Die Revision ist zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Das - ohnehin nicht nahtlos geltende - Verbot der Frauennachtarbeit erfuhr mit dem Gesetz über die Änderung des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen, BGBl I Nr 5/1998, eine wesentliche Änderung: Mit dem am 1. 1. 1998 in Kraft getretenen § 4c Frauen-Nachtarbeitsgesetz wurde Folgendes bestimmt: „Ausnahmen durch Kollektivvertrag:Das - ohnehin nicht nahtlos geltende - Verbot der Frauennachtarbeit erfuhr mit dem Gesetz über die Änderung des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 1998,, eine wesentliche Änderung: Mit dem am 1. 1. 1998 in Kraft getretenen Paragraph 4 c, Frauen-Nachtarbeitsgesetz wurde Folgendes bestimmt: „Ausnahmen durch Kollektivvertrag:
Abs 1: Der Kollektivvertrag kann Ausnahmen vom Frauennachtarbeitsverbot zulassen, wenn der Kollektivvertrag Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gleichermaßen erfasst, einen Anspruch auf Versetzung bei nachweislicher Gesundheitsgefährdung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten vorsieht und geeignete Ausgleichsmaßnahmen zur Milderung oder zum Ausgleich der Belastungen durch die Nachtarbeit festlegt, wobei auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu 12 Jahren Bedacht genommen werden soll.Absatz eins :, Der Kollektivvertrag kann Ausnahmen vom Frauennachtarbeitsverbot zulassen, wenn der Kollektivvertrag Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gleichermaßen erfasst, einen Anspruch auf Versetzung bei nachweislicher Gesundheitsgefährdung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten vorsieht und geeignete Ausgleichsmaßnahmen zur Milderung oder zum Ausgleich der Belastungen durch die Nachtarbeit festlegt, wobei auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu 12 Jahren Bedacht genommen werden soll.
Abs 2: die Betriebsvereinbarung kann unter den Voraussetzungen des Abs 1 Ausnahmen zulassen, wenn der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt."Absatz 2 :, die Betriebsvereinbarung kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Ausnahmen zulassen, wenn der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt."
Außerhalb des Rahmenvertrags für die holzverarbeitende Industrie schlossen die Kollektivvertragspartner (Fachverband der holzverarbeitenden Industrie Österreichs und Österreichischer Gewerkschaftsbund/Gewerkschaft Bau-Holz) am 27. 10. 1998 einen mit 1. 10. 1998 in Kraft tretenden und vorläufig bis 30. 6. 1999 befristeten „Kollektivvertrag über die Frauennachtarbeit in der holzverarbeitenden Industrie" ab, der persönlich für alle ArbeitnehmerInnen galt, die in den Betrieben und selbständigen Betriebsabteilungen, die dem Fachverband der holzverarbeitenden Industrie angehörten, beschäftigt waren. Schon damals wurde im Art II des KollV neben der Befristung festgehalten, dass die Absicht bestehe, diesen Kollektivvertrag nach dem 30. 6. 1999 in einen unbefristeten zu verlängern. Art III des KollV gibt in seinem Abs 1 zunächst die Intention des § 4c des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit für Frauen wieder, wonach Frauen gleichermaßen wie Männer auch während der Nacht beschäftigt werden dürfen. Dies ist nach Art III Abs 1 des Kollektivvertrags zulässig, wenn in einer Betriebsvereinbarung bzw in Betrieben, in denen kein Betriebsrat eingerichtet ist, durch schriftliche Einzelvereinbarung geeignete Ausgleichsmaßnahmen zur Milderung oder zum Ausgleich der Belastungen durch die Nachtarbeit vorgesehen sind. Hiebei ist nach Maßgabe des Abs 2, soweit bei Inkrafttreten des Kollektivvertrags Dienstverhältnisse bereits aufrecht sind, bei denen erstmalig eine Tätigkeit in der Nacht aufgenommen wird, auf die Transportmöglichkeiten von und zum Betrieb Bedacht zu nehmen. Diese Maßnahmen müssen für die im betreffenden Betriebsteil in der Nacht ab 1. 10. 1998 beschäftigten Frauen und Männer unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gleich sein. Abs 2 des Art III bestimmt: „Die folgenden Bestimmungen gelten nur für jene Betriebsteile, für die ab dem 1. 10. 1998 Frauennachtarbeit eingeführt wird.Außerhalb des Rahmenvertrags für die holzverarbeitende Industrie schlossen die Kollektivvertragspartner (Fachverband der holzverarbeitenden Industrie Österreichs und Österreichischer Gewerkschaftsbund/Gewerkschaft Bau-Holz) am 27. 10. 1998 einen mit 1. 10. 1998 in Kraft tretenden und vorläufig bis 30. 6. 1999 befristeten „Kollektivvertrag über die Frauennachtarbeit in der holzverarbeitenden Industrie" ab, der persönlich für alle ArbeitnehmerInnen galt, die in den Betrieben und selbständigen Betriebsabteilungen, die dem Fachverband der holzverarbeitenden Industrie angehörten, beschäftigt waren. Schon damals wurde im Artikel römisch zwei, des KollV neben der Befristung festgehalten, dass die Absicht bestehe, diesen Kollektivvertrag nach dem 30. 6. 1999 in einen unbefristeten zu verlängern. Artikel römisch drei, des KollV gibt in seinem Absatz eins, zunächst die Intention des Paragraph 4 c, des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit für Frauen wieder, wonach Frauen gleichermaßen wie Männer auch während der Nacht beschäftigt werden dürfen. Dies ist nach Artikel römisch drei, Absatz eins, des Kollektivvertrags zulässig, wenn in einer Betriebsvereinbarung bzw in Betrieben, in denen kein Betriebsrat eingerichtet ist, durch schriftliche Einzelvereinbarung geeignete Ausgleichsmaßnahmen zur Milderung oder zum Ausgleich der Belastungen durch die Nachtarbeit vorgesehen sind. Hiebei ist nach Maßgabe des Absatz 2,, soweit bei Inkrafttreten des Kollektivvertrags Dienstverhältnisse bereits aufrecht sind, bei denen erstmalig eine Tätigkeit in der Nacht aufgenommen wird, auf die Transportmöglichkeiten von und zum Betrieb Bedacht zu nehmen. Diese Maßnahmen müssen für die im betreffenden Betriebsteil in der Nacht ab 1. 10. 1998 beschäftigten Frauen und Männer unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gleich sein. Absatz 2, des Artikel römisch drei, bestimmt: „Die folgenden Bestimmungen gelten nur für jene Betriebsteile, für die ab dem 1. 10. 1998 Frauennachtarbeit eingeführt wird.
a) Nachtarbeit ist nur zulässig, soweit eine freiwillige abgeschlossene schriftliche Vereinbarung (Dienstzettel) vorliegt. Lehnen Arbeitnehmer eine solche Vereinbarung ab, darf aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis nicht beendet werden und ihnen daraus keine sonstigen Nachteile im Arbeitsverhältnis erwachsen.
b) Der Arbeitgeber ist nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten verpflichtet, den Arbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einem geeigneten Tagesarbeitsplatz für die Dauer nachfolgender Hinderungsgründe zu verwenden:
- bei nachweislicher Gesundheitsgefährdung
- bei unbedingt notwendigen Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu 12 Jahren: Diese Begründung kann nicht herangezogen werden, wenn im gemeinsamen Haushalt eine andere Person lebt, die die entsprechenden Betreuungs- und Sorgepflichten durchführen kann. Umstände, die beim Abschluss der Vereinbarung bereits vorgelegen sind, können nicht herangezogen werden. Ist eine Versetzung auf einen anderen geeigneten Tagesarbeitsplatz aus betrieblichen Gründen nicht möglich oder erfolgt sie nicht binnen 14 Tagen, steht dem Arbeitnehmer die Möglichkeit des berechtigten vorzeitigen Austrittes offen. ..."
Am 21. 6. 1999 wurde erneut - außerhalb des Rahmenkollektivvertrags - ein „Kollektivvertrag über die Frauenarbeit in der holzverarbeitenden Industrie" abgeschlossen, der inhaltlich dem Vorgänger-Kollektivvertrag folgt und in dessen Art II „Geltungsdauer" es heißt: „Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. 7. 1999 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, mittels eingeschriebenen Briefes zum Letzten eines Kalendermonats jederzeit gekündigt werden." Eine solche Kündigung steht genauso wenig fest wie die Ersetzung dieses Kollektivvertrags durch einen nachfolgenden.Am 21. 6. 1999 wurde erneut - außerhalb des Rahmenkollektivvertrags - ein „Kollektivvertrag über die Frauenarbeit in der holzverarbeitenden Industrie" abgeschlossen, der inhaltlich dem Vorgänger-Kollektivvertrag folgt und in dessen Artikel römisch zwei, „Geltungsdauer" es heißt: „Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. 7. 1999 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, mittels eingeschriebenen Briefes zum Letzten eines Kalendermonats jederzeit gekündigt werden." Eine solche Kündigung steht genauso wenig fest wie die Ersetzung dieses Kollektivvertrags durch einen nachfolgenden.
Mit dem EU-Nachtarbeits-Anpassungsgesetz, BGBl I Nr 122/2002, wurde das Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen mit Ablauf des 31. 7. 2002 außer Kraft gesetzt. Im Arbeitszeitgesetz wurde folgender § 12c eingeführt: „Versetzung. Der Nachtarbeitnehmer hat auf Verlangen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten, wennMit dem EU-Nachtarbeits-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2002,, wurde das Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen mit Ablauf des 31. 7. 2002 außer Kraft gesetzt. Im Arbeitszeitgesetz wurde folgender Paragraph 12 c, eingeführt: „Versetzung. Der Nachtarbeitnehmer hat auf Verlangen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten, wenn
1. die weitere Verrichtung von Nachtarbeit die Gesundheit nachweislich gefährdet oder
2. die Bedachtnahme auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu 12 Jahren dies erfordert, für die Dauer dieser Betreuungspflichten."
Der aus der Aufhebung des § 4c Frauen-Nachtarbeitsgesetz gezogene Schluss der Beklagten, dass der Kollektivvertrag über die Frauennachtarbeit in der holzverarbeitenden Industrie „unwirksam" geworden sei, entbehrt einer rechtlichen Grundlage: Zwar war § 4c Frauen-Nachtarbeitsgesetz unzweifelhaft der Anlass für den Abschluss dieses - trotz seiner Bezeichnung geschlechtsneutralen - Kollektivvertrags, doch hat dieser, wie andere Kollektivverträge auch, seine rechtliche Grundlage in den §§ 2 f des Arbeitsverfassungsgesetzes. Mangels eines der in § 17 ArbVG vorgesehenen Endigungsgründe ist davon auszugehen, dass der Kollektivvertrag über die Frauennachtarbeit in der holzverarbeitenden Industrie nach wie vor in Kraft ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es ohne Belang, dass dieser Kollektivvertrag im Rahmenkollektivvertrag für die holzverarbeitende Industrie Österreichs nicht erwähnt ist, zumal er nie in diesen aufgenommen worden, sondern jeweils selbständig abgeschlossen worden war.Der aus der Aufhebung des Paragraph 4 c, Frauen-Nachtarbeitsgesetz gezogene Schluss der Beklagten, dass der Kollektivvertrag über die Frauennachtarbeit in der holzverarbeitenden Industrie „unwirksam" geworden sei, entbehrt einer rechtlichen Grundlage: Zwar war Paragraph 4 c, Frauen-Nachtarbeitsgesetz unzweifelhaft der Anlass für den Abschluss dieses - trotz seiner Bezeichnung geschlechtsneutralen - Kollektivvertrags, doch hat dieser, wie andere Kollektivverträge auch, seine rechtliche Grundlage in den Paragraphen 2, f des Arbeitsverfassungsgesetzes. Mangels eines der in Paragraph 17, ArbVG vorgesehenen Endigungsgründe ist davon auszugehen, dass der Kollektivvertrag über die Frauennachtarbeit in der holzverarbeitenden Industrie nach wie vor in Kraft ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es ohne Belang, dass dieser Kollektivvertrag im Rahmenkollektivvertrag für die holzverarbeitende Industrie Österreichs nicht erwähnt ist, zumal er nie in diesen aufgenommen worden, sondern jeweils selbständig abgeschlossen worden war.
Die Beklagte vermag auch nicht aufzuzeigen, dass der vorliegenden, für ArbeitnehmerInnen gegenüber der AZG-Regelung günstigeren KollV-Bestimmung zwingendes Recht entgegenstünde (RIS-Justiz RS0050828).
Zur eingewendeten Verspätung: Auch für den Austritt des Arbeitnehmers gilt der Grundsatz der unverzüglichen Geltendmachung (RIS-Justiz RS0028687). Doch gilt beim vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers auch, dass der Arbeitgeber für alle den Untergang des Austrittsrechts maßgebenden Umstände behauptungs- und beweispflichtig ist (RIS-Justiz RS0029249 [T9]). In diesem Zusammenhang hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), dass das einzige Vorbringen der beklagten Arbeitgeberin, das Schreiben der Arbeiterkammer vom 8. 11. 2006 sei nicht rechtzeitig gewesen (AS 26) dieser Behauptungs- und Beweispflicht auch nicht annähernd nachkommt.Zur eingewendeten Verspätung: Auch für den Austritt des Arbeitnehmers gilt der Grundsatz der unverzüglichen Geltendmachung (RIS-Justiz RS0028687). Doch gilt beim vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers auch, dass der Arbeitgeber für alle den Untergang des Austrittsrechts maßgebenden Umstände behauptungs- und beweispflichtig ist (RIS-Justiz RS0029249 [T9]). In diesem Zusammenhang hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), dass das einzige Vorbringen der beklagten Arbeitgeberin, das Schreiben der Arbeiterkammer vom 8. 11. 2006 sei nicht rechtzeitig gewesen (AS 26) dieser Behauptungs- und Beweispflicht auch nicht annähernd nachkommt.
Im Übrigen geht das Berufungsgericht auch zutreffend davon aus, dass der rechtsunkundigen Klägerin in ihrer Situation auch eine entsprechende Frist für Überlegung und Auskunftseinholung gewährt werden musste. Zieht man in Betracht, dass in den maßgeblichen Zeitraum ein Feiertag (Allerheiligen) sowie ein Wochenende fielen, ist der mit 8. 11. 2006 ausgesprochene Austritt auch nicht als verspätet zu werten.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.