Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
1. Nicht strittig ist, dass bei Berücksichtigung der aktiven Beschäftigungszeiten der Klägerin bei der Beklagten durch Zusammenrechnung dieser Zeiten bis zu ihrer ersten Karenz und zwischen der ersten und der zweiten Karenz ein Dienstverhältnis in der Dauer von mehr als fünf Jahren vorgelegen war, weshalb in diesem Fall die Anwartschaftszeit nach § 23a Abs 3 AngG sowie nach der entsprechenden Bestimmung im anwendbaren Kollektivvertrag erfüllt wäre. Ebenso unbestritten ist, dass die Klägerin ihren Austritt zufolge Inanspruchnahme der Mutterschaftskarenz fristgerecht erklärt hat.1. Nicht strittig ist, dass bei Berücksichtigung der aktiven Beschäftigungszeiten der Klägerin bei der Beklagten durch Zusammenrechnung dieser Zeiten bis zu ihrer ersten Karenz und zwischen der ersten und der zweiten Karenz ein Dienstverhältnis in der Dauer von mehr als fünf Jahren vorgelegen war, weshalb in diesem Fall die Anwartschaftszeit nach Paragraph 23 a, Absatz 3, AngG sowie nach der entsprechenden Bestimmung im anwendbaren Kollektivvertrag erfüllt wäre. Ebenso unbestritten ist, dass die Klägerin ihren Austritt zufolge Inanspruchnahme der Mutterschaftskarenz fristgerecht erklärt hat.
2.1 Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, dass sich das zu beurteilende Erfordernis der ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses nach § 23a Abs 3 AngG auch in § 23 Abs 1 leg cit findet. Nach Rechtsprechung und Lehre ist für das Vorliegen eines ununterbrochenen Dienstverhältnisses der aufrechte Bestand des rechtlichen Bandes des Dienstvertrags maßgeblich (9 ObA 99/03d; Holzer in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG § 23 Rz 9). Auf die tatsächliche Beschäftigung oder einen Entgeltanspruch kommt es hingegen nicht an (RIS-Justiz RS0107189; K. Mayr in Neumayr/Reissner ZellKomm § 23 AngG Rz 6). In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass bei der Ermittlung der für das Entstehen des Abfertigungsanspruchs maßgebenden ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses alle in unmittelbar aufeinander folgenden Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber erworbenen Anwartschaften zusammenzurechnen sind (RIS-Justiz RS0028390; vgl auch RS0028387). Ebenso ist anerkannt, dass eine vereinbarte Karenzierung im Sinne einer Sistierung der Hauptpflichten des Arbeitverhältnisses, nämlich der Arbeits- und der Entgeltspflicht, keine Beendigung oder Unterbrechung des Dienstverhältnisses bewirkt und auch im Fall einer Karenzierung daher ein ununterbrochenes Dienstverhältnis vorliegt (RIS-Justiz RS0028497 [T5]; K. Mayr aaO § 23 AngG Rz 6 mwN; Holzer aaO § 23 Rz 10). In diesem Sinn ist in der Rechtsprechung schließlich geklärt, dass auch während eines Karenzurlaubs nach § 15 MSchG das Dienstverhältnis weiter aufrecht bleibt und nur die Verpflichtungen zur Arbeitsleistung bzw zur Entgeltzahlung ruhen (RIS-Justiz RS0070748; vgl auch RS0054509).2.1 Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, dass sich das zu beurteilende Erfordernis der ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses nach Paragraph 23 a, Absatz 3, AngG auch in Paragraph 23, Absatz eins, leg cit findet. Nach Rechtsprechung und Lehre ist für das Vorliegen eines ununterbrochenen Dienstverhältnisses der aufrechte Bestand des rechtlichen Bandes des Dienstvertrags maßgeblich (9 ObA 99/03d; Holzer in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG Paragraph 23, Rz 9). Auf die tatsächliche Beschäftigung oder einen Entgeltanspruch kommt es hingegen nicht an (RIS-Justiz RS0107189; K. Mayr in Neumayr/Reissner ZellKomm Paragraph 23, AngG Rz 6). In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass bei der Ermittlung der für das Entstehen des Abfertigungsanspruchs maßgebenden ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses alle in unmittelbar aufeinander folgenden Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber erworbenen Anwartschaften zusammenzurechnen sind (RIS-Justiz RS0028390; vergleiche auch RS0028387). Ebenso ist anerkannt, dass eine vereinbarte Karenzierung im Sinne einer Sistierung der Hauptpflichten des Arbeitverhältnisses, nämlich der Arbeits- und der Entgeltspflicht, keine Beendigung oder Unterbrechung des Dienstverhältnisses bewirkt und auch im Fall einer Karenzierung daher ein ununterbrochenes Dienstverhältnis vorliegt (RIS-Justiz RS0028497 [T5]; K. Mayr aaO Paragraph 23, AngG Rz 6 mwN; Holzer aaO Paragraph 23, Rz 10). In diesem Sinn ist in der Rechtsprechung schließlich geklärt, dass auch während eines Karenzurlaubs nach Paragraph 15, MSchG das Dienstverhältnis weiter aufrecht bleibt und nur die Verpflichtungen zur Arbeitsleistung bzw zur Entgeltzahlung ruhen (RIS-Justiz RS0070748; vergleiche auch RS0054509).
2.2 Aus diesen Grundsätzen folgt, dass das Dienstverhältnis durch Inanspruchnahme einer Mutterschaftskarenz nicht unterbrochen wird und Zeiten der tatsächlichen (aktiven) Beschäftigung, wenn sie durch Karenzurlaube getrennt sind, daher zusammenzurechnen sind. Dieses Ergebnis steht mit § 23a Abs 3 AngG iVm § 15f MSchG klar im Einklang. Danach steht die Abfertigung dann nicht zu, wenn die Anwartschaftszeit erst im Verlauf des konsumierten Karenzurlaubs erreicht wird. Aus diesem Grund sind Zeiten des Karenzurlaubs aus dem abfertigungsrelevanten Zeitraum auszuklammern. Die Zusammenrechnung der tatsächlichen Beschäftigungszeiten, die durch Karenzurlaube getrennt sind, wird dadurch allerdings nicht verhindert.2.2 Aus diesen Grundsätzen folgt, dass das Dienstverhältnis durch Inanspruchnahme einer Mutterschaftskarenz nicht unterbrochen wird und Zeiten der tatsächlichen (aktiven) Beschäftigung, wenn sie durch Karenzurlaube getrennt sind, daher zusammenzurechnen sind. Dieses Ergebnis steht mit Paragraph 23 a, Absatz 3, AngG in Verbindung mit Paragraph 15 f, MSchG klar im Einklang. Danach steht die Abfertigung dann nicht zu, wenn die Anwartschaftszeit erst im Verlauf des konsumierten Karenzurlaubs erreicht wird. Aus diesem Grund sind Zeiten des Karenzurlaubs aus dem abfertigungsrelevanten Zeitraum auszuklammern. Die Zusammenrechnung der tatsächlichen Beschäftigungszeiten, die durch Karenzurlaube getrennt sind, wird dadurch allerdings nicht verhindert.
2.3 In der Entscheidung 9 ObA 199/00f hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass Zeiten der Beschäftigungsverbote für werdende Mütter nach §§ 3 und 5 MSchG für die Beurteilung der zeitlichen Voraussetzungen des Abfertigungsanspruchs zu berücksichtigen sind (vgl auch Holzer aaO § 23a Rz 14). Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz sind in die Beschäftigungszeit somit einzurechnen.2.3 In der Entscheidung 9 ObA 199/00f hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass Zeiten der Beschäftigungsverbote für werdende Mütter nach Paragraphen 3 und 5 MSchG für die Beurteilung der zeitlichen Voraussetzungen des Abfertigungsanspruchs zu berücksichtigen sind vergleiche auch Holzer aaO Paragraph 23 a, Rz 14). Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz sind in die Beschäftigungszeit somit einzurechnen.
Wie schon das Berufungsgericht dargelegt hat, fanden nach dieser Entscheidung die Zeiten mehrerer - unterschiedliche Kinder betreffende - Beschäftigungsverbote Berücksichtigung. Aus diesem vom erkennenden Senat gebilligten Ergebnis kann abgeleitet werden, dass durch Karenzurlaube getrennte Anwartschaftszeiten zusammenzurechnen sind. Dies gilt aber nicht nur für durch Karenzurlaube getrennte Schutzfristen, sondern ebenso für derartige aktive Beschäftigungszeiten.
2.4 § 15f Abs 1 MSchG besagt nur, dass die Zeit eines Karenzurlaubs für Rechtsansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, mangels anderslautender Vereinbarung außer Betracht zu bleiben haben (siehe dazu auch EuGH 8. 6. 2004 Rs C-220/02 - ÖGB, Slg 2004, I-05907). Aufgrund dieser ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung sind somit Karenzzeiten bei der Ermittlung des Abfertigungsanspruchs in den Beschäftigungszeitraum nicht einzurechnen bzw für die Ermittlung der Anwartschaftszeit nicht heranzuziehen (Holzer aaO § 23 Rz 13; K. Mayr aaO § 23a AngG Rz 11; Wolfsgruber in Neumayr/Reissner, ZellKomm § 15f MSchG Rz 3 f; Ercher/Stech/Langer, MSchG und VKG § 15f MSchG Rz 5). Entgegen der Ansicht der Beklagten kann daraus aber nicht gleichzeitig abgeleitet werden, dass eine Unterbrechung des Dienstverhältnisses vorliege und eine Zusammenrechnung der aktiven Beschäftigungszeiten ausscheide.2.4 Paragraph 15 f, Absatz eins, MSchG besagt nur, dass die Zeit eines Karenzurlaubs für Rechtsansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, mangels anderslautender Vereinbarung außer Betracht zu bleiben haben (siehe dazu auch EuGH 8. 6. 2004 Rs C-220/02 - ÖGB, Slg 2004, I-05907). Aufgrund dieser ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung sind somit Karenzzeiten bei der Ermittlung des Abfertigungsanspruchs in den Beschäftigungszeitraum nicht einzurechnen bzw für die Ermittlung der Anwartschaftszeit nicht heranzuziehen (Holzer aaO Paragraph 23, Rz 13; K. Mayr aaO Paragraph 23 a, AngG Rz 11; Wolfsgruber in Neumayr/Reissner, ZellKomm Paragraph 15 f, MSchG Rz 3 f; Ercher/Stech/Langer, MSchG und VKG Paragraph 15 f, MSchG Rz 5). Entgegen der Ansicht der Beklagten kann daraus aber nicht gleichzeitig abgeleitet werden, dass eine Unterbrechung des Dienstverhältnisses vorliege und eine Zusammenrechnung der aktiven Beschäftigungszeiten ausscheide.
Auch auf § 15h Abs 2 MSchG kann sich die Beklagte nicht berufen, weil diese Bestimmung eine Sonderregelung für den Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung darstellt und sich auf eine erfolgte Beendigung oder formelle Unterbrechung des Dienstverhältnisses bezieht (Wolfsgruber aaO § 15h MSchG Rz 5; vgl auch Holzer aaO § 23 Rz 14 f). Für die Frage der Unterbrechung des Dienstverhältnisses durch einen Karenzurlaub lässt sich daraus aber nichts gewinnen.Auch auf Paragraph 15 h, Absatz 2, MSchG kann sich die Beklagte nicht berufen, weil diese Bestimmung eine Sonderregelung für den Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung darstellt und sich auf eine erfolgte Beendigung oder formelle Unterbrechung des Dienstverhältnisses bezieht (Wolfsgruber aaO Paragraph 15 h, MSchG Rz 5; vergleiche auch Holzer aaO Paragraph 23, Rz 14 f). Für die Frage der Unterbrechung des Dienstverhältnisses durch einen Karenzurlaub lässt sich daraus aber nichts gewinnen.
3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass trotz der grundsätzlichen Nichtberücksichtigung der Zeiten einer Mutterschaftskarenz bei der Ermittlung der Dauer der dienstzeitabhängigen Ansprüche bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs weiterhin vom aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses auszugehen ist, weshalb die Zeiten der tatsächlichen (aktiven) Beschäftigung bei der Ermittlung der Beschäftigungsdauer für den Abfertigungsanspruch zusammenzurechnen sind.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist damit nicht zu beanstanden. Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.