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Rechtssatz RS0064596

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064596

Geschäftszahl

9ObA3/92; 9ObA147/13b

Entscheidungsdatum

26.02.2014

Norm

KollV für die Handelsangestellten - GehaltsO AbschnA PktG

Rechtssatz

Der Begriff "praktische Angestelltentätigkeit" ist nicht dahin zu verstehen, daß nur eine einschlägige, artverwandte, branchenspezifische Angestelltentätigkeit bei der Einstufung des Angestellten nach Berufsjahren zu berücksichtigen wäre, sondern vielmehr dahin, daß darauf abzustellen ist, ob tatsächlich Angestelltentätigkeiten im Sinne der Paragraphen eins bis 5 AngG ausgeübt wurden. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 3/92
    Entscheidungstext OGH 12.02.1992 9 ObA 3/92
    Veröff: RdW 1992,411
  • 9 ObA 147/13b
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 9 ObA 147/13b
    Auch; Beisatz: Nach Punkt A 6 der Gehaltsordnung des Kollektivvertrags für kaufmännische Angestellte bei Zeitungsverlagen haben bei der Anrechnung von Berufsjahren für die Einstufung alle praktischen Erfahrungen im Rahmen einer Angestelltentätigkeit Berücksichtigung zu finden, auch wenn diese nicht im Verlagswesen geleistet wurden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0064596

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2014

Dokumentnummer

JJR_19920212_OGH0002_009OBA00003_9200000_001