Begründung:
Der Kläger begehrt vom Beklagten S 127.643,99 brutto sA. Er brachte vor, er sei vom 1.Juli 1984 bis 3.Juli 1985 als Schankbursche in der vom Beklagten betriebenen Diskothek "Happy Night" in Igls beschäftigt gewesen. Am 3.Juli 1985 habe er ein Schreiben des Steuerberaters des Beklagten erhalten, dem er entnommen habe, daß er entlassen sei. Tatsächlich habe er trotz einer bei einem Arbeitsunfall am 28.Mai 1985 erlittenen Rippenprellung noch am 29.Mai und 30.Mai 1985 weitergearbeitet, weil ein Personalengpaß bestanden habe. Der Kläger habe noch Anspruch auf Überstundenentgelt von S 46.765,71, restlichen Lohn für Mai 1985 von S 13.771,79, Entgeltfortzahlung von S 18.616,49, Kündigungsentschädigung von S 7.206,38, Jahresremuneration von S 8.855 und Urlaubsentschädigung von S 32.428,72, jeweils brutto. Der Beklagte wandte ein, der Kläger habe entgegen der Dienstanweisung mehrfach Waren ohne Bon herausgegeben und überdies mit einem Kellner zum Nachteil des Dienstgebers zusammengewirkt, sodaß die Entlassung berechtigt sei. Des weiteren sei von dem Arbeitsunfall vom 28.Mai 1985 weder der Beklagte noch der Geschäftsführer verständigt worden; der Kläger sei ungerechtfertigt der Arbeit ferngeblieben und die Entlassung sei auch deswegen gerechtfertigt. Erst mit Schriftsatz ON 13 wandte der Beklagte ein, er sei nicht passiv legitmiert, ein Beschäftigungsverhältnis des Klägers habe nur mit der Sigmund R*** D*** H*** N*** Gesellschaft mbH bestanden, die am 30.April 1984 zu HRB 4712 des Landesgerichtes Innsbruck registriert worden sei; Geschäftsführerin dieser Gesellschaft mbH sei Erika M***. In der Tagsatzung vom 28. Mai 1986 brachte der Beklagte ergänzend vor, dem Kläger sei aus der Lohnbestätigung vom 10.Oktober 1984 bekannt gewesen, daß er nicht beim Beklagten, sondern bei der genannten Gesellschaft mbH beschäftigt sei, deren Geschäftsführer nunmehr wieder der Beklagte sei. Darüber hinaus seien sämtliche vor dem 30.März 1985 geleisteten Überstunden verfallen; der Kläger habe eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung erhalten und die Überstunden weder schriftlich noch mündlich geltend gemacht.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab; das Berufungsgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung.
Die Vorinstanzen gingen von folgenden Feststellungen aus:
Die Diskothek Happy Night in Igls wird von der am 30.April 1984 in das Handelsregister eingetragenen Sigmund R*** D*** H*** N*** Gesellschaft mbH mit Sitz in Igls betrieben. Zunächst waren der Beklagte und Erika M*** Geschäftsführer, vom 21.September 1984 bis 29.Jänner 1986 war Erika M*** allein Gschäftsführerin und seither ist der Beklagte als alleiniger Geschäftsführer eingetrages. Bis 30.April 1984 bestand ein nicht protokolliertes Einzelunternehmen Sigmund R***, das in die genannte Gesellschaft mbH eingebracht wurde. Der Kläger hatte seit Jahresanfang 1984 aushilfsweise an Wochenenden beim Beklagten in dessen Einzelunternehmen gearbeitet. Ab 1.Juli 1984 wurde der Kläger mit einem monatlichen Nettolohn von S 11.000 ständig beschäftigt; die Einstellungsgespräche wurden zwischen dem Kläger und dem Beklagten geführt. Nicht festgestellt werden konnte, daß der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen worden wäre, daß sein Dienstverhältnis mit der Sigmund R*** D*** H*** N*** Gesellschaft mbH begründet werden sollte. Der Beklagte wies auch nicht auf seine Eigenschaft als Geschäftsführer dieser Gesellschaft ausdrücklich hin. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht verfaßt.
Dem Kläger wurde über sein Ersuchen am 10.Oktober 1984 vom Steuerberater des Unternehmens nachfolgende Lohnbestätigung übergeben:
"Ich bestätige hiemiet, daß Herr Siegfried E***, geboren am 8. September 1950, wohnhaft in Vögelebichl 24 c, Innsbruck, seit 1. Juli 1984 bei der Firma Sigmund R*** D*** H*** N*** Gesellschaft mbH als Schankhilfe beschäftigt ist und monatlich brutto S 15.646,30 bezieht, dies entspricht einem Nettolohn von S 11.000."
Spätestens ab diesem Zeitpunkt "war dem Kläger somit bekannt, daß er nicht beim Beklagten persönlich, sondern bei der genannten Firma angestellt war."
Ob der Kläger noch anderweitig vom Bestehen bzw. der Gründung der Gesellschaft mbH unterrichtet wurde, ist nicht feststellbar. Das Dienstverhältnis wurde im Zuge eines Krankenstandes des Klägers durch den Arbeitgeber zur Auflösung gebracht. Mit 29.Mai 1985 wurde der Kläger bei der Tiroler Gebietskrankenkasse, bei der als Arbeitgeber die Firma Sigmund R*** D*** H*** N*** Gesellschaft mbH aufschien, abgemeldet.
Das Erstgericht vertrat die - in die Feststellungen aufgenommene - Rechtsansicht, daß das Di*nstverhältnis zwischen dem Kläger und der Sigmund R*** D*** H*** N*** Gesellschaft mbH begründet worden sei. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte es ferner aus, spätestens mit Ausstellung der Lohnbestätigung am 10. Oktober 1984 sei der Kläger zwar nach Eingehen aber noch während des aufrechten Dienstverhältnisses über seinen Dienstgeber aufgeklärt worden.
Das Berufungsgericht gelangte nach Neudurchführung des Verfahrens gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG zu den gleichen Feststellungen wie das Erstgericht und nahm in diese gleichfalls die rechtliche Folgerung auf, das Dienstverhältnis sei zwischen dem Kläger und der genannten Gesellschaft mbH zustande gekommen. Es vertrat aber im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge die Ansicht, daß der Kläger durch sein Schweigen zur Lohnbestätigung vom 10.Oktober 1984 sein Einverständnis zur Änderung des mit dem Beklagten abgeschlossenen Dienstvertrages in einen solchen mit der Sigmund R*** D*** H*** N*** Gesellschaft mbH als Dienstgeber stillschweigend bekundet habe. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Das Berufungsgericht gelangte nach Neudurchführung des Verfahrens gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG zu den gleichen Feststellungen wie das Erstgericht und nahm in diese gleichfalls die rechtliche Folgerung auf, das Dienstverhältnis sei zwischen dem Kläger und der genannten Gesellschaft mbH zustande gekommen. Es vertrat aber im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge die Ansicht, daß der Kläger durch sein Schweigen zur Lohnbestätigung vom 10.Oktober 1984 sein Einverständnis zur Änderung des mit dem Beklagten abgeschlossenen Dienstvertrages in einen solchen mit der Sigmund R*** D*** H*** N*** Gesellschaft mbH als Dienstgeber stillschweigend bekundet habe. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte stellt in seiner Revisionsbeantwortung den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.