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Rechtssatz RS0014130×

Rechtssatz RS0014130

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014130

Geschäftszahl

9ObA3/87

Entscheidungsdatum

20.05.1987

Rechtssatz

Eine auf Verlangen des Arbeitnehmers ausgestellte Lohnbestätigung ist schon ihrer Funktion nach nicht dazu bestimmt, Anbote des Vertragspartners auf Änderung des bereits abgeschlossenen Vertrages aufzunehmen; der Aussteller einer derartigen Bestätigung kann daher nicht mit einer Beantwortung rechnen und bei Ausbleiben der Antwort Grund zur Annahme haben, daß der Empfänger dieser Bestätigung durch sein Schweigen zu einer Abweichung vom Inhalt des abgeschlossenen Arbeitsvertrages - als Arbeitgeber ist nicht die natürliche Person, mit der der Vertrag geschlossen wurde, sondern eine den Namen dieser Person in ihrer Firma enthaltende Gesellschaft mbH angeführt - einer derartigen Änderung dieses Vertrages zustimme.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 3/87
    Entscheidungstext OGH 20.05.1987 9 ObA 3/87
    Veröff: WBl 1987,309 = Arb 10666

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0014130

Dokumentnummer

JJR_19870520_OGH0002_009OBA00003_8700000_001