Rechtssatz RS0050997
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050997
Geschäftszahl
4Ob51/82; 9ObA3/00g
Entscheidungsdatum
16.02.2000
Rechtssatz
Die Bedeutung der einmonatigen Anfechtungsfrist des § 59 ArbVG liegt vor allem darin, daß bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist die Wahl des Betriebsrates ungeachtet allfälliger Mängel des Wahlverfahrens unanfechtbar wird; die Gültigkeit der Wahl - und damit auch der ihr vorangegangenen Berufung des Wahlvorstandes nach § 54 ArbVG - kann dann insbesondere auch im Verfahren vor anderen Behörden nicht mehr untersucht werden.Die Bedeutung der einmonatigen Anfechtungsfrist des Paragraph 59, ArbVG liegt vor allem darin, daß bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist die Wahl des Betriebsrates ungeachtet allfälliger Mängel des Wahlverfahrens unanfechtbar wird; die Gültigkeit der Wahl - und damit auch der ihr vorangegangenen Berufung des Wahlvorstandes nach Paragraph 54, ArbVG - kann dann insbesondere auch im Verfahren vor anderen Behörden nicht mehr untersucht werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 51/82
Entscheidungstext OGH 14.06.1983 4 Ob 51/82
Veröff: Arb 10273
- 9 ObA 3/00g
Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 ObA 3/00g
nur: Die Bedeutung der einmonatigen Anfechtungsfrist des § 59 ArbVG liegt vor allem darin, daß bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist die Wahl des Betriebsrates ungeachtet allfälliger Mängel des Wahlverfahrens unanfechtbar wird. (T1); Veröff: SZ 73/30
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0050997
Dokumentnummer
JJR_19830614_OGH0002_0040OB00051_8200000_001