Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war vom 2.4.1990 bis 31.7.1995 bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Das Dienstverhältnis, auf das der Kollektivvertrag für Angestellte im Baugewerbe anzuwenden ist, endete durch Arbeitgeberkündigung. Die Klägerin war vom 13.9.1994 bis 16.7.1995 durchgehend im Krankenstand. Ab 23.11.1994 hatte sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr. Die Beklagte zahlte ihr eine Abfertigung im Ausmaß von zwei Monatsentgelten und die gesamten Sonderzahlungen für 1994. Von den Sonderzahlungen für 1995 erhielt die Klägerin nur den aliquoten Anteil für die Zeit vom 16.7. bis zum 31.7.1995. Der Anspruch auf Abfertigung in der Höhe eines weiteren Monatsgehaltes beträgt S 20.121,50 brutto, der Sonderzahlungsanspruch für den Zeitraum 1.1. bis 16.7.1995 S 18.573,69.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten S 38.695,19 brutto sA. Da ihr Dienstverhältnis ununterbrochen mehr als fünf Jahre gedauert habe, stehe ihr ein weiteres Monatsentgelt an Abfertigung zu. Nach dem Kollektivvertrag habe sie überdies Anspruch auf die aliquoten Sonderzahlungen für die Zeit vom 1.1. bis zum 16.7.1995.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Für die Zeit nach Erlöschen der Entgeltfortzahlungspflicht bestehe kein Anspruch auf Sonderzahlungen. Da die Entgeltpflicht vor Beginn des fünften Dienstjahres zur Gänze erloschen sei, stehe der Klägerin auch die von ihr begehrte weitere Abfertigung in der Höhe eines dritten Monatsentgeltes nicht zu.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - abgesehen von der Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens - statt. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gebühre gemäß § 23 AngG nach fünf Dienstjahren eine Abfertigung in der Höhe des Dreifachen des letzten Monatsentgeltes. Die ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses werde durch dessen rechtlichen Bestand gekennzeichnet und nicht durch die Tatsache der Beschäftigung. Demgemäß fielen in die Dauer des Arbeitsverhältnisses auch Zeiten, während derer der Arbeitnehmer durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert sei. Nach dem Kollektivvertrag stünden der Klägerin auch die begehrten aliquoten Sonderzahlungen zu.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - abgesehen von der Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens - statt. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gebühre gemäß Paragraph 23, AngG nach fünf Dienstjahren eine Abfertigung in der Höhe des Dreifachen des letzten Monatsentgeltes. Die ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses werde durch dessen rechtlichen Bestand gekennzeichnet und nicht durch die Tatsache der Beschäftigung. Demgemäß fielen in die Dauer des Arbeitsverhältnisses auch Zeiten, während derer der Arbeitnehmer durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert sei. Nach dem Kollektivvertrag stünden der Klägerin auch die begehrten aliquoten Sonderzahlungen zu.
Das Berufungsgericht gab einer von der Beklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung teilweise statt. Es bestätigte den Zuspruch von S 20.121,50 brutto sA (restliche Abfertigung) und wies das Mehrbegehren von S 18.573,69 brutto sA (anteilige Sonderzahlungen) ab. Ferner sprach es aus, daß die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig sei.Das Berufungsgericht gab einer von der Beklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung teilweise statt. Es bestätigte den Zuspruch von S 20.121,50 brutto sA (restliche Abfertigung) und wies das Mehrbegehren von S 18.573,69 brutto sA (anteilige Sonderzahlungen) ab. Ferner sprach es aus, daß die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig sei.
Zum Abfertigungsanspruch der Klägerin - nur dieser ist Gegenstand des Revisionsverfahrens - verwies das Berufungsgericht primär auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes. Überdies vertrat es die Rechtsauffassung, daß angesichts der Staffelung des Abfertigungsausmaßes je nach Dauer der zurückgelegten Dienstzeit und dem Fehlen von Aliquotierungsbestimmungen nicht von einem sukzessiven Erwerb von Abfertigungsanwartschaften ausgegangen werden könne, sodaß eine Umlegung auf laufendes Entgelt für die Tag für Tag geleistete Arbeit nicht möglich sei.
Die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG sei zuzulassen, da eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Dienstzeitenanrechnung entgeltfreier Zeiten für den Abfertigungsanspruch nicht vorliege.Die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG sei zuzulassen, da eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Dienstzeitenanrechnung entgeltfreier Zeiten für den Abfertigungsanspruch nicht vorliege.
Gegen den den Zuspruch der restlichen Abfertigung bestätigenden Teil des Berufungsurteils richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen bzw ihr keine Folge zu geben.