Rechtssatz RS0107189
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107189
Entscheidungsdatum
23.03.2010
Rechtssatz
Zeiten, in denen der Angestellte infolge Krankheit an der Erbringung einer Dienstleistung verhindert war, sind, auch wenn sie entgeltfrei waren, in die für das Entstehen des Abfertigungsanspruchs maßgebende Dauer des Arbeitsverhältnis einzurechnen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 30/97w
Entscheidungstext OGH 26.03.1997 9 ObA 30/97w
- 8 ObA 9/10x
Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 ObA 9/10x
Vgl; Beisatz: Hier: Abfertigungsanspruch nach § 23a Abs 3 AngG. (T1); Beisatz: Obwohl Zeiten einer Mutterschaftskarenz bei der Ermittlung der Dauer der dienstzeitabhängigen Ansprüche grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, ist bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes weiterhin vom aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses auszugehen, weshalb die Zeiten der tatsächlichen (aktiven) Beschäftigung bei der Ermittlung der Beschäftigungsdauer für den Abfertigungsanspruch zusammenzurechnen sind. (T2)
Schlagworte
krank, Abfertigung, ununterbrochen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107189
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010
Dokumentnummer
JJR_19970326_OGH0002_009OBA00030_97W0000_001