesen und nach dem im Mai 1994 erfolgten Rücktritt des Betriebsratsmitgliedes Lynne G***** an deren Stelle in den Betriebsrat nachgerückt. Die ohne Zustimmung des Gerichts erfolgte Kündigung sei daher unwirksam.
Der beklagte Verein beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. G***** sei als Betriebsratsmitglied nicht wirksam zurückgetreten. Sie habe mit der Klägerin einen Tausch der jeweils eingenommenen Positionen vereinbart und habe ihren Rücktritt nur unter der Bedingung erklärt, Ersatzmitglied des Betriebsrates zu werden. Da ein derartiger Tausch nicht möglich sei, sei auch der Rücktritt nicht wirksam geworden. Als Ersatzmitglied habe die Klägerin keinen Kündigungsschutz genossen, weil die beklagte Partei weder vom Beginn noch vom Ende einer Vertretungstätigkeit rechtzeitig verständigt worden sei. Überdies genieße die Klägerin in keinem Falle Kündigungsschutz, weil die im Jahr 1993 durchgeführte Betriebsratswahl wegen Verletzung wesentlicher Wahlgrundsätze nichtig sei. In unzulässiger Weise sei die Wahl in drei getrennten Wahlgängen erfolgt, wobei Wahlvorschläge nur für den ersten Wahlgang zugelassen worden seien.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die Wahl des am 25. 5. 1993 konstituierten Betriebsrates fand zur Vermeidung einer Spaltung der Belegschaft entsprechend einem Beschluss der Betriebsversammlung in drei Stufen statt. In der ersten Stufe wählten die drei Abteilungen des beklagten Vereins (Verwaltung, Primärschule, Sekundarschule) je zwei bis vier Kandidaten. In der zweiten Stufe ermittelte die gesamte Belegschaft aus den in der ersten Stufe gewählten Kandidaten die in der dritten Stufe der Wahl zugrunde gelegte Wahlliste "gemäß österreichischem Recht". Im Zuge der Präsentation des Wahlablaufes in der Betriebsversammlung erläuterte der Betriebsratsvorsitzende, dass Wahlvorschläge bis spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag eingebracht werden könnten. Der genaue Inhalt der Wahlkundmachung ist nicht feststellbar.
Der schließlich gewählte Betriebsrat setzte sich aus dem Betriebsratsvorsitzenden, seinem Stellvertreter und den weiteren Mitgliedern Richard B*****, Lynne G***** und David G***** zusammen. Die Klägerin war zweites Ersatzmitglied.
Das Betriebsratsmitglied G***** erschien in der Folge nicht regelmäßig zu den Betriebsratssitzungen und ließ sich durch die Klägerin als Ersatzmitglied vertreten. G***** teilte dem Betriebsratsvorsitzenden schriftlich mit, keine Zeit für die Versammlungen zu haben; sie habe mit ihrer Bewerbung einen Fehler gemacht und wäre dankbar, wenn sie sofort zurücktreten könnte, wie immer man das bezeichne. Mit einem weiteren Schreiben vom 31. 5. 1994 teilte sie dem Betriebsratsvorsitzenden mit, von ihrer Position innerhalb des Betriebsrates als Vertreterin des Verwaltungspersonals zurückzutreten und diese mit sofortiger Wirkung an die Klägerin zu übergeben. Sie trete nunmehr an deren Stelle als Ersatzmitglied des Betriebsrates für das Verwaltungspersonal. Der damalige Direktor der Schule wurde im Juni 1994 mündlich vom Betriebsratsvorsitzenden vom Inhalt des Schreibens vom 31. 5. 1994 verständigt. Seinem Nachfolger war nur die ursprüngliche Zusammensetzung des Betriebsrates bekannt; bei seiner ersten Zusammenkunft mit dem Betriebsrat im Oktober 1995 - jedenfalls vor dem 24. 10. 1995 - teilte ihm der Betriebsratsvorsitzende mit, das G***** ersucht habe, mit der Klägerin tauschen zu dürfen; diese sei nun zweite stellvertretende Vorsitzende.
Im Juli 1994 war Richard B***** aus seiner Betriebsratsfunktion ausgeschieden.
Am 7. 11. 1995 teilte G*****, die beabsichtigte, sich im ersten Halbjahr wegen einer Auslandstätigkeit von der Beklagten beurlauben zu lassen, dem Betriebsratsvorsitzenden mit, noch immer Vertreterin des Verwaltungspersonals im Betriebsrat zu sein; die Klägerin sei ihre interimistische Vertreterin. Sie wolle ihre frühere Position wieder einnehmen. Mit Schreiben vom 22. 11. 1995 verständigte darauf der Betriebsratsvorsitzende den Vorstandsvorsitzenden des Beklagten davon, dass G***** ihre Position bis zum Ende des Kalenderjahres wieder aufnehmen und danach von der Klägerin ersetzt werde. Am 29. 11. 1995 teilte der Direktor der Beklagten dem Betriebsratsvorsitzenden die Absicht mit, die Beklagte zu kündigen. Der Vorsitzende informierte daraufhin den Direktor mit Schreiben vom 5. 12. 1995, dass er nach Einholung von Rechtsauskünften darüber belehrt worden sei, dass G***** aus dem Betriebsrat ausgeschieden und die Klägerin nach wie vor Betriebsratsmitglied sei.
Nach Ablauf der dreimonatigen Schutzfrist nach dem Ende der Betriebsratsfunktionsperiode wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin vom Beklagten mit Schreiben vom 11. 9. 1997 erneut - nunmehr zum 31. 8. 1998 - gekündigt. Diese Eventualkündigung wurde von der Klägerin angefochten. Das über die Anfechtungsklage eingeleitete Verfahren ist bis zur Rechtskraft des hier zu beurteilenden Verfahrens unterbrochen.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, nicht prüfen zu müssen, welche Absicht G***** mit ihrem Schreiben vom 31. 5. 1994 verfolgt habe. Zur Erlangung des Kündigungsschutzes genüge es, dass sie als Ersatzmitglied ein an der Mandatsausübung verhindertes Betriebsratsmitglied durch mindestens zwei Wochen ununterbrochen vertreten habe. Da der damalige Direktor des Beklagten ohne unnötigen Aufschub von der Vertretungstätigkeit informiert worden sei, habe sie bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung ihrer Tätigkeit Kündigungsschutz genossen, sodass die Kündigung unwirksam sei. Da den Beschäftigten nie erklärt worden sei, dass andere Wahlvorschläge unmöglich seien, sei auch der Einwand, die Betriebsratswahl sei nichtig, unberechtigt.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und vertrat folgende Rechtsauffassung:
Da die Betriebsratswahl innerhalb der Anfechtungsfrist des § 59 ArbVG nicht angefochten worden und sie auch nicht wegen Verletzung elementarster Wahlgrundsätze nichtig sei, sei der Betriebsrat wirksam gewählt worden. Die allfällige anfängliche Unwirksamkeit des Nachrückens der nur als zweites Ersatzmitglied gewählten Klägerin sei jedenfalls durch das Ausscheiden eines weiteren Betriebsratsmitglieds im Juli 1995 saniert worden. Nach § 120 Abs 4 Z 1 ArbVG gelte der Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder auch für Ersatzmitglieder, die an der Betriebsratsausübung verhinderte Betriebsratsmitglieder durch mindestens zwei Wochen ununterbrochen vertreten haben, bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit, sofern der Betriebsinhaber vom Beginn und Ende der Vertretung ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis gesetzt werde. Dem damaligen Direktor des Beklagten sei durch die mündliche Verständigung vom "Tausch" der Betriebsratsfunktionen zwischen G***** und der Klägerin bewusst gewesen, dass nunmehr die Klägerin im Betriebsrat tätig sei. Dies reiche aus, um der Klägerin jedenfalls den Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder des Betriebsrates zu verschaffen. Die Vorschrift über die Notwendigkeit der ohne unnötigen Aufschub zu erfolgenden Verständigung des Betriebsinhabers sei dahin zu interpretieren, dass die Verständigung jedenfalls ab dem Zeitpunkt, in dem sie erfolge, als wirksam anzusehen sei. Hier sei zum Zeitpunkt der Kündigung der Klägerin seit der Verständigung des Direktors des Beklagten die 14-Tage-Frist des § 120 Abs 4 Z 1 ArbVG abgelaufen gewesen. Die Kündigung, die innerhalb der ab der - möglicherweise verfehlten - Bekanntgabe des Endes der Vertretungstätigkeit laufenden dreimonatigen Schutzfrist ausgesprochen worden sei, sei daher unwirksam.Da die Betriebsratswahl innerhalb der Anfechtungsfrist des Paragraph 59, ArbVG nicht angefochten worden und sie auch nicht wegen Verletzung elementarster Wahlgrundsätze nichtig sei, sei der Betriebsrat wirksam gewählt worden. Die allfällige anfängliche Unwirksamkeit des Nachrückens der nur als zweites Ersatzmitglied gewählten Klägerin sei jedenfalls durch das Ausscheiden eines weiteren Betriebsratsmitglieds im Juli 1995 saniert worden. Nach Paragraph 120, Absatz 4, Ziffer eins, ArbVG gelte der Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder auch für Ersatzmitglieder, die an der Betriebsratsausübung verhinderte Betriebsratsmitglieder durch mindestens zwei Wochen ununterbrochen vertreten haben, bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit, sofern der Betriebsinhaber vom Beginn und Ende der Vertretung ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis gesetzt werde. Dem damaligen Direktor des Beklagten sei durch die mündliche Verständigung vom "Tausch" der Betriebsratsfunktionen zwischen G***** und der Klägerin bewusst gewesen, dass nunmehr die Klägerin im Betriebsrat tätig sei. Dies reiche aus, um der Klägerin jedenfalls den Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder des Betriebsrates zu verschaffen. Die Vorschrift über die Notwendigkeit der ohne unnötigen Aufschub zu erfolgenden Verständigung des Betriebsinhabers sei dahin zu interpretieren, dass die Verständigung jedenfalls ab dem Zeitpunkt, in dem sie erfolge, als wirksam anzusehen sei. Hier sei zum Zeitpunkt der Kündigung der Klägerin seit der Verständigung des Direktors des Beklagten die 14-Tage-Frist des Paragraph 120, Absatz 4, Ziffer eins, ArbVG abgelaufen gewesen. Die Kündigung, die innerhalb der ab der - möglicherweise verfehlten - Bekanntgabe des Endes der Vertretungstätigkeit laufenden dreimonatigen Schutzfrist ausgesprochen worden sei, sei daher unwirksam.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bzw. Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit dem Antrag, es iS der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, die Betriebsratswahl sei nicht nichtig, ist zutreffend. Insofern reicht es aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist dazu den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, die Betriebsratswahl sei nicht nichtig, ist zutreffend. Insofern reicht es aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ergänzend ist dazu den Revisionsausführungen entgegenzuhalten: