Die hier maßgeblichen Teile des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs (im folgenden: KV) lauten:
"I. Geltungsbereich
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3. Persönlich
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Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr. 292/1921) Anwendung findet.Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,) Anwendung findet.
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XIV. Gehaltsordnungrömisch vierzehn. Gehaltsordnung
Die Gehaltsordnung ist im Anhang des Kollektivvertrages enthalten, der einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet.
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Gehaltsordnung
A. Allgemeiner Teil
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6. Als Berufsjahre für die Einstufung in die Gehaltstafeln gelten nur die Jahre der praktischen Angestelltentätigkeit sowie die Jahre der Tätigkeit als selbständiger Kaufmann. Lehrzeit oder die die Lehrzeit gemäß F.II, j, ersetzenden drei Angestelltendienstjahre fallen nicht darunter. Die Zeiten der Wehrdienstleistung, Notdienstverpflichtung und Arbeitsdienst werden nur dann als Berufsjahre gewertet, wenn zur Zeit der Einberufung ein Angestellten- bzw Lehrverhältnis bestanden hat.
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9. Die im öffentlichen Dienst zurückgelegten Vordienstzeiten werden als Berufsjahre angerechnet, sofern die Tätigkeit im Handelsbetrieb inhaltlich der Tätigkeit im öffentlichen Dienst ähnlich ist oder ihr gleichkommt und die im öffentlichen Dienstverhältnis erworbenen Kenntnisse Verwendung finden.
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Legt man diesen KV gemäß §§ 6 und 7 ABGB nach seinem objektiven Inhalt aus, ist der Begriff "praktische Angestelltentätigkeit" entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht dahin zu verstehen, daß nur eine einschlägige, artverwandte, branchenspezifische Angestelltentätigkeit bei der Einstufung des Angestellten nach Berufsjahren zu berücksichtigen wäre, sondern vielmehr dahin, daß darauf abzustellen ist, ob tatsächlich Angestelltentätigkeiten im Sinne der §§ 1 bis 5 AngG ausgeübt wurden. Dafür spricht nicht nur die allgemeine Definition des Angestelltenbegriffes in Abschnitt I Punkt 3 KV, sondern auch die Bezugnahme auf ein Angestelltenverhältnis, das zur Zeit der Einberufung zur Wehrdienstleistung etc bestanden hat, in Abschnitt A.6 dritter Satz Gehaltsordnung. Ebenso spricht die Einbeziehung der Tätigkeit als selbständiger Kaufmann in Anbetracht des keineswegs auf Umsatzhändler eingeschränkten Kaufmannsbegriffes des § 1 HGB - selbst wenn man von den Kaufleuten nach § 2 HGB absieht - dafür, daß auch die Angestelltenzeiten nicht nur dann einzubeziehen sind, wenn es sich um einschlägige oder artverwandte Angestelltentätigkeiten handelte. Daraus, daß die Anrechnung von Tätigkeiten im öffentlichen Dienst ausdrücklich auf inhaltlich der Tätigkeit im Handelsbetrieb ähnliche oder gleichkommende Tätigkeiten beschränkt ist, läßt sich angesichts der grundsätzlichen Unterschiede zwischen Tätigkeit im öffentlichen Dienst und Angestelltentätigkeit im Sinne des Angestelltengesetzes für den Standpunkt der Revisionswerberin nichts gewinnen, sondern spricht im Gegenteil die ausdrückliche Differenzierung im Rahmen der Aufzählung der für die Einstufung nach Berufsjahren heranzuziehenden Tätigkeiten dafür, daß bezüglich der zu Beginn dieser Aufzählung angeführten Angestelltentätigkeiten das Fehlen eines gleichartigen Hinweises auf einschlägige Tätigkeiten nicht unbeabsichtigt war. Wäre die Auffassung der beklagten Partei richtig, hätte es dieser ausdrücklichen Einschränkung nicht bedurft.Legt man diesen KV gemäß Paragraphen 6 und 7 ABGB nach seinem objektiven Inhalt aus, ist der Begriff "praktische Angestelltentätigkeit" entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht dahin zu verstehen, daß nur eine einschlägige, artverwandte, branchenspezifische Angestelltentätigkeit bei der Einstufung des Angestellten nach Berufsjahren zu berücksichtigen wäre, sondern vielmehr dahin, daß darauf abzustellen ist, ob tatsächlich Angestelltentätigkeiten im Sinne der Paragraphen eins bis 5 AngG ausgeübt wurden. Dafür spricht nicht nur die allgemeine Definition des Angestelltenbegriffes in Abschnitt römisch eins Punkt 3 KV, sondern auch die Bezugnahme auf ein Angestelltenverhältnis, das zur Zeit der Einberufung zur Wehrdienstleistung etc bestanden hat, in Abschnitt A.6 dritter Satz Gehaltsordnung. Ebenso spricht die Einbeziehung der Tätigkeit als selbständiger Kaufmann in Anbetracht des keineswegs auf Umsatzhändler eingeschränkten Kaufmannsbegriffes des Paragraph eins, HGB - selbst wenn man von den Kaufleuten nach Paragraph 2, HGB absieht - dafür, daß auch die Angestelltenzeiten nicht nur dann einzubeziehen sind, wenn es sich um einschlägige oder artverwandte Angestelltentätigkeiten handelte. Daraus, daß die Anrechnung von Tätigkeiten im öffentlichen Dienst ausdrücklich auf inhaltlich der Tätigkeit im Handelsbetrieb ähnliche oder gleichkommende Tätigkeiten beschränkt ist, läßt sich angesichts der grundsätzlichen Unterschiede zwischen Tätigkeit im öffentlichen Dienst und Angestelltentätigkeit im Sinne des Angestelltengesetzes für den Standpunkt der Revisionswerberin nichts gewinnen, sondern spricht im Gegenteil die ausdrückliche Differenzierung im Rahmen der Aufzählung der für die Einstufung nach Berufsjahren heranzuziehenden Tätigkeiten dafür, daß bezüglich der zu Beginn dieser Aufzählung angeführten Angestelltentätigkeiten das Fehlen eines gleichartigen Hinweises auf einschlägige Tätigkeiten nicht unbeabsichtigt war. Wäre die Auffassung der beklagten Partei richtig, hätte es dieser ausdrücklichen Einschränkung nicht bedurft.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.