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Rechtssatz RS0050997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0050997

Geschäftszahl

4Ob51/82; 9ObA3/00g

Entscheidungsdatum

16.02.2000

Rechtssatz

Die Bedeutung der einmonatigen Anfechtungsfrist des Paragraph 59, ArbVG liegt vor allem darin, daß bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist die Wahl des Betriebsrates ungeachtet allfälliger Mängel des Wahlverfahrens unanfechtbar wird; die Gültigkeit der Wahl - und damit auch der ihr vorangegangenen Berufung des Wahlvorstandes nach Paragraph 54, ArbVG - kann dann insbesondere auch im Verfahren vor anderen Behörden nicht mehr untersucht werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 51/82
    Entscheidungstext OGH 14.06.1983 4 Ob 51/82
    Veröff: Arb 10273
  • 9 ObA 3/00g
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 ObA 3/00g
    nur: Die Bedeutung der einmonatigen Anfechtungsfrist des § 59 ArbVG liegt vor allem darin, daß bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist die Wahl des Betriebsrates ungeachtet allfälliger Mängel des Wahlverfahrens unanfechtbar wird. (T1); Veröff: SZ 73/30

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0050997

Dokumentnummer

JJR_19830614_OGH0002_0040OB00051_8200000_001