Rechtssatz RS0064596
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064596
Entscheidungsdatum
26.02.2014
Norm
KollV für die Handelsangestellten - GehaltsO AbschnA PktG
Rechtssatz
Der Begriff "praktische Angestelltentätigkeit" ist nicht dahin zu verstehen, daß nur eine einschlägige, artverwandte, branchenspezifische Angestelltentätigkeit bei der Einstufung des Angestellten nach Berufsjahren zu berücksichtigen wäre, sondern vielmehr dahin, daß darauf abzustellen ist, ob tatsächlich Angestelltentätigkeiten im Sinne der §§ 1 bis 5 AngG ausgeübt wurden. (§ 48 ASGG).Der Begriff "praktische Angestelltentätigkeit" ist nicht dahin zu verstehen, daß nur eine einschlägige, artverwandte, branchenspezifische Angestelltentätigkeit bei der Einstufung des Angestellten nach Berufsjahren zu berücksichtigen wäre, sondern vielmehr dahin, daß darauf abzustellen ist, ob tatsächlich Angestelltentätigkeiten im Sinne der Paragraphen eins bis 5 AngG ausgeübt wurden. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 3/92
Entscheidungstext OGH 12.02.1992 9 ObA 3/92
Veröff: RdW 1992,411
- 9 ObA 147/13b
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 9 ObA 147/13b
Auch; Beisatz: Nach Punkt A 6 der Gehaltsordnung des Kollektivvertrags für kaufmännische Angestellte bei Zeitungsverlagen haben bei der Anrechnung von Berufsjahren für die Einstufung alle praktischen Erfahrungen im Rahmen einer Angestelltentätigkeit Berücksichtigung zu finden, auch wenn diese nicht im Verlagswesen geleistet wurden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0064596
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2014
Dokumentnummer
JJR_19920212_OGH0002_009OBA00003_9200000_001